Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen die Minderung seiner Leistungen wegen einer Sanktion in Höhe von 224,40
EUR monatlich in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2012.
Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (Bg) bereits mit Bescheid vom 31.05.2012 eine Sanktion in Höhe von 30 % verhängt
hatte, verhängte der Bg nach entsprechender Anhörung mit Bescheid vom 18.09.2012 wegen Verstoßes gegen die Melde- und Nachweisverpflichtung
aus dem Eingliederungsverwaltungsakt eine Sanktion in Höhe von 60 % des Regelbedarfes für die Monate Oktober, November und
Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 224,40 EUR monatlich.
Der hiergegen erhobene Widerspruch durch den Prozessbevollmächtigten des Bf ging beim Bg am 01.12.2012 ein. Mit Widerspruchsbescheid
vom 14.01.2013 verwarf der Bg den Widerspruch als unzulässig. Die Widerspruchsfrist habe am 22.10.2012 geendet, da der Bescheid
vom 18.09.2012 an diesem Tag zur Post gegeben worden sei und damit als am 21.09.2012 bekannt gegeben gelte.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 12.07.2016 als unbegründet ab. Der Bescheid vom 18.09.2012
sei bestandskräftig geworden, nachdem der Widerspruch vom 01.12.2012 verspätet gewesen sei. Der Bf habe keine stichhaltigen
Gründe vorgetragen, weshalb der spätestens am 19.09.2012 zur Post gegangene Bescheid vom 18.09.2012 dem Bf verspätet zugegangen
sein solle. Im Urteil wurde die Berufung nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben.
Es sei ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel gegeben. Soweit das Sozialgericht in seiner Urteilsbegründung ausgeführt
habe, dass zur Überzeugung des Gerichts nach der Einlassung des Beklagten feststehe, dass der Bescheid spätestens am 19.09.2012
tatsächlich zur Post gegeben wurde, habe das Gericht mit keinem Wort dargelegt, woraus das Gericht diese Überzeugung gewonnen
habe. Dies hätte jedoch erfolgen müssen, da der Bf mit Schreiben vom 08.02.2014 ausdrücklich bestritten habe, dass der handschriftliche
Vermerk auf der Kopie des Bescheides in der Akte "zur Post" die tatsächliche Abgabe zur Post belegt habe.
Der Bg hält das Urteil des Sozialgerichts für rechtsfehlerfrei.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist statthaft gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), nachdem die Beschwerdesumme von 750,00 EUR nicht erreicht wird. Streitig ist nur der Betrag von 224,40 EUR für insgesamt
drei Monate. Auch wird die Jahresfrist von §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG nicht überschritten, nachdem es nur um drei Monate geht.
Die übrigen Zulassungsvoraussetzungen sind gegeben, §§
143,
144 SGG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
1 Nr.
1 und Nr.
2 SGG sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Ein Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG wegen Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Die Rüge des Prozessbevollmächtigten des Bf ist sehr unpräzise und kann allenfalls als Rüge eines Verstoßes des Sozialgerichts
gegen seine Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) verstanden werden. Ein solcher Verstoß ist jedoch nicht im Entferntesten erkennbar.
Der Prozessbevollmächtigte des Bf hat im Verfahren vor dem Sozialgericht weder dargelegt, warum entgegen des handschriftlichen
Vermerks der streitgegenständliche Bescheid nicht bzw. verspätet zur Post gegeben sein sollte, noch hat er dargelegt, zu welcher
Verzögerung es gekommen sein soll auf Grund dieses angeblichen Fehlers, noch hat er vorgetragen, wann dem Bf der Widerspruchsbescheid
tatsächlich zugegangen sein soll.
Das Sozialgericht hatte demgemäß für einen verspäteten Zugang des Bescheides keinerlei Anhaltspunkte, denen es im Rahmen seiner
Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht hätte nachgehen können.
Vielmehr hat das Sozialgericht vom Bg die Information erhalten, dass der Bescheid spätestens am 19.09.2012 zur Post gegangen
ist. Stichhaltige Gründe, warum dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wurden vom Prozessbevollmächtigten des Bf nicht vorgetragen,
der nur ins Blaue hinein den handschriftlichen Vermerk des Bf "zur Post" angezweifelt hat.
Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß §
145 Abs.
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.