Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Nichtberücksichtigung eines offensichtlich aussichtslosen Begehrens
bei der Feststellung des Wertes des Beschwerdegegenstandes
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen eine Absenkung seiner Leistungen im Zeitraum November 2006 bis März
2007 in einer Gesamthöhe von 350,- EUR.
Mit Abhilfe- und Änderungsbescheid vom 22.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009 setzte die Beklagte
und Beschwerdegegnerin (Bg) die an den Bf gewährten Leistungen für den Zeitraum November 2006 bis März 2007 neu fest, wobei
entsprechend einer Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz die jeweiligen Absenkungen aus den aufgehobenen Sanktionsbescheiden
vom 24.10.2006 und vom 21.12.2006 zwar nicht mehr berücksichtigt wurden, im Übrigen aber Leistungskürzungen aufgrund zwischenzeitlich
bestandskräftiger weiterer Sanktionsbescheide vorgenommen wurden.
Gegen den Abhilfe- und Änderungsbescheid vom 22.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009 erhob der Bf
(mit Schriftsatz vom Oktober 2009 zusätzlich mit dem Begehren eines angemessenen Schmerzensgeldes) Klage zum Sozialgericht
Konstanz, das den Rechtsstreit wegen des Wohnsitzes des Bf an das zwischenzeitlich zuständige Sozialgericht Augsburg (SG) verwies. Mit Urteil vom 22. März 2010 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Die den Leistungskürzungen zugrundeliegenden Sanktionsbescheide seien bestandskräftig und einer
gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglich. Die Absenkungsbeträge selbst seien richtig berechnet. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld
sei unter keinem Gesichtspunkt begründbar. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er sei unberechtigt sanktioniert worden. Über
die Leistungsnachzahlung hinaus fordere er ein angemessenes Schmerzensgeld.
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft, da die Berufungssumme von 750,- EUR nicht erreicht wird, §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG.
Bei dem Schmerzensgeldbegehren handelt es sich um kein ursprüngliches Klagebegehren, sondern um eine erstmals mit Schreiben
vom 30.10.2009 an das SG vorgetragene Klageerweiterung. Trotzdem ist das Schmerzensgeldbegehren Klagegegenstand geworden, nachdem das SG den diesbezüglichen Klageantrag des Bf in der mündlichen Verhandlung so aufgenommen hat und im Urteil hierüber - wohl in
der Annahme der Zulässigkeit der Klageerweiterung - entschieden hat.
Demgemäß ist das Schmerzensgeldbegehren bei der Berechnung der Berufungssumme grundsätzlich zu berücksichtigen.
Jedoch hat ist das SG offensichtlich davon ausgegangen ist, dass der Bf lediglich ein sozialrechtliches Schmerzensgeld und kein zivilrechtliches
Schmerzensgeld geltend machen will, nachdem das SG das Schmerzensgeldbegehren verfahrensmäßig nicht abgetrennt und an die Zivilgerichte verwiesen hat.
Im Hinblick auf ein sozialrechtliches Scherzensgeldbegehren hat das SG dann völlig zutreffend darauf verwiesen, dass ein solcher Schmerzensgeldanspruch auch nicht im Entferntesten in Frage kommt.
Offensichtlich aussichtslose Begehren dürfen jedoch nach der Rechtsprechung des BSG nicht dazuführen, dass hierdurch eine
ansonsten wegen Nichterreichens der Berufungssumme unzulässige Berufung plötzlich zulässig wird. Bei einer solchen Fallkonstellation
bleibt das zusätzliche Begehren bei der Berechnung der Berufungssumme außer Betracht, weil Berufungsfähigkeit nicht durch
materiell nicht verfolgbare Prozessziele hergestellt werden kann (BSG Beschluss vom 30.7.2008 B 14 AS 7/08 B aaO.).
Im Ergebnis ist allein auf die 350,- EUR, wie sie sich aus den Sanktionsbescheiden ergeben, abzustellen.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG rechtskräftig wird (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).