Gründe:
I. Streitig ist, ob der Antragsgegner einen Verwaltungsakt erlassen durfte, mit dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt
wird (Eingliederungsverwaltungsakt) und die Rechtmäßigkeit einer Absenkung um 60 vom Hundert der Regelleistung der Antragstellerin.
Der Antragstellerin und ihrem achtjährigen Sohn wurden laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis einschließlich
30.06.2011 bewilligt. Danach erfolgte mit Bescheid vom 15.06.2011 eine weitere Bewilligung für den Folgezeitraum. Nachdem
eine Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande kam, erging der Eingliederungsverwaltungsakt vom 09.03.2011. Darin wurde die
Antragstellerin ab 29.03.2011 zur Teilnahme an der Maßnahme Aktivierungshilfen verpflichtet. Die Geltungsdauer des Verwaltungsaktes
endete am 08.09.2011.
Mit Bescheiden vom 11.04.2011 wurde das Arbeitslosengeld II der Antragstellerin für die Monate Mai, Juni und Juli 2011 um
60 vom Hundert der Regelleistung abgesenkt. Die Antragstellerin habe an der festgelegten Maßnahme nicht teilgenommen.
Die Widersprüche gegen die Eingliederungsverwaltungsakt und den Absenkungsbescheid wurden mit Widerspruchbescheid vom 21.04.2011
zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass die stundenweise Erwerbstätigkeit der Antragstellerin in einer Gaststätte von
insgesamt 20 Stunden im Monat durchgehend abends oder am Wochenende stattfand. Erst nachdem der Eingliederungsverwaltungsakt
ergangen sei, habe der Arbeitgeber die Arbeitszeit auf Wunsch der Antragstellerin auf den Nachmittag verlegt. Die gegen den
Widerspruchsbescheid erhobene Klage wurde mit Urteil vom 29.09.2011 abgewiesen. Eine Berufung liegt derzeit noch nicht vor.
Am 25.05.2011 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht Augsburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss
vom 27.07.2011 wurde der Antrag abgewiesen. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 01.08.2011 zugestellt.
Am 31.08.2011 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe
beantragt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 27.07.2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide
vom 09.03.2011 und 11.04.2011, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2011, anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt
vom 09.03.2011 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Absenkungsbescheid vom 11.04.2011, soweit
dadurch eine vorherige Bewilligung vermindert wurde. Für den Monat Juli 2011 scheint dagegen keine vorherige Bewilligung vorzulegen,
so dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für diesen Monat statthaft wäre.
Obwohl im Rahmen der summarischen Prüfung alles für eine Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes spricht, kann diese
Frage offen bleiben, weil der Regelungszeitraum des Eingliederungsverwaltungsaktes am 08.09.2011 endete. Damit besteht kein
Anlass mehr, die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes im Eilverfahren zu überprüfen.
Ein Eilverfahren hat die Aufgabe, eine gegenwärtige Notlage vorläufig zu beheben, weil dies der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
nach Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz gebietet. Dagegen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit
einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben. Auch bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §
86b Abs.
1 SGG ist die Eilbedürftigkeit ein wesentliches Abwägungskriterium (vgl. Beschluss BayLSG vom 26.04.2010, L 7 As 301/10 ER). Aus
diesem Grund gibt es im einstweiligen Rechtsschutz keinen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat (vgl. Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
86b Rn. 9b und Beschluss BayLSG vom 15.07.2009, L 7 AS 243/09 B ER). Hier hat sich der Eingliederungsverwaltungsakt durch Ablauf seiner Geltungsdauer durch Zeitablauf erledigt. Soweit
sich daraus eine Sanktion ergeben hat, kann diese selbst Gegenstand eines Eilverfahrens sein.
Für die Sanktion in den Monaten Mai, Juni und Juli 2011 gilt entsprechendes. Bereits mit Zustellung des Beschluss des Sozialgerichts
am 01.08.2011 war der Absenkungszeitraum vorbei. Trotzdem hat die Antragstellerin die Beschwerdefrist von einem Monat voll
ausgeschöpft und erst am 31.08.2011 Beschwerde eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt war der Sanktionszeitraum bereits einen Monat
vergangen. Angesichts dieses Zeitablaufs ist eine Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren nicht
ansatzweise erkennbar.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen mit der Kostenfolge entsprechend §
193 SGG.
Der Antrag Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Die Erfolgsaussicht ist jeweils für die betreffende
Instanz zu prüfen. Bei Einlegung der Beschwerde bestand aber - wegen Zeitablaufs und mangelnder Eilbedürftigkeit - keinerlei
Erfolgsaussicht.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.