Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X, ihm Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 ohne Anrechnung des Kindergeldes für seinen Sohn
M. zu gewähren.
Mit Bescheid vom 31.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen
nach dem SGB II unter Anrechnung des Kindergeldes für seinen Sohn M. als Einkommen des Klägers. Der Widerspruchsbescheid wurde
bestandskräftig.
Den vom Kläger gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2006 mit der Begründung ab,
dass die Anrechnung des Kindergeldes für den Sohn M. beim Kläger zu Recht erfolgt sei.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 23.10.2007 ab. Kindergeld für ein volljähriges
Kind sei grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten, hier also dem Kläger, als Einkommen zuzurechnen. Von der Einkommensberücksichtigung
ausgeschlossen sei das Kindergeld lediglich, wenn das volljährige Kind außerhalb des Haushalts des Berechtigten lebe und das
Kindergeld nachweislich an das Kind weitergeleitet worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Kläger das Geld behalten
habe und lediglich Unterhalt in Form von Naturalleistungen an sein Kind M. erbracht habe.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2007 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
In der Alg II-Verordnung (Alg II-VO) sei lediglich von Weiterleitung des überwiesenen Betrages die Rede, nicht jedoch von
Form und Art der Weiterleitung. Hier habe eine Weiterleitung in Form von Naturalien unstreitig stattgefunden. Insbesondere
habe der Sohn versorgt werden müssen, wenn er sich nicht im Heim, (wo er aufgrund seiner 100 %igen Schwerbehinderung untergebracht
ist), sondern beim Kläger aufgehalten habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23.10.2007 sowie den Bescheid vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11.04.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29.08.2005 zu verurteilen, dem Kläger in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung
des Kindergeldes für seinen Sohn Markus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es auf eine Weiterleitung des Betrages von 154,00 Euro in Geld ankäme, was nicht der
Fall gewesen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte durch den Vorsitzenden, der gemäß Geschäftsverteilungsplan des Senats zum Berichterstatter bestimmt
worden war (vgl. §
21g Abs.
1 und
2 Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend) als Einzelrichter gemäß §
155 SGG ergehen, nachdem sich die Beteiligten im Erörterungstermin am 15.01.2009 mit der Entscheidung als Einzelrichter und dem anschließenden
Übertritt in die mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte das Kindergeld des volljährigen Kindes gemäß § 11 Abs. 1
SGB II beim Kläger angerechnet. Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-VO notwendige Nachweis, dass das Kindergeld an das nicht
im Haushalt des Klägers lebende Kind weitergeleitet wurde, ist dem Kläger nicht gelungen.
Eine Abzweigung nach §
74 Einkommensteuergesetz ist unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt, sondern erstmals ab 01.09.2005, woraufhin die Beklagte auf
Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers mit Bescheid vom 07.11.2005 gewährte.
Unstreitig hat der Kläger, der auch Betreuer seines schwerbehinderten Sohnes ist, das Kindergeld nicht auf ein Konto seines
Sohnes weitergeleitet bzw. den Barbetrag dessen abgrenzbarem Vermögen zugeführt. Der Kläger selbst trägt vor, er habe aus
dem Kindergeld die Kosten bestritten, die anlässlich der Besuche seines Sohnes beim ihm entstanden seien.
Soweit der Kläger meint, er habe das Kindergeld dadurch weitergeleitet, dass er seinem Sohn Unterhalt in Naturalien gewährt
habe, handelt es sich um keine Weiterleitung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-VO i.V.m. § 11 Abs. 1 SGB II. Denn nach
eigenem Sachvortrag hat der Kläger das Kindergeld als sein Einkommen betrachtet und demgemäß hierüber verfügt, in dem er das
Kindergeld für seinen Sohn zur Anschaffung der später an seinen Sohn weitergegebenen Naturalleistungen verwendete. Von einer
Weiterleitung des Kindergeldes kann nicht die Rede sein, wenn das Kindergeld nicht unmittelbar und in Geldform - sei es durch
Überweisung oder auch Barauszahlung - so weitergeleitet wird, dass es dem Empfänger als Geld und damit zur völlig freien Disposition
im Hinblick auf die Weiterverwendung zur Verfügung steht.
Aus diesem Grund war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.