Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Geltung des Verbots der reformatio in peius
Gründe
I.
Der Kläger erhob Klage zum Sozialgericht München gegen die im Bescheid vom 01.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26.04.2011 geltend gemachten Auskunftsansprüche, wobei er zugleich "Feststellung" beantragte dahingehend, dass
- "1. eine Hilfebedürftigkeit von Frau N. nicht bestanden habe und auch nicht bestünde,
- 2. die diversen Leistungen deutscher Träger ab November 2009 unrechtmäßig bewilligt worden seien und
- 3. ein Übergang von Unterhalts- und Auskunftsansprüchen auf die Agentur für Arbeit oder das Ansatzamt? mithin nicht habe
erfolgen können am 22.04.2011."
Mit Schreiben vom 01.08.2011 nahm die Bevollmächtigte des Klägers die Feststellungsklagen zurück und beschränkte die erstinstanzliche
Klage auf die Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2011.
Mit Urteil vom 27.03.2011 wies das Sozialgericht München die Klage als unbegründet ab. Mit Beschluss vom selben Tag setzte
das Sozialgericht München den Streitwert auf 12.500,00 EUR für das erstinstanzliche Verfahren fest. Der Bescheid habe ein
Auskunftsverlangen zum Gegenstand gehabt, das nach der Rechtsprechung des BSG mit 5.000,00 EUR anzusetzen sei. Darüber hinaus lägen drei weitere Klageanträge auf Feststellung vor, für die im Grundsatz
ein Streitwert von jeweils 5.000,00 EUR anzunehmen sei. Da es sich hierbei jedoch um Feststellungsanträge handele, seien die
jeweiligen Streitwerte zu halbieren. Daraus ergebe sich in der Summe - da die Streitwerte bei objektiver Klagehäufung zu addieren
seien - ein Gesamtstreitwert von 12.500,00 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht.
Als Streitwert seien lediglich 990,00 EUR anzusetzen, da er der Kindsmutter nur noch für zwei Monate zu Unterhalt verpflichtet
gewesen sei, was insgesamt 990,00 EUR ausmache. Hilfsweise sei der halbe Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR, also 2.500,00
EUR, anzusetzen.
Mit Urteil vom 30.04.2015 hat der Senat über die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München entschieden (L 7 AS 643/13). Im Urteil wird dargelegt, dass der Beklagte insgesamt vier Auskunftsbegehren geltend gemacht hat, für die jeweils 5.000,00
EUR anzusetzen seien. Dementsprechend wurde der Streitwert für diese Auskunftsbegehren auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Bezüglich
der Feststellungsklagen, die nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, wurde im Urteil ausgeführt, dass es sich
um insgesamt um fünf Feststellungsklagen gehandelt hat, die jeweils mit 2.500,00 EUR anzusetzen seien, so dass sich für die
erste Instanz eine Kostenquotelung von 4/10 zu Lasten des Klägers und 6/10 zu Lasten der Beklagten ergebe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und demgemäß zurückzuweisen.
Mit seiner Beschwerde hat der Kläger eine Herabsetzung des Streitwertes begehrt. Eine Herabsetzung ist jedoch nicht möglich,
da der Streitwert sogar höher ist als vom Sozialgericht festgesetzt, wie sich aus dem Urteil des Senats vom 30.04.2015, L
7 AS 643/13, ergibt.
Allerdings ist der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts München vom 27.03.2013 fehlerhaft und daher entsprechend abzuändern
(vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.09.2013, 3 E 62/13 Rz. 5). Der Streitwert beträgt vielmehr - wie im Urteil des Senats vom 30.04.2015,: L 7 AS 643/13 dargelegt - 32.500,00 EUR. Der Streitwertbeschluss ist entsprechend zu korrigieren und der Streitwert von 12.500,00 EUR auf
32.500,00 EUR hinaufzusetzen.
Der Heraufsetzung des Streitwerts steht nicht entgegen, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren eine Verringerung des Streitwerts
beantragt hat. Im Rahmen der Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde gilt der Grundsatz der reformatio in peius nicht
(BayVGH Beschluss vom 20.03.2013 Az.: 9 C 13.325, Sächsisches Oberverwaltungsgericht a.a.O. Rz. 10). Das Rechtsmittelgericht
ist selbst bei einer unzulässigen Beschwerde nicht gehindert, den Streitwert gemäß § 63 Gerichtskostengesetz (GKG) von Amts wegen abzuändern.
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erübrigen sich, da dieses Verfahren nach
§ 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, §
177 SGG.