Gründe:
I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung von Zusicherungen in Zusammenhang mit einem geplanten
Umzug in eine andere Unterkunft.
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und seine beiden minderjährigen Kinder, sind iranische Staatsangehörige. Sie beziehen seit
Anfang des Jahres 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II von der Beschwerdegegnerin.
Seit dem Jahr 2003 wohnen die Beschwerdeführer zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in einer zugewiesenen städtischen Unterkunft.
In der Folgezeit beklagte der Beschwerdeführer zu 1 wiederholt, dass die finanziellen Leistungen und die Unterkunft unzureichend
seien. Im Sommer 2006 und Anfang 2007 lehnte der Beschwerdeführer zu 1 eine ihm angebotene Wohnung wegen der Lage dieser Wohnungen
ab. Mit Bescheinigung vom 27.02.2007 erklärte sich die Stadtverwaltung bereit, in den nächsten drei Monaten für die Anmietung
einer Wohnung bis zu einer bestimmten Gesamtmiete die Vermittlungsgebühr und die Mietkaution unter bestimmten Bedingungen
zu übernehmen. Mit Schreiben vom 19.06.2007 erfolgte eine derartige Bescheinigung für weitere drei Monate.
Das Benutzungsverhältnis für die städtische Unterkunft wurde wegen Zahlungsrückständen zum 08.06.2009 beendet. Mit Bescheinigung
vom 04.05.2009 erklärte sich die Stadtverwaltung erneut bereit, in den nächsten drei Monaten für die Anmietung einer Wohnung
bis zu einer Kaltmiete von 798,35 Euro die Vermittlungsgebühr und die Mietkaution unter bestimmten Bedingungen zu übernehmen.
Betriebs- und Heizkosten würden bis zu einem Richtwert von 3,- Euro pro Quadratmeter anerkannt werden.
Mit Schreiben vom 25.05.2009 legte der Beschwerdeführer einen Grundriss einer Wohnung vor und beantragte die Übernahme der
Miete (Warmmiete 1080,- Euro) und einer Kaution von 2700,- Euro. Auf dem Plan war darüber hinaus eine Provision in Höhe von
2142,- Euro vermerkt und ein Firmenstempel einer Immobilienmaklerin. Die Beschwerdegegnerin teilte den Beschwerdeführern umgehend
mit, dass für eine Zusicherung der Miete ein Mietvertrag erforderlich sei, der die Wohnfläche, Kaltmiete, Nebenkosten und
Heizung darlege und noch nicht unterschrieben sei. Der Beschwerdeführer zu 1 legte gegen dieses Schreiben Widerspruch ein.
Es solle lediglich die laufende Miete übernommen werden. Die Kaution und die Provision würde vom Wohnungsamt oder einem Bürgen
übernommen werden. Auch falls es zu einer Überschreitung der Mietobergrenze von 798,35 Euro kommen würde, würde ein Bürge
den Restbetrag übernehmen. Ein Mietvertrag könne vorab nicht vorgelegt werden, weil die Vermieter sonst das Angebot zurückziehen
würden. Mit Schreiben vom 10.06.2009 wurde den Beschwerdeführern ein Formular zur Wohnungsbeschreibung übermittelt, das mit
Bestätigung der Immobilienmaklerin anstelle eines Mietvertrags verwendet werden könne.
Seit der Beendigung des Nutzungsverhältnisses für die städtische Unterkunft leben die Beschwerdeführer in zwei Zimmern einer
Pension.
Am 11.09.2009 stellten die Beschwerdeführer beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Beschwerdegegnerin
solle verpflichtet werden, den Beschwerdeführern umgehend angemessenen Wohnraum zu verschaffen, beziehungsweise die Kosten
für eine entsprechende Wohnung zu übernehmen. Mit Beschluss vom 25.09.2009 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen
Anordnung ab. Für den Antrag auf Beschaffung einer Wohnung bestehe kein denkbarer Anordnungsanspruch, weil es nicht zu den
Aufgaben der Beschwerdegegnerin gehöre, Hilfebedürftige mit einer konkreten Wohnung zu versorgen. Für den Antrag auf Verpflichtung
zur Kostenübernahme fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beschwerdegegnerin sich nicht geweigert habe, die Unterkunftskosten
für die Familie zu übernehmen und nur zumutbare Mitwirkungshandlungen verlangt habe. Insbesondere könne der beteiligte Immobilienmakler
die konkreten und vollständigen Bedingungen des Mietvertrages ohne weiteres dokumentieren.
Am 08.12.2009 haben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zum Bayerischen Landessozialgericht
erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Die Beschwerdeführer hätten bis jetzt unter menschenunwürdigen Umständen
in A-Stadt wohnen müssen. Insbesondere die Kinder würden unter den Wohnverhältnissen leiden. Wohnungen, die die Beschwerdeführer
selbst gefunden hätten, seien nicht genehmigt worden. Für die unzumutbaren Lebensumstände der letzten sieben Jahre sei eine
Entschädigung erforderlich. Bei einer Vorsprache stellte der Beschwerdeführer zu 1 klar, dass es nicht darum gehe, dass die
Beschwerdegegnerin eine Wohnung zur Verfügung stelle. Es gehe allein um eine Zusicherung für eine Wohnung, die er selber suchen
wolle. Die Entschädigung sei bereits beim Zivilgericht anhängig.
Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß, die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München
zu verpflichten, eine allgemeine Zusicherung für die laufenden Kosten einer neuen Wohnung, Wohnungsbeschaffungskosten und
Umzugskosten zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin vorläufig zu verpflichten, eine allgemeine Zusicherung für die Übernahme der laufenden
Kosten einer neuen Wohnung, von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten zu erteilen, machen die Beschwerdeführer eine Erweiterung
ihrer Rechtsposition geltend. Daher ist eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft. Der ursprünglich zusätzlich erhobene Antrag auf Verschaffung einer Wohnung wurde im Beschwerdeverfahren nicht
weiter verfolgt.
Eine Zusicherung ist nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine verbindliche Zusage, einen Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung soll im Vorgriff
Klarheit über eine zukünftige Regelung schaffen. Im vorliegenden Fall soll vorab geklärt werden, ob bestimmte künftige Kosten
für eine neue Wohnung später durch eine Leistungsbewilligung übernommen werden. Dies kann für den Hilfesuchenden und einen
Vermieter von erheblichem wirtschaftlichen Interesse sein. Wenn der "Zusicherungsfall" eintritt, hier die künftigen Kosten
der Wohnung entstehen, kann aus der Zusicherung die zugesicherte Leistung verlangt werden.
Eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Zusicherung ist auch im einstweiligen Rechtsschutz ohne eine unzulässige Vorwegnahme
der Hauptsache möglich. Im einstweiligen Rechtsschutz kann aber nur eine vorläufige Regelung für die Zwischenzeit bis zur
bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache geschaffen werden (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage
2008, Rn. 290). Daher kann im einstweiligen Rechtsschutz nur eine Verpflichtung zu einer vorläufigen Zusicherung ausgesprochen
werden. Die Vorläufigkeit beruht auf der Abhängigkeit von der Entscheidung in der Hauptsache. Eine abschließende Klärung der
künftigen Ansprüche kann eine einstweilige Anordnung zu einer Zusicherung grundsätzlich nicht erreichen. Das ist aber auch
bei einstweiligen Anordnungen zu Zahlungsansprüchen die Eigenheit des vorläufigen Rechtsschutzes und kein Problem der Vorwegnahme
der Hauptsache. Wenn der Zusicherungsfall während dem Hauptsacheverfahren einer Klage auf Zusicherung (kombinierte Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage, vgl. von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 34 Rn. 10) eintritt, hier also die Kosten der neuen Wohnung entstehen, können die Kosten vorläufig aus der vorläufigen Zusicherung
verlangt werden. Ob der Begünstigte die vorläufigen Leistungen behalten darf oder zurückzahlen muss, wird erst im Hauptsacheverfahren
entschieden. Für eine endgültige Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutz (so für Ausnahmefälle
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER und Beschluss vom 31.07.2009, L 25 AS 1216/09 B ER) wird keine Rechtsgrundlage und keine Notwendigkeit gesehen.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes mit Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch
(materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit
im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht
zuzumuten ist) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft sein (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2, §
294 Zivilprozessordnung).
Die Zusicherung für die laufenden Kosten einer neuen Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II dient lediglich der Information der
Hilfebedürftigen und der Warnung vor unangemessenen Unterkunftskosten, deren unangemessener Teil bei der Leistungsgewährung
nicht übernommen wird. Diese Zusicherung ist keine Voraussetzung für die Gewährung laufender Leistungen (BSG, Urteil vom 06.11.2006,
B 7b AS 10/06 R, dort Rn. 27; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 66). Die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB
II kann sich nur auf eine konkrete Wohnung beziehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut "vor Abschluss eines Vertrages über
eine neue Wohnung" in Satz 1 dieser Vorschrift und aus der Angemessenheitsprüfung, die die Behörde nach Satz 2 vorzunehmen
hat. Ein Anordnungsanspruch auf eine allgemeine Zusicherung für die laufenden Kosten einer noch nicht konkret feststehenden
Wohnung besteht nicht.
Die Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution nach § 22 Abs. 3 SGB II ist dagegen
eine Anspruchsvoraussetzung für die spätere Übernahme dieser Kosten (BSG aaO.; Lang/Link aaO., § 22 Rn. 82). Bei dieser Zusicherung
ist zu unterscheiden:
Nach Satz 2 dieser Vorschrift "soll" die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug von der Behörde veranlasst wurde oder
aus anderen Gründen notwendig ist. Regelmäßig ist ein Umzug nicht notwendig, wenn die Miete der neuen Unterkunft unangemessen
ist, d.h. über der Mietobergrenze liegt. Daher muss die konkrete künftige Miete bekannt sein, um eine Zusicherung nach § 22
Abs. 3 S. 2 SGB II verlangen zu können. Deshalb bezieht sich auch diese Zusicherung auf eine konkrete Wohnung (Berlit in LPK-SGB
II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 105). Die Beschwerdeführer wollen eine allgemeine Zusicherung für eine noch zu suchende Wohnung.
Ein Anspruch nach § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II ist daher nicht gegeben.
Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II für einen nicht notwendigen Umzug steht im Ermessen der Behörde. Sie ist auch
bei einem bloß sinnvollen Umzug möglich (Berlit aaO., Rn. 107). Der Wortlaut dieser Vorschrift schließt eine allgemeine Zusicherung
ohne Bezug zu einer konkreten Wohnung nicht aus. Ansonsten käme auch § 34 SGB X als Rechtsgrundlage in Frage. Eine derartige Zusicherung ist zuletzt mit Schreiben vom 04.05.2009 für die Vermittlungsgebühr
und die Mietkaution erfolgt. Bei einer Leistung, die im Ermessen der Behörde steht, ist regelmäßig eine Ermessensreduzierung
auf Null erforderlich, um einen Anordnungsanspruch zu bejahen (Keller in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
86b, Rn. 30a). Dies gilt auch für eine Zusicherung, die im Ermessen der Behörde steht.
Ob bzgl. der Vermittlungsgebühr und der Mietkaution eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, etwa wegen erheblichen Wettbewerbsnachteilen
auf dem engen M. Wohnungsmarkt, kann offen beleiben, weil es zumindest an einem Anordnungsgrund fehlt. Es ist nicht erkennbar,
dass die Beschwerdeführer eine Erneuerung der Zusicherung vom 04.05.2009 überhaupt beantragt haben. Für die Umzugskosten liegt
eine Ermessensreduzierung fern, weil diese nicht unmittelbar mit dem Abschluss eines Mietvertrags verbunden sind und anschließend
bei der Behörde beantragt werden können. Bei den Umzugskosten spielt der enge Wohnungsmarkt auch keine Rolle. Es fehlt hierfür
daher ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren
nicht bestand. Ein Anspruch auf eine allgemeine Zusicherung der Übernahme von laufenden Kosten einer Unterkunft sowie von
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten konnte im einstweiligen Rechtsschutz nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.