Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer mündlichen Verhandlung trotz Abwesenheit
der Beteiligten
Tatbestand:
Mit Bescheid vom 17.03.2006 erfolgte eine Absenkung um 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung des Klägers für die Monate
April, Mai und Juni 2006 in Höhe von insgesamt 279,- Euro (3 x 93,- Euro). Als Pflichtverletzung wurde die Aufgabe einer zumutbaren
Tätigkeit bei der Firma K. angegeben. Gegen das vorherige Anhörungsschreiben zu Absenkung war Widerspruch erhoben worden,
der als Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid gewertet wurde.
Mit Bescheid vom 11.04.2006 wurde die vorherige Bewilligung (Bescheid vom 19.05.2005) für den Monat Oktober 2005 teilweise
aufgehoben und eine Erstattung in Höhe von 299,87 Euro verfügt. Aufhebungsgrund war eine Nebenkostenerstattung für die Wohnung
für das Kalenderjahr 2004, die im Oktober 2005 in Höhe von 299,87 Euro erfolgte. Von der laufenden Leistung wurden hierfür
monatlich 15,- Euro aufgerechnet. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch erhoben. Es sei lediglich ein Betrag von 103,08 Euro
anzurechnen, weil im Oktober 2005 auch nur dieser Betrag für Nebenkosten zugeflossen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2006 wurden die Widersprüche gegen die beiden Bescheide zurückgewiesen.
Am 07.08.2006 wurde Klage zum Sozialgericht erhoben. Die Beklagte gab ein Anerkenntnis ab, wonach die Absenkung aufgehoben
werde und die Erstattungsforderung auf die bereits aufgerechneten 60,- Euro (4 x 15,- Euro) beschränkt werde. Mit Anerkenntnisurteil
vom 04.11.2008 wurde der Absenkungsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger diese 279,- Euro auszuzahlen.
Weiter wurde die Beklagte verurteilt, keine weiteren Forderungen aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid geltend zu
machen. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Zur Nichtzulassungsbeschwerde erfolgte eine Rechtsmittelbelehrung. Das Urteil
wurde dem Kläger am 22.11.2008 zugestellt.
Der Kläger hat am 19.12.2008 Berufung erhoben. Mit der Aufhebung der Absenkung sei er einverstanden. Die Probleme mit der
Beklagten seien nicht das erste und nicht das letzte Mal gewesen. Das Sozialgericht habe sich geweigert, diese Probleme zu
erledigen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, weil der Beschwerdewert nicht mehr als 750,-
Euro betrage. Der Kläger teilte mit, das er die Berufung nicht zurücknehme. Er habe während der Zeit des Prozesses sehr gelitten.
Die deutschen Behörden würden viele Probleme machen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils vom 04.11.2008 den Bescheid vom 11.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 07.07.2006
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bereits einbehaltenen 60,- Euro zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts
und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte trotz Abwesenheit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit ausreichender
Frist zur mündlichen Verhandlung geladen wurden, dabei darauf hingewiesen wurden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt
und entschieden werden kann und ein Verlegungsantrag nicht gestellt wurde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
62 Rn. 6b).
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- Euro nicht übersteigt und die
Berufung nicht zugelassen wurde (§
144 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Zulässiger Streitgegenstand ist nach der Aufhebung der Absenkung durch das Sozialgericht allein der Bescheid zur teilweisen
Aufhebung der Bewilligung und Erstattung vom 11.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 07.07.2006 und des Urteils
des Sozialgerichts München.
Der Wunsch nach Aufarbeitung früherer und nachfolgende Probleme mit deutschen Behörden ist lediglich als Begründung für die
Fortführung der Berufung anzusehen, nicht als Berufungsantrag. Für einen derartigen Berufungsantrag gäbe es auch keine statthafte
Klageart.
Nach dem Urteil des Sozialgerichts liegt die Beschwer des Klägers lediglich noch in der Aufhebung der Bewilligung für Oktober
2005 in Höhe von 299,87 Euro und in der durch das Urteil des Sozialgerichts auf 60,- Euro verminderten Erstattung. Mit dieser
Beschwer wird die Berufungssumme von 750,- Euro aber nicht erreicht. Da die Berufung vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde,
ist die Berufung gemäß §
158 S. 1
SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach §
160 Abs.
2 SGG nicht ersichtlich sind.