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LSG Bayern, Beschluss vom 22.06.2017 - 7 AS 329/17
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Keine Übernahme von Altschulden
Schulden aus einem Mietverhältnis vor einem Leistungsbezug sind nicht zu übernehmen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 8
Vorinstanzen: SG München 16.03.2017 S 19 AS 416/17 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. März 2017 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner und Beschwerdegegner vorläufig verpflichtet wird, Leistungen nach dem SGB II in Form eines Darlehens in Höhe von 300,00 Euro monatlich auch über den 31.05.2017 hinaus zu gewähren, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners und Beschwerdegegners zum Leistungsantrag vom 10.02.2017. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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