Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wenden sich dagegen, dass der Beklagte private Krankenversicherungsbeiträge der Klägerinnen
zu 3) und 4) nicht einkommensmindernd berücksichtigt hat.
Mit Bescheid vom 17.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2011 bewilligte der Beklagte den Bf, die eine
Bedarfsgemeinschaft bilden, Leistungen nach dem SGB II unter Anwendung von § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II alte Fassung
(a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorläufig. Die privaten Krankenversicherungsbeiträge
wurden nicht vom Kindergeld als Einkommen der Klägerinnen zu 3) und 4) abgezogen, da die Klägerinnen zu 3) und 4) als Leistungsbezieher
nach dem SGB II krankenpflichtversichert sind und der zusätzliche privaten Versicherungsschutz daher nicht angemessen sei.
Hiergegen haben die Bf Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, den Bf Leistungen
nach dem SGB II in voller gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass für die Klägerinnen zu 3)
und zu 4) gewährte Kindergeld sei als Einkommen der Kinder im Hinblick auf die bestehende private Krankenversicherung der
Kinder zu Unrecht nicht um die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-Verordnung bereinigt worden.
Mit Beschluss vom 29.04.2011 lehnte das Sozialgericht Augsburg den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
für das Klageverfahren ab. Ein Abzug der für die Klägerinnen zu 3) und 4) abgeschlossenen zusätzlichen privaten Krankenversicherung
sei nicht vorzunehmen gewesen. Bei der privaten Krankenversicherung handle es sich um keine angemessene Versicherung im Sinne
des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-Verordnung, so dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten
hätte.
Hiergegen haben die Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Krankenversicherung sei angemessen und deshalb
vom Kindergeld als einkommensbereinigend abzuziehen. Die Krankenversicherung sei abgeschlossen worden, da sie zum Genuss besonderer
Leistungen berechtigte wie z.B. ein gesondertes Krankenzimmer bei Krankenhausaufenthalt, Behandlung durch Ärzte, die auf der
Basis der einfachen Krankenkassenabrechnung nicht arbeiten, für bessere Leistungen beim Krankentransport bei Unfällen usw
... Schon aus dem Gleichheitsgrundsatz seien die minderjährigen Hilfeempfänger bei Vorhandensein einer privaten Versicherung
den volljährigen Hilfeempfängern gleichzustellen und die Versicherungspauschale sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-Verordnung
abzuziehen. Die Frage der Angemessenheit der zusätzlichen Krankenversicherung sei noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens erging für den streitgegenständlichen Zeitraum ein endgültiger Bescheid mit Datum vom 21.07.2011
unter Abänderung eines Bescheides vom 26.03.2011.
Es kann dahingestellt bleiben, wie sich der zwischenzeitlich ergangene endgültige Bescheid vom 21.07.2011 sowie der Änderungsbescheid
vom 26.03.2011 prozessual auf das Klageverfahren auswirken. Selbst wenn die endgültige Entscheidung die vorläufige Entscheidung
nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt haben sollte (in diesem Sinne BSG SozR 3-1300 §
32 Nr
2 S.11) und möglicherweise die endgültige Entscheidung nach §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Klageverfahren wurde (vgl. BSG SozR 3-4100 §
112 Nr. 8 zu § 42 AT SGB, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2009, L 10 AS 654/09 NZB) und der Klageantrag nicht auf höhere Leistungen hätten lauten dürfen, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
in Form der Bescheidungsklage hätte erhoben werden müssen (vgl. Urteil des BSG vom 06.04.2011, B 4 AS 119/10 R Rz. 33), scheitert die Bewilligung von PKH daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsausichten
der Klage für die Entscheidung über den PKH-Antrag (vgl Beschluss des Senats vom 19.03.2009 L 7 AS 52/09 B PKH) schon deshalb keine hinreichenden Erfolgsaussichten gegeben waren, weil das von den Bf vorgebrachte Rechtsproblem
des Abzugs der privaten Krankenversicherungsbeiträge nicht zum Erfolg der Klage führen kann.
Die Klägerinnen zu 3) und zu 4) sind im Rahmen des Leistungsbezugs pflichtversichert. Zusätzliche Absicherungen im Rahmen
der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung sind nicht mehr angemessen, wenn eine Pflichtversicherung besteht (so schon
BSG Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 67/09 R). Wenn bereits hinreichender Schutz durch gesetzliche Sozialversicherung gegeben ist, scheidet die Absetzbarkeit von Beiträgen
für private Versicherungen, die dieselben Risiken abdecken, im Grundsicherungsrecht schon aus systematischen Gründen aus (BSG
Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 139/10 R).
Soweit hier zusätzlicher, über den gesetzlich vorgesehen hinausgehender Krankenversicherungsschutz als einkommensmindernd
berücksichtigt werden soll, besteht hierfür schon deshalb keine Notwendigkeit, weil der gesetzliche Schutz vom BSG als ausreichend
anerkannt und darüber hinausgehender Schutz nicht mehr angemessen ist. Die Unangemessenheit des zusätzlichen privaten Krankenversicherungsschutzes
lässt sich im Übrigen auch mit der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 (Statistisches Bundesamt, Fachserie 15 Heft
4, Wirtschaftsrechnungen, EVS, Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte unter www.destatis.de) belegen. Ausweislich dieser
Stichprobe geben Bezieher niedriger Einkommen - abgesehen von der Untergruppe der Beamten - nur minimale Beträge für private
Krankenversicherungen aus. Es handelt sich insoweit also um Aufwendungen, die für Bezieher von Einkommen knapp unterhalb der
Grundsicherungsgrenze gerade nicht zu den üblichen Vorsorgeaufwendungen gehören (vgl BSG aaO. Rz 21).
Persönliche Lebensumstände der Klägerinnen zu 3) und 4), die eine privatärztliche Behandlung erfordern und bewirken könnten,
dass die Zusatzversicherung ausnahmsweise angemessen sein könnte (vgl dazu BSG aaO. Rz 21, 23), sind nicht ersichtlich; seitens
der Bf ist hierzu auch nichts vorgetragen.
Demgemäß hat der Beklagte die Beiträge bzw die Pauschale nach der Alg II-VO richtigerweise nicht von Einkommen der Klägerinnen
zu 3) und 4) abgezogen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.