LSG Bayern, Beschluss vom 07.06.2010 - 7 AS 306/10
Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Nichtberücksichtigung eines offensichtlich aussichtslosen Begehrens bei der Feststellung des Wertes des Beschwerdegegenstandes
Offensichtlich aussichtslose Begehren dürfen nicht dazuführen, dass hierdurch eine ansonsten wegen Nichterreichens der Berufungssumme unzulässige Berufung plötzlich zulässig wird. Bei einer solchen Fallkonstellation (hier: bei einem sozialrechtlichen Scherzensgeldbegehren) bleibt das zusätzliche Begehren bei der Berechnung der Berufungssumme außer Betracht, weil Berufungsfähigkeit nicht durch materiell nicht verfolgbare Prozessziele hergestellt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 22.03.2010 S 11 AS 1242/09
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. März 2010, Az.: S 11 AS 1242/09, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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