Gründe:
I. Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Einzelnen
geht es um das Problem, inwieweit der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) über Vermögen verfügt, das einem Leistungsanspruch
entgegen steht.
Der allein stehende Bf. bezog seit Anfang 2006 Leistungen von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.). Zuletzt waren
ihm mit Bescheid vom 08.01.2008 Leistungen für den Zeitraum Februar bis einschließlich Juli 2008 bewilligt worden. Nachdem
die Bg. die Vermögensverhältnisse des Bf. erneut geprüft hatte, versagte sie ihm Leistungen ab August 2008 und hob die Leistungsbewilligung
für Juli 2008 auf. Inzwischen ist vor dem Sozialgericht Regensburg diesbezüglich ein Klageverfahren anhängig, das die Fortzahlung
der Leistungen ohne Vermögensanrechnung zum Ziel hat.
Am 11.11.2008 hat der Bf. beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, der auf vorläufige Leistungsfortzahlung
gerichtet ist. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 09.12.2008 abgelehnt. Es hat dies damit begründet, das verwertbare
Vermögen übersteige die maßgebenden Freibeträge. Somit dürften keine Leistungen gewährt werden. Mit weiterem Beschluss vom
09.12.2008 hat das Sozialgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (im Folgenden: PKH) mangels hinreichender
Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gegen beide Beschlüsse des Sozialgerichts hat der Bf. Beschwerde erhoben. Er macht geltend, seine Lebensversicherung sei von
vornherein als Vermögen unverwertbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts
verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II. Die Beschwerden sind zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Bf., auch über den Monat Juli 2008 hinaus vorläufig Leistungen zu gewähren, zu Recht
abgelehnt. Der Senat vermag sich bereits nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens im Sinn eines
Anordnungsgrundes zu überzeugen.
Schon auf den ersten Blick bestehen erhebliche Bedenken, ob das Rechtsschutzbegehren des Bf. so dringlich ist, dass gerichtliche
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angezeigt erscheinen könnten. Denn es fällt auf, dass sich der Bf. im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes für seine Prozesshandlungen relativ viel Zeit genommen hat. Der Zeitraum von etwa 20 Tagen
ab der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bis zur Antragstellung beim Sozialgericht ist zwar vergleichsweise lang, lässt
aber für sich allein noch keine ernsthaften Zweifel an der Eilbedürftigkeit zu. Bezieht man indes die Beschwerdeeinlegung
mit in die Erwägungen ein, kommt man nicht umhin, eine hinreichend dringende Notlage ernsthaft in Frage zu stellen. Der Beschluss
des Sozialgerichts ist dem Bf. am 17.12.2008 zugestellt worden. Erst am 19.01.2009 war der Eingang der Beschwerde beim Sozialgericht
zu verzeichnen. Damit ist die einmonatige Beschwerdefrist zwar gerade noch gewahrt. Ein derart langes Zuwarten wäre jedoch,
bestünde tatsächlich höchste Eilbedürftigkeit, nicht nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als die Beschwerde nur kurz begründet
worden ist.
Dieser auf dem Prozessverhalten basierende Eindruck des Senats wird bestätigt durch die momentane finanzielle Situation des
Bf ... Wie sich aus seinem PKH-Antrag ergibt, stehen ihm gegenwärtig "flüssige" Guthaben in Höhe von fast 4.300 EUR zur Verfügung.
Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit dieses Guthaben im Rahmen von § 12 SGB II Schutz genießt. Jedenfalls führt es dazu,
dass eine vorläufige gerichtliche Maßnahme vor der Entscheidung in der Hauptsache nicht geboten ist. Daran ändert nichts,
dass der Bf. momentan offenbar nicht krankenversichert ist.
Der Senat verneint auch einen Anordnungsanspruch. Die Schutzvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II sieht für bestimmte
Altersvorsorgebeträge lediglich einen zusätzlichen Freibetrag vor, der auf diese Vermögensposition vorab anzuwenden ist. Vor
diesem Hintergrund kann der Argumentation des Bf., die Lebensversicherung sei von vornherein und insgesamt wegen des vereinbarten
Verwertungsausschlusses (§ 168
Abs. 3 VVG) nicht verwertbar, nicht gefolgt werden. Einerseits trifft es schon nicht zu, dass die Verwertbarkeit überhaupt zur Gänze
ausgeschlossen ist. Das gilt im vorliegenden Fall im Besonderen, da der Verwertungsausschluss zwischen dem Versicherer und
dem Bf. nicht für die Lebensversicherung insgesamt, sondern nur für einen dem Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB
II entsprechenden Teilbetrag vereinbart wurde. Damit bringen die Parteien des Versicherungsvertrags zum Ausdruck, dass die
Lebensversicherung hinsichtlich ihrer Verwertung teilbar ist. Aber auch wenn der Verwertungsausschluss insgesamt vereinbart
worden wäre, würde das nicht zur vollständigen Unverwertbarkeit der Versicherung führen. Denn in Fällen wie hier käme eine
außerordentliche Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder aus wichtigem Grund in Betracht (vgl. Ortmann in: Schwintowski/Brömmelmeyer,
Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2008, § 168 VVG RdNr. 30). Überdies hat der Gesetzgeber durch die besondere Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II klar zum Ausdruck gebracht, dass der Verwertungsausschluss nur zu einem zusätzlichen Freibetrag
führen kann. Diese legislative Entscheidung darf nicht durch Annahme der vollständigen Unverwertbarkeit unterlaufen werden.
So errechnet sich ein Gesamtvermögen, das die einschlägigen Freibeträge erheblich überschreitet und einen Leistungsanspruch
ausschließt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Beschluss des Sozialgerichts verwiesen. Dass der Bf. mittlerweile
das 51. Lebensjahr vollendet hat, ändert am Gesamtergebnis nichts.
Da das Rechtsschutzbegehren aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im prozesskostenhilferechtlichen
Sinn hat, ist die Entscheidung des Sozialgerichts, PKH für das Antragsverfahren abzulehnen, richtig. Auch wenn die "hinreichende
Aussicht auf Erfolg" im Sinn von §
114 ZPO nach einem anderen Maßstab zu beurteilen ist als das Ergebnis in der Sache, so mangelt es trotzdem daran. Denn das Ergebnis
der rechtlichen Prüfung ist eindeutig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).