Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Keine Gewährung von PKH für ein Bewilligungsverfahren
Kein Verfahren zur Rechtsverfolgung
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 11.07.2011 lehnte das Sozialgericht München den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
für die Klage S 13 AS 2169/10 ab. Gegenstand der Klage war eine Ablehnung von Einstiegsgeld nach § 29 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die verstorbene Ehefrau des Klägers.
Am 05.08.2011 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.07.2011 erhoben und zugleich
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde
mit Beschluss vom 27.07.2011 zurückgewiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil für das Bewilligungsverfahren
selbst keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
73a Rn. 2b). Dies gilt auch für das zugehörige Beschwerdeverfahren. Das PKH-Verfahren dient nicht unmittelbar der "Rechtsverfolgung"
im Sinn von §
114 Satz 1
ZPO ; es handelt sich um ein separates Verfahren zur Prüfung, ob die Rechtsverfolgung finanzieller Unterstützung bedarf (so BayLSG,
Beschluss vom 07.05.2010, L 17 U 133/10 B PKH und schon BGH, Beschluss vom 30.05.1984, VIII ZR 298/83 = NJW 1984, S. 2106). Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann der Betroffene selbst stellen und ggf. zuvor Beratung nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen.
Im Übrigen hatte auch die Beschwerde selbst keinerlei Erfolgsaussicht.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.