Tatbestand
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 1.2.2013 bis 30.11.2016.
Der 1965 geborene Kläger und Berufungskläger (in der Folge: Kläger) lebte im streitigen Zeitraum allein in einer Mietwohnung
unter der im Rubrum angegebenen Adresse zu einer monatlichen Gesamtmiete iHv 360 EUR (siehe Bestätigung des Vermieters vom
29.1.2015, Bl 1 588 der Beklagtenakte, wonach die Miete seit 1.2.2013 iHv 315 EUR zzgl Betriebskosten iHv 45 EUR monatlich
beträgt und bis einschließlich Januar 2015 bezahlt wurde). Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in C-Stadt,
C-Straße, Flurstück Nr xxx mit einer Fläche von 1 375 qm. In der zweiten Abteilung des Grundbuchs ist seit 19.4.2013 ein Wohnrecht
für die 1990 geborene Tochter des Klägers, T. V., eingetragen. Darüber hinaus ist in der dritten Abteilung seit 29.11.2004
eine Sicherungshypothek zu 25 000 EUR für die 1927 und 1938 geborenen Eltern des Klägers sowie seit 19.4.2013 eine Grundschuld
ohne Brief iHv 60 000 EUR für die Tochter des Klägers eingetragen. Ausweislich des im Berufungsverfahren beim Gutachterausschuss
am E. eingeholten Kurzgutachtens über den Verkehrswert ist ohne Berücksichtigung des Wohnrechts von einem Verkehrs iHv 41
500 EUR auszugehen. Aufgrund des eingetragenen Wohnrechts der Tochter des Klägers bestehe eine erhebliche Wertminderung. Im
Hinblick auf das Geburtsjahr der Tochter müsse noch eine Laufzeit von mindestens 60 Jahren angesetzt werden. Bei einem Wert
von nur 150 EUR monatlich betrage der Wert des Wohnrechts bereits weit über 100 000 EUR. Aufgrund des eingetragenen Wohnrechts
erscheine ein Verkauf derzeit nahezu unmöglich. Nur für die Tochter des Klägers sei das Grundstück derzeit wirtschaftlich
verwertbar, da sie das Wohnrecht streichen lassen und das Grundstück anschließend verkaufen könnte. Das Anwesen könne erst
nach dem Löschen des Wohnrechts verkauft werden. Es verliere allerdings bei weiterem Verfall auch den Bestandsschutz. Aufgrund
der hohen Abbruchkosten sei das Grundstück dann völlig wertlos (vgl Gutachten vom 11.5.2018, Bl 263 ff der Akte zum Berufungsverfahren).
Der Kläger bezog zunächst vom Beklagten bzw dessen Rechtsvorgängerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zuletzt
bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit bis 31.1.2013. Im Weiterbewilligungsantrag vom 25.1.2013 gab der Kläger im
Wesentlichen "keine Änderungen" an. Seine persönlichen Verhältnisse, Erwerbsfähigkeit, die Zusammensetzung seiner Bedarfs-
und Haushaltsgemeinschaft seien unverändert. Angaben für die Gewährung von Mehrbedarfen machte der Kläger - mit Ausnahme der
Angabe, dass er alleinerziehend sei - nicht. Er gab an weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen. Angaben zu sonstigen
Ansprüchen gegenüber Dritten machte der Kläger nicht. Seine Unterkunftskosten bezifferte der Kläger mit einer Grundmiete iHv
360 EUR monatlich und Nebenkosten iHv "ca" 140 EUR. Die Fragen der Anlage EK beantwortete der Kläger durchgehend mit "Nein".
Belege insbesondere Kontoauszüge legte der Kläger nicht vor. Der Beklagte lehnte die Bewilligung von Leistungen ab 1.2.2013
ab. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen. Der Kläger habe insbesondere aussagekräftige Unterlagen zum
Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegt und darüber hinaus dem Beklagten jegliche eigenen Ermittlungen untersagt
(Bescheid vom 1.2.2013 - Bl 1 415 der Beklagtenakte, Widerspruchsbescheid vom 5.7.2013 - Bl 1 465e der Beklagtenakte). Hiergegen
wandte sich der Kläger mit seiner am 5.8.2013 zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage (S 5 AS 401/13).
Nachdem der Kläger den Mitwirkungsaufforderungen des Beklagte mit Schreiben vom 21.2., 11.3., 2.4. und vom 12.6.2014 nicht
nachkam, lehnte der Beklagte auch den Leistungsantrag vom 31.12.2013 wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab (Bescheid
vom 22.8.2013 - Bl 1 550 der Beklagtenakte, Widerspruchsbescheid vom 10.5.2017 - Bl 46 der Akte zum Berufungsverfahren). Hiergegen
wandte sich der Kläger mit seiner bereits am 24.12.2014 zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage (S 5 AS 702/14).
Den Weiterbewilligungsantrag vom 18.12.2014 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.3.2015 ab (Bl 1 594 der Beklagtenakte).
Hiergegen ist beim Beklagten ein bislang nicht verbeschiedener Widerspruch registriert. Das Sozialgericht hat die Klageverfahren
S 5 AS 401/13 und S 5 AS 702/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az S 5 AS 702/14 verbunden und die Klage(n) ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 28.1.2016 abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen,
dass Streitgegenstand Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.2.2013 bis zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung bzw der Bescheid vom 1.2.2013 idG des Widerspruchsbescheides
vom 5.7.2013 sowie der Bescheid vom 30.3.2015 seien. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen, da seine Hilfebedürftigkeit
nicht nachgewiesen sei. Aufgrund der seit Jahren fehlenden Mitwirkung des Klägers seien dessen wirtschaftliche Verhältnisse
unklar. Der Kläger verfüge über eine Immobilie und seine Kontoauszüge aus der Vergangenheit ließen vermuten, dass Einkommen
erzielt werde. Wie der Kläger seinen Lebensunterhalt seit 1.2.2013 bestritten habe, sei unklar. Der Kläger sei in der Vergangenheit
auch durch die Sozialgerichte immer wieder auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden, habe aber ungeachtet dessen
jegliche Mitwirkung verweigert. Er habe weder vollständige fortlaufende Kontoauszüge vorgelegt noch Erklärungen zu den vorliegenden
Kontoauszügen abgegeben. Damit könne nicht aufgeklärt werden, ob der Kläger seinen Lebensunterhalt aus Einkommen und Vermögen
decken könne. Der Kläger trage die Beweislast für die Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit. Gegen das ihm am 23.2.2016 zugestellte
Urteil legte der Kläger am 23.3.2016 Berufung zum Landessozialgericht ein. Er habe nie eine Mitwirkung verweigert. Durch die
Versagung des Beklagten werde permanent in seine Grundrechte eingegriffen.
Im laufenden Berufungsverfahren legte der Kläger Unterlagen über die Auflösung des Girokontos bei der Sparkasse A-Stadt Nr
xxx im Oktober 2012 und des Girokontos bei der Sparkasse B-Stadt Nr xxx im Februar 2011 vor. Zum Sparkonto IBAN DE xxx legte
er eine Umsatzanzeige für den Zeitraum 2.2.2011 bis 1.1.2017 vor, wonach dort bei einem Saldo iHv 50,93 EUR zum 8.3.2017 im
Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II relevantes Vermögen (im streitigen Zeitraum) nicht vorhanden war. Schließlich legte der Kläger eine Übersicht der Kontoumsätze
zum Konto Nr 19 216 292 bei der H. vor, dem sich ein Anfangssaldo am 27.9.2012 von 0 EUR und im streitigen Zeitraum eine monatliche
Mietzahlung iHv 360 EUR, im Mai 2014 unter Berücksichtigung einer Nebenkostenerstattung iHv 241,19 EUR, monatliche Zahlungen
für Strom an EON iHv 50 EUR sowie in unregelmäßigen Abständen und unterschiedlicher Höhe Zahlungen an die Stadtwerke A-Stadt
ergeben (vgl Bl 85 ff der Akte zum Berufungsverfahren). Den Auszügen sind schließlich folgende Einzahlungen (monatliche Summe)
auf das Konto des Klägers nachzuvollziehen: im Februar 600 EUR, März 625 EUR, April 820 EUR, Mai 770 EUR, Juni 570 EUR, Juli
1 185 EUR, August 740 EUR, September 635 EUR, Oktober 650 EUR, November 720 EUR und Dezember 2013 745 EUR, Januar 620 EUR,
Februar 710 EUR, März 655 EUR, April 670 EUR, Mai 650 EUR, Juni 820 EUR, Juli 820 EUR, August 730 EUR, September 810 EUR,
Oktober 850 EUR und November 2014 745 EUR.
Der Kläger legte eine eidesstattliche Versicherung vom 14.6.2017 vor, wonach er seit einem Arbeitsunfall Ende 2008 krankgeschrieben
sei. Seit Januar 2010, nach seiner Rückkehr aus der Reha, hätten die Arbeitsagentur und die Krankenkasse sämtliche Leistungen
versagt. Seit Januar 2010 sei er genötigt, alles zum Überleben, Miete uä von Privat auszuleihen. Dafür erledige er auch ab
und zu Gefälligkeitsarbeiten. Er habe kein Einkommen, keine Arbeit und keinen Verdienst, auch keine Rücklagen, kein Vermögen.
Unter dem 3.7.2017 bestätigte die Frau B., dem Kläger monatlich mehr als 700 EUR rückzahlungspflichtig geliehen zu haben für
Miete, Nebenkosten, Raten und Essen. Begonnen habe ihre Hilfe ca 2010 mit Kleinbeträgen, ab 2012 habe sie auch die Miete geliehen.
Der Bestätigung beigefügt ist eine handschriftliche Aufstellung, welche Beträge seit 2014 für welche Monate gegeben wurden:
Januar 2014 600 EUR, Februar 2014 bis Juli 2017 800 EUR monatlich. Für die Zeit vom 1.3. bis 29.7.2017 ist darüber hinaus
aufgeführt, welcher Betrag an welchem Tag gegeben wurde. Insoweit wird auf die Bestätigung und die Aufstellung auf Bl 78 ff
der Akte zum Berufungsverfahren verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.1.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm in Abänderung des Bescheides
vom 1.2.2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2013 sowie des Bescheides vom 22.8.2014 idG des Widerspruchsbescheides
vom 10.5.2017 sowie des Bescheides vom 30.3.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 1.2.2013 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei bereits fraglich, ob er örtlich zuständig sei, nachdem der Kläger nunmehr mitgeteilt habe, sein Haus in C-Stadt selbst
zu bewohnen. Ein entsprechender gewöhnlicher Aufenthalt begründe keinen Leistungsanspruch gegen den Beklagten. Es sei zu klären,
aus welchen Gründen der Kläger seiner Tochter ein Wohnrecht in diesem Haus eingeräumt habe. Es könnte insoweit eine Schenkung
vorliegen. Es fehle weiter an einer Erklärung, dass der Kläger über das Girokonto und das Sparkonto hinaus über weitere Konten
nicht verfüge. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Kläger wegen Vermögens nicht hilfebedürftig sei. Weiter habe der Kläger
in Vergangenheit angegeben, nicht nur von der Frau B. Darlehen erhalten zu haben. Es sei abzuklären, ob dies auch im streitigen
Zeitraum der Fall gewesen sei. Soweit der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14.6.2017 angegeben habe, ab
und zu Gefälligkeitsarbeiten als Gegenleistung für private Darlehen oder anderweitige Unterstützung durch Dritte erledigt
zu haben, seien deren Umfang und Höhe zu ermitteln. Dies gelte auch für die familiäre Unterstützung, die der Kläger in der
Vergangenheit in Anspruch genommen haben wollte. Der Kläger habe sämtliche Einnahmen im streitgegenständlichen Zeitraum zu
erklären sowie einen Hauptantrag nebst Anlagen auszufüllen.
Trotz entsprechender Aufforderung (vgl Schreiben vom 11.12.2017 sowie vom 4.1.2018, beide dem Kläger zugestellt, vgl Bl 213
und 239 ff) konnten im schriftlichen Verfahren weder eine inhaltliche Stellungnahme noch eine Rücksendung des Hauptantrags
nebst Anlagen durch den Kläger erreicht werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, über weitere Konten zu verfügen, über diese allerdings keinen
Überblick zu haben. Er habe seit 2013 von geliehenem Geld gelebt. Er habe sich Geld von Frau B. und anderen, auch von seiner
Tochter und seinen Eltern geliehen. Schriftliche Darlehensverträge gäbe es nicht. Auch hier habe er keinen Überblick, von
wem er sich welche Beträge geliehen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten (hier den streitigen Zeitraum betreffenden Teil)
und vom Sozialgericht beigezogenen Akten sowie die Akte zum Berufungsverfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist hinsichtlich der Zeit ab 1.12.2014 iS einer Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom
28.1.2016 begründet (dazu 2.). Im Übrigen ist sie unbegründet, da es auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist aufzuklären,
dass bzw in welchem Umfang der Kläger im Zeitraum 1.2.2013 bis 30.11.2014 hilfebedürftig und damit nach dem SGB II leistungsberechtigt war (dazu 3.).
1. Streitig ist das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.1.2016, mit dem ausweislich der Streitgegenstandsbeschreibung
in den Entscheidungsgründen (vgl S 6 des Urteilsumdrucks bzw Bl 13 der Akte zum Berufungsverfahren) die Klagen auf Leistungen
für den Zeitraum 1.2.2013 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts, also dem 28.1.2016 bzw der Zustellung des
Urteils an den Kläger am 23.2.2016, abgewiesen wurden. Als streitgegenständliche Bescheide nannte das Sozialgericht den Bescheid
vom 1.2.2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2013 - Ablehnung von Leistungen für die Zeit ab 1.2.2013 - sowie den Bescheid
vom 30.3.2015 - Ablehnung von Leistungen für die Zeit ab Dezember 2014. Denn im Berufungsverfahren streitig ist auch der Teil
des Streitgegenstands, den das Sozialgericht unzulässig (siehe hierzu unter 2.) in das Verfahren einbezogen hat (vgl B Schmidt
in Meyer-Ladewig ua,
SGG, 12. Aufl 2017, §
94 RdNr 3). Vom Zeitraum "ab 1.2.2013" auch umfasst, wenngleich vom Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich
als streitgegenständlich berücksichtigt, und damit im Berufungsverfahren streitig, ist der Bescheid vom 22.8.2013 idG des
Widerspruchsbescheides vom 10.5.2017 - Ablehnung von Leistungen für die Zeit ab 1.12.2013 (Antrag des Klägers vom 31.12.2013).
2. Die Berufung ist begründet, soweit das Sozialgericht die Klage auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II ab 1.12.2014 bzw auf die entsprechende Abänderung des Bescheides vom 30.3.2015 abweist. Denn insoweit ist nicht ersichtlich,
dass und insbesondere auf welche Weise der Bescheid vom 30.3.2015, der Leistungen für die Zeit ab Dezember 2014 ablehnt, Gegenstand
der Verfahren S 5 AS 401/13 bzw S 5 AS 702/14 geworden sein soll.
Eine entsprechende Prozesserklärung (Klageerhebung) des Klägers ist den Aktenunterlagen des Sozialgerichts, das das Verfahren
- ohne vorherige Anhörung und Zustimmung der Beteiligten nach §
124 Abs
2 SGG - ohne mündliche Verhandlung erledigt hat, nicht zu entnehmen. Die letzte Eingabe des Klägers stammt vom 21.3.2015 (Bl 29
der Akte des Sozialgerichts zum Verfahren S 5 AS 702/14; in dem durch Verbindungsbeschluss vom 18.2.2015 erledigten Verfahren S 5 AS 401/13 war der letzte (telefonische) Kontakt des Klägers mit dem Gericht bereits am 8.9.2014, Bl 23 der Akte des Sozialgerichts
zum Verfahren S 5 AS 401/13) und damit vor Erlass des Bescheides vom 30.3.2015. Die (schriftlichen) Eingaben des Klägers können sich damit bereits aus
diesem Grund nicht gegen den Bescheid vom 30.3.2015 wenden.
Der Bescheid vom 30.3.2015 konnte auch nicht nach §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden, da bei der Bewilligung von Leistungen nach SGB II Bescheide über Folgezeiträume nach §
96 SGG nicht Gegenstand des Verfahrens werden. Der ablehnende Bescheid, der auf einen erneuten Antrag ergeht, wird nicht nach §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist und mit Wirkung für die
Zukunft weder geändert noch ersetzt werden kann. §
96 SGG kann insofern auch nicht analog angewendet werden (BSG, Beschluss vom 19.9.2008 - B 14 AS 44/08 B mwN).
Das Sozialgericht hat damit verfahrensfehlerhaft über den Bescheid vom 30.3.2015 bzw den Leistungsanspruch des Klägers in
der Zeit ab 1.12.2014 (bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Sozialgericht) entschieden. Die Entscheidung beruht auch
auf diesem Verfahrensmangel, so dass das Urteil des Sozialgerichts insoweit aufzuheben ist. Der Kläger kann vielmehr seinen
Anspruch - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 30.3.2015 - in dem gegen den Bescheid vom 30.3.2015 angestrengten
Rechtsbehelfsverfahren verfolgen. Hieran soll der Kläger schließlich nicht durch die vorliegend angefochtene, ablehnende Entscheidung
des Sozialgerichts gehindert werden.
3. Die Berufung des Klägers auf Abänderung des Urteils des Sozialgerichts und der Bescheide des Beklagten vom 1.2.2013 idG
des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2013 sowie vom 22.8.2017 idG des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2017 auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 1.2.2013 bis 30.11.2014 ist nicht begründet.
a) Dabei steht der fehlenden Begründetheit nicht die fehlende Passivlegitimation des Beklagten entgegen, da der Kläger zur
Überzeugung des Senats im streitigen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt unter der im Rubrum genannten Adresse und damit
im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (§ 36 SGB II) hatte. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass dies im streitigen Zeitraum nicht der Fall gewesen sein sollte, finden sich
nicht. Insbesondere erfolgte die Einlassung des Klägers, er wohne in seinem Anwesen in C-Stadt, lange nach Ablauf des streitigen
Zeitraums und offensichtlich ausschließlich mit der Zielsetzung, das Grundstück in C-Stadt als selbstbewohnt zu geschütztem
Vermögen iS des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II zu machen. Dass er im streitigen Zeitraum unter der im Rubrum genannten Adresse gelebt hat, hat der schlussendlich in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat "eingeräumt".
b) Der Kläger war hingegen nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr 1), erwerbsfähig sind (Nr 2), hilfebedürftig sind (Nr 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) (§ 7 Abs 1 S 1 SGB II).
c) Der 1965 geborene Kläger erfüllte im streitigen Zeitraum zwar die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II hinsichtlich des Alters, Anhaltspunkte für das Fehlen seiner Erwerbsfähigkeit bestehen nicht und er hatte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs 4 und 5 SGB II lag nicht vor.
d) Ungeachtet dessen bestand keine Leistungsberechtigung im Zeitraum Februar 2013 bis November 2014, da sich der Senat nicht
von der Hilfebedürftigkeit des Klägers iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II überzeugen konnte.
aa) Hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern
kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen,
erhält (§ 9 Abs 1 SGB II).
bb) Es ist bereits nicht festzustellen, über welches verwertbare Vermögen der Kläger im streitigen Zeitraum verfügte.
(1.) Zwar war das Grundstück in C-Stadt im streitigen Zeitraum kein verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II. Dies ergibt sich für die Zeit ab 19.4.2013 aus dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten des Gutachterausschusses
vom 10.5.2018, wonach das Grundstück aufgrund des für die Tochter des Klägers eingetragenen lebenslangen Wohnrechts am Immobilienmarkt
nicht verwertbar ist bzw keinen Erlös erzielen könnte. Auch für die Zeit vor der Eintragung des Wohnrechts, also für die Zeit
vom 1.2. bis 18.4.2013, ist nicht festzustellen, dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, das Grundstück zu verwerten, um
hieraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl hierzu BSG, Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R). Insoweit konnte schließlich eine (weitere) Beleihung des Grundstücks nicht genutzt werden, da nicht festzustellen ist,
dass der Kläger ein entsprechendes Bankdarlehen hätte aufnehmen können, nachdem er über ein festes Einkommen im streitigen
Zeitraum nicht verfügte. Die Motivation, aus der der Kläger seiner Tochter das Wohnrecht einräumte, oder die Frage, ob es
sich hierbei um eine - zurückzufordernde - Schenkung handeln könnte, sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidungserheblich.
Denn sie bleiben ohne Auswirkungen auf die vorliegend allein maßgebliche Verwertbarkeit des Grundstücks, da keinerlei Anhaltspunkte
bestehen, dass die Einräumung des Wohnrechts nichtig ist. Die Frage, ob insoweit das Verhalten des Klägers unwirtschaftlich
iS des § 31 Abs 2 Nr 2 SGB II war oder einen Erstattungsanspruch nach § 34 SGB II begründen könnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entsprechendes gilt hinsichtlich evtl Ansprüche des Klägers,
die nach § 33 SGB II auf den Beklagten übergegangen sein könnten.
(2.) Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen ist hingegen, über welches Bankvermögen
der Kläger im streitigen Zeitraum verfügte. Denn während der Kläger im schriftlichen Verfahren noch angab und nachwies, sein
Girokonto bei der Sparkasse A-Stadt und sein Sparkonto bei der Sparkasse B-Stadt aufgelöst zu haben bzw aktuelle Unterlagen
zu einem weiteren Sparkonto und zu seinem im September 2012 eröffneten Girokonto bei der H. vorlegte, gab er in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat nunmehr an, er habe weitere Konten. Die weiteren Angaben hierzu, dass "auf denen nichts Relevantes"
sei, sind bereits im Hinblick darauf unbehelflich, als der Kläger weiter angab "hierüber ( ...) keinen Überblick" zu haben.
Der Kläger wurde auf die Bedeutung dieser Angaben und die Vorlage entsprechender Belege für das vorliegende Verfahren umfassend
im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 14.7.2017 sowie im Nachgang im Schreiben des Gerichts vom
17.7.2017 sowie vom 4.1.2018 hingewiesen, leider ohne Erfolg. Nach der mündlichen Verhandlung bleibt damit festzuhalten, dass
weder aufgrund der vorliegenden Unterlagen noch an Hand der Angaben des Klägers selbst abschließende Feststellungen zu seinen
Vermögensverhältnissen möglich sind. Auf dieser Grundlage ist es ausgeschlossen festzustellen, über welches (Bank-) Vermögen
der Kläger im streitigen Zeitraum verfügte und ob dieses seine Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs 1 S 1 Nr 3, § 12 Abs 1 SGB II ausschließt.
cc) Die Hilfebedürftigkeit des Klägers ist darüber hinaus auch im Hinblick auf seine Einnahmen und deren Qualifikation als
Einkommen im streitigen Zeitraum nicht festzustellen. Dass der Kläger im streitigen Zeitraum Einnahmen hatte, ist zunächst
den von ihm vorgelegten Kontounterlagen zu entnehmen, wonach der Kläger immer wieder in erheblichem Umfang Bareinzahlungen
auf sein im September 2012 eröffnetes Girokonto vorgenommen hat (vgl Bl 85 ff der Akte zum Berufungsverfahren). Der Kläger
selbst gab schließlich immer wieder und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an, von Dritten Geld erhalten
zu haben.
Es ist hingegen nicht festzustellen, in welchem Umfang der Kläger entsprechende Einnahmen im streitigen Zeitraum hatte. Denn
nachdem der Kläger im schriftlichen Verfahren lediglich die Zahlungen der Frau B. angab, gab er in der mündlichen Verhandlung
ausdrücklich an, darüber hinaus weitere Einnahmen von anderen Personen erhalten zu haben. Welche Beträge er von wem erhalten
hat, kann er hingegen nicht sagen, da er den (Gesamt-) Überblick verloren hat. Auf dieser Grundlage können keine Feststellungen
dazu getroffenen werden soll, welche Einnahme der Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich hatte. Dies auch im Hinblick darauf,
dass der Kläger weiter angibt, die Einnahmen nicht sämtlichst (unverzüglich) auf sein Konto eingezahlt zu haben. Nachdem der
Kläger auch nicht mehr weiß, von wem er sich im streitigen Zeitraum Geld geliehen haben will, fehlt schließlich jede Grundlage
für weitere Ermittlungen des Gerichts. Kann aber bereits nicht festgestellt werden, welche Einnahmen der Kläger tatsächlich
hatte, und kann die Hilfebedürftigkeit des Klägers bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht abschließend geprüft werden, kommt
es nicht weiter darauf an, ob es sich bei den Zahlungen der Frau B. um sog Nothilfedarlehen (vgl BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R) handelt. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne die zunächst geplante Einvernahme
der Frau B. als Zeugin, die den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen konnte, entscheiden.
e) Ist aber die Hilfebedürftigkeit und damit die Leistungsberechtigung des Klägers trotz umfangreicher Bemühungen bei gleichzeitigem
Fehlen weiterer Ermittlungsmöglichkeiten nicht festzustellen, entspricht es den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast, dass
die auf Leistungen nach dem SGB II gerichtete Klage ohne Erfolg bleiben muss (vgl BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 6/08 R - RdNr 19). Insoweit ist die angefochtene Entscheidung vom 28.1.2016 nicht zu beanstanden, so dass die Berufung des Klägers
ohne Erfolg bleiben muss.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, im Ergebnis
vollumfänglich ohne Erfolg blieb.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.