Gründe:
I. Die Kläger begehren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für unterschiedliche Zeitintervalle ab dem 29.09.2008.
Der 1956 geborene Kläger zu 1) wohnt seit August 1988 abwechselnd in Deutschland und in Madagaskar. Der Kläger zu 2) ist der
2002 geborene Sohn des Klägers zu 1).
Die Kläger und teilweise auch die Ehefrau des Klägers zu 1) bezogen seit 17.03.2005 bis Mitte 2008 Leistungen nach dem SGB
II, wobei der Leistungsbezug regelmäßig durch mehrmonatige Ortsabwesenheit auf Madagaskar unterbrochen war.
Im Anschluss an einen erneuten Madagaskaraufenthalt vom 29.06.2008 bis 26.09.2008 begehrte der Kläger zu 1) mit Antrag vom
29.09.2008 für sich und seinen Sohn, den Kläger zu 2), erneut SGB-II-Leistungen. Bei einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten
am 22.10.2008 beschrieb der Kläger zu 1) seine Tätigkeit in Madagaskar wie folgt:
"Nach meiner Einreise erhalte ich jeweils zwischen 10.000 und 20.000 EUR von einem Mittelsmann (T. G.; dieser lebt in Madagaskar
und ist Edelsteinhändler). Mit diesem Geld kaufe ich auf dem lokalen Edelsteinmarkt Rohedelsteine. Nach dem Kauf der Edelsteine
liefere ich diese an meinen Chef, Herrn B. K., ab. Dieser besorgt dann die entsprechenden Zertifikate (offizielle Rechnungen)
für die Edelsteine. Für diese Tätigkeit erhalte ich monatlich 800,00 EUR. Von diesem Geld bestreiten meine Familie und ich
den Aufenthalt in Madagaskar, meine Frau eben das gesamte Jahr über. Die Unterkunftskosten betragen monatlich 500,000 Ariary,
dies entspricht ca. 208 EUR. Die Lebenshaltungskosten sind dagegen sehr günstig. Die Tickets für meine Hin- und Rückflüge
bezahlt mein Chef. Aufzeichnungen über mein Einkommen oder Lohnnachweise kann ich nicht vorlegen."
Die Situation bzgl seinen Aufenthalten in Deutschland schilderte der Kläger zu 1) in einer weiteren persönlichen Stellungnahme
vom 22.10.2008 dahingehend, dass er nach drei Monaten stets aus Madagaskar ausreisen und in die Bundesrepublik Deutschland
zurückkehren müsse, da er keinen dauernden Aufenthalt in Madagaskar erhalte.
Inzwischen lebt der Kläger zu 1) nach eigenen Angaben von seiner Ehefrau in Madagaskar getrennt. Sein Sohn, der Kläger zu
2), lebe bei seiner Ehefrau in Madagaskar und gehe dort seit Herbst 2009 zur Schule. Wenn er in Deutschland sei, halte er
sich im Haus seines Schwagers auf, Mieter dieses Hauses seien der Kläger zu 1) und bis 31.12.2010 seine Mutter. Während der
Auslandsaufenthalte habe er seiner Mutter Bargeld überlassen, die dann Mietzahlungen für den Kläger zu 1) an seinen Schwager
vorgenommen habe. Seit 30.12.2010 sei die Mutter des Klägers zu 1) vollstationär untergebracht und wohne nicht mehr im Haus
des Schwagers. Inzwischen habe ihm sein Schwager die Wohnung in Deutschland gekündigt und er müsse das Haus bis 30.04.2012
räumen.
Das Sozialgericht Landshut wies die Klage mit Urteil vom 13.05.2011 als unbegründet ab.
Es könne offen bleiben, ob die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den streitgegenständlichen Zeiträumen überhaupt in
Deutschland gehabt hätten. Jedenfalls hätten sie ihre Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen. Im Rahmen der Amtsermittlung
könne nicht abschließend aufgeklärt werden, ob die Kläger hilfebedürftig seien. Die materielle Beweislast für das Vorliegen
von Hilfebedürftigkeit trage derjenige, der sich darauf berufe. Der Kläger habe keinerlei belastbare Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger könne bezüglich seiner Tätigkeit in Madagaskar als Edelsteinhändler keine schriftlichen Unterlagen vorlegen. Es
gebe keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, Überweisungsbelege, Quittungen oder sonstige Nachweise, aus denen ersichtlich wäre,
welches Einkommen der Kläger zu 1) aus seiner Tätigkeit als Edelsteinhändler in Madagaskar tatsächlich erziele. Der Kläger
sei zumindest zeitweise Eigentümer eines Kfz in Madagaskar und eines Kfz in Deutschland gewesen. Aus den Edelsteingeschäften
verdiene er ca. 1.000,00 EUR im Monat, wobei alle Zahlungen in bar abgewickelt werden und er kein Konto habe. Bei seinen Aufenthalten
in Deutschland bezahle er angeblich pauschal 320,00 EUR Miete an seine Mutter bzw. seinen Schwager. Er werde zudem von Freunden
mit Essen verpflegt und erhalte von diesen Darlehen. Angesichts dieser undurchschaubaren Situation sei nicht klärbar, ob Hilfebedürftigkeit
tatsächlich gegeben sei.
Hiergegen haben die Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
In den Zeiten ihres Aufenthalts in Deutschland seien sie hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II und hätten Anspruch
auf Leistungen.
Unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben die Kläger zudem Prozesskostenhilfe
für das Berufungsverfahren beantragt.
Aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass der Kläger zu 1) seiner in Madagaskar
lebenden Ehefrau und seinem Sohn Unterhalt bezahlt, wenn er in Madagaskar ist. Seine Ehefrau verdiene aus selbständiger Arbeit
ca. 100,00 bis 150,00 EUR in Madagaskar. seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Privatdarlehen in Höhe von 400,00 EUR plus
Sachleistungen von diversen Freunden während seines Aufenthalts in Deutschland. Er habe einen VW Caddy Baujahr 1987, der seit
Juni 2011 keinen TÜV mehr habe. Als Miete bezahle er einen Pauschalpreis von 320,00 EUR. Weitere Angaben sind im Vordruck
nicht erfolgt. Unterlagen zur Glaubhaftmachung dieser Angaben fehlen völlig.
Im Erörterungstermin am 12.10.2011 konnte die finanzielle Situation des Klägers nicht weiter geklärt werden. Der Kläger erklärte,
dass er für den Verkauf von Rohedelsteinen von einem Freund eine Pauschale von 1.000,00 EUR monatlich sowie Spesen und Gratifikationen
erhalte (z.B. Gratifikation in Form eines Flugscheines für seinen Sohn). Seine Auftraggebern für seine Geschäfte in Madagaskar
seinen nicht bereit, irgendwelche schriftlichen Belege auszustellen. In Deutschland habe er von Darlehen von Freunden gelebt.
Die Miete von 320,00 EUR habe er schubweise bezahlt. Das Geld für diese Zahlungen habe er sich von Freunden geliehen, wenn
sein Schwager mietrechtlich gegen ihn vorgegangen sei. Unter mietrechtlich vorgegangen verstehe er, dass er einen Anruf seiner
Schwester erhalten habe, die dringend um Zahlungen gebeten habe. Mietrückstände habe er zum jetzigen Zeitpunkt keine, Schulden
habe er von ca. 6.000,00 bis 7.000,00 EUR. Für die Darlehen gebe es keine Rückzahlungsvereinbarung; davon habe er bisher noch
nichts zurückbezahlt. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung wurde dem Kläger im Erörterungstermin aufgegeben, Nachweise über
die gewährten Darlehen vorzulegen sowie ladungsfähige Anschriften der Darlehensgeber zu nennen, weiter darzulegen, wovon er
im streitigen Zeitraum in Deutschland gelebt habe. Der Kläger sagte zu, Kontoauszüge vorzulegen, aus denen sich Bareinzahlungen
sowie Mietüberweisungen ergeben.
Mit Schreiben vom 15.12.2011 legte der Kläger zu 1) eine handschriftliche Bestätigung mit der Bestätigung "zur Vorlage Arge
Passau, datiert vom 11.11.2011 vor, worin dem Kläger zu 1) bestätigt wurde, dass Herr P. dem Kläger zu 1) seit März 2011 mehrfach
Geld geliehen habe und zwar am 24.03.2011 einen Betrag von 2.900,00 EUR und außerdem darlehensweise 400,00 EUR pro Monat.
Diese Beträge habe er in bar übergeben. Die Gesamtschuld bis November 2011 betrage 6.100,00 EUR.
In einem weiteren Erörterungstermin am 22.03.2012 zur weiteren Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Klägers und der Hilfebedürftigkeit der Kläger iSd SGB II erklärte der Kläger zu 1), dass es wegen Mietschulden zu einer
Räumungsklage mit Wirkung zum 30.04.2012 gekommen sei. Die Miete habe vom 29.09.2008 bis 24.03.2011 monatlich 320,00 EUR warm
betragen, die Ganztagesschule seines Sohnes im Madagaskar koste etwa 100,00 EUR im Monat. Sein Sohn wohne bei seiner Mutter
und deren Stiefschwester. An Unterhalt für seinen Sohn zahle er auf freiwilliger Basis ca. 3.000,00 EUR im Jahr. Für das Hotel,
in dem er in Madagaskar wohne, zahle er ca. 1.500,00 EUR im Jahr. Allerdings wohne er nicht ganz im Hotel und erhalte Spesen,
wenn er auswärts wohne, z.B. um Steine zu besorgen. Letztlich habe er ca. 2.200,00 EUR in Madagaskar für sich zur Verfügung.
Seine Flugtickets nach Deutschland und zurück seien Teil der Spesen, die er nicht zahle. Er zahle an den Staat Madagaskar
ca. 250,00 Schürfgebühr jährlich.
Mit Schreiben vom 05.04.2011 bot die Bevollmächtigte der Kläger den Aussteller der Bescheinigung vom 11.11.2011, Herrn P.,
als Zeuge für folgende Beweisthemen an: "Lebensstil und finanzielle Verhältnisse des Klägers in Deutschland und Madagaskar,
insbesondere Wohnverhältnis des Klägers, seiner Ehefrau und des Sohnes des Klägers (Kläger zu 2) in Deutschland und Madagaskar,
Kosten dieses Lebensstil in Madagaskar im Verhältnis zu hiesigen Lebenshaltungskosten und geschäftliche Gepflogenheiten in
Madagaskar". Der Zeuge P. kenne die Lebensumstände der Kläger aus einem Aufenthalt in Madagaskar von Ende Januar 2011 bis
Anfang Februar 2011.
Die Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfüllen, die sie zum
Bezug von Prozesskostenhilfe berechtigen, §
114 Abs.1
ZPO in Verbindung mit §
115 ZPO.
Denn die Kläger können keinerlei schriftliche Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegen, die die
Angaben der Kläger nachprüfbar machen würden. Ein Nachweis der Bedürftigkeit ist jedoch erforderlich. Es besteht keine Bedürftigkeit,
die zur Prozesskostenhilfe berechtigt, wenn überprüfbare Angaben im Rahmen der Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht vorgetragen wurden (vgl. BGH-Beschluss vom 24.02.2011, Az.: XII ZB 19/99).
Hier fehlt es an überprüfbaren Angaben. In zwei Erörterungsterminen in der Berufungsinstanz war es nicht möglich, vom Kläger
irgendwelche schriftlichen Belege zu bekommen. Die Angaben, die er zu seinen persönlichen Umständen machte, variierten nach
Frage und waren letztlich nicht belastbar. Letztendlich lässt sich - nachdem der Auftraggeber in Madagaskar angeblich jegliche
schriftlichen Unterlagen verweigert und der Kläger zu 1) angeblich keine Quittungen an seine Käufer ausstellt - nicht ermitteln,
in welcher Höhe der Kläger zu 1) in Madagaskar tatsächlich Einkommen erzielt. Das Zeugenangebot geht insoweit ins Leere, da
nicht erkennbar ist, wie der Zeuge bei einem einmonatigen Urlaubsaufenthalt Anfang 2011 umfassenden Einblick in die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger - insbesondere die aktuellen Verhältnisse - gewonnen haben könnte.
Im Übrigen scheitert der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch daran, dass die in §
114 Abs.1 Satz 1
ZPO geforderten hinreichenden Erfolgsaussichten nicht ersichtlich sind.
Zu Recht hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass im Rahmen der Amtsermittlung letztlich nicht geklärt werden kann, welche
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger vorliegen und dass die Kläger demgemäß die Beweislast für die Hilfebedürftigkeit
im Sinne von § 7 Abs.4 SGB II zu tragen haben. Liegt keine Hilfebedürftigkeit im Sinne dieser Vorschrift vor, besteht auch
kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, mit der Folge, dass auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von
§
114 ZPO bestehen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, §
177 SGG.