Berufung
Nichterreichen der Berufungssumme
Kostentragungspflicht bei falscher Rechtsmittelbelehrung
1. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, selbst das statthafte Rechtsmittel zu prüfen und einzulegen - gegebenenfalls auch, um
einer Haftung zu entgehen.
2. §
193 SGG betrifft nur das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten, nicht das Verhältnis dieser Beteiligten zum Gericht.
Gründe
Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers hat mit der Berufung ein nicht statthaftes Rechtsmittel eingelegt, da die
Berufungssumme nicht erreicht wurde. Kosten für das trotz Aussichtslosigkeit eingelegten und auf richterlichen Hinweis folgerichtig
zurückgenommen Rechtsmittels sind daher vom Beklagten gemäß §
193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht zu erstatten.
Anders als der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers meint, ergibt sich keine Kostentragungspflicht des Beklagten aufgrund
von §
193 SGG, weil die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts falsch war, nachdem das Sozialgericht unzutreffend über die Berufung als
statthaftes Rechtsmittel belehrt hatte. Denn §
193 SGG betrifft nur das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten, nicht das Verhältnis dieser Beteiligten zum Gericht.
Das fehlerhafte Verhalten des Gerichts kann dem Beklagten nicht im Rahmen von §
193 SGG zugerechnet werden (vgl. aber zur Möglichkeit, im kostenpflichtigen Verfahren nach §
197a SGG von Gerichtskosten entsprechend § 21 GKG abzusehen, wenn unverschuldete Rechtsunkenntnis vorliegt, was allerdings bei anwaltlicher Vertretung regelmäßig nicht der
Fall ist, BayLSG Beschluss vom 18.04.2016, L 15 SF 99/16). Im Übrigen ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, selbst das statthafte Rechtsmittel zu prüfen und einzulegen (vgl. Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
144 Rz 40) - gegebenenfalls auch, um einer Haftung zu entgehen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.