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LSG Bayern, Beschluss vom 24.05.2018 - 7 AS 328/18
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Berücksichtigung von Einnahmen aus einem Freiwilligendienst Ausstellung einer Bescheinigung für die Kindergeldkasse Irrtümliche Annahme einer Beschränkung des Streitgegenstands Auslegung des Vorbringens
1. Geht ein Gericht irrtümlich von einer Beschränkung des Streitgegenstands aus, ist dies ein typischer Grund für eine bewusste Ausklammerung eines Teils des Antragsbegehrens aus der einen Rechtsstreit abschließenden Entscheidung.
2. In einer solchen Fallkonstellation hat das Beschwerdegericht entsprechend § 133 BGB durch eigene Auslegung des Vorbringens des Antragstellers in der ersten Instanz zu ermitteln, welchen Anspruch er wirklich erhoben hat und über dieses Begehren im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
Normenkette:
BGB § 133
Vorinstanzen: SG München 21.03.2018 42 AS 553/18 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde hinsichtlich der Leistungen ab Mai 2018 wird verworfen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen der Ausstellung einer Bescheinigung für die Kindergeldkasse sowie für die Krankenkasse wird abgelehnt.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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