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LSG Bayern, Beschluss vom 24.10.2012 - 7 AS 685/12
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt zur Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung
1. Der einstweilige Rechtsschutz dient nicht dazu, abstrakte Rechtsfragen zu klären. Wenn eine Maßnahme (hier Bewerbungstraining) Gegenstand des Eingliederungsverwaltungsaktes ist, der Maßnahmezeitraum aber während des Eilverfahrens schon endet, hat sich die Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Maßnahme durch Zeitablauf erledigt. Einen "Fortsetzungsfeststellungsantrag" analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG gibt es im Eilverfahren nicht.
2. Wenn infolge der Nichtteilnahme an der Maßnahme eine Sanktion verhängt werden sollte, ist ein gesondertes Eilverfahren möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG München 05.09.2012 S 51 AS 2120/12 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. September 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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