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LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2015 - 7 AS 634/13
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Auskunftsanspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen
1. Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher gibt es nicht, Anspruchsinhaber ist vielmehr jeder Einzelne.
2. Ein auf § 60 SGB II gestütztes Auskunftsverlangen kann aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur vom Leistungsträger durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, anders als der Auskunftsanspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II, der wegen seiner zivilrechtlichen Natur auch nur zivilrechtlich durchsetzbar ist.
3. Ein Auskunftsanspruch besteht nach § 60 Abs. 2 SGB II nur, wenn der Auskunft verlangende Träger auch zugleich Inhaber der auf ihn übergegangenen Unterhaltsforderung ist.
4. Eine erweiternde Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 2 SGB II auf Fälle, in denen Kinder keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Unterhaltsgewährung keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären, kommt nicht in Betracht.
5. Auskünfte dürfen nur in dem Umfang verlangt werden, in dem die erfragten Tatsachen für die Entscheidung über die erstmalige Leistungsgewährung bzw. die Weitergewährung einer Leistung tatsächlich erforderlich sind.
Normenkette:
SGB II § 33 Abs. 1 S. 4
,
SGB II § 33
,
SGB II § 60 Abs. 2
,
SGB II § 60
Vorinstanzen: SG München 27.03.2013 S 46 AS 1330/11
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. März 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.04.2012 aufgehoben.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu vier Zehntel, der Beklagte zu sechs Zehntel.
III.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird zugelassen.

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