Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Vergangenheit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) Leistungen nach dem SGB II.
Der Bf war beim Bg bis zum 30.06.2012 im Leistungsbezug. Der Bf stellte trotz Hinweises des Bg zunächst keinen Weiterbewilligungsantrag
für die Zeit ab 01.07.2012. Nachdem Bg feststellt hatte, dass der Bf seit Mai 2012 erwerbstätig war, hob der Bg die Bewilligung
von Leistungen mit Wirkung vom 31.05.2012 auf.
Am 10.09.2012 stellte der Bf Antrag zum Sozialgericht München auf einstweiligen Rechtsschutz. Er erziele kein Einkommen mehr
und bedürfe der Leistungen nach dem SGB
II.
Mit Beschluss vom 17.09.2012 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Bf habe keinen
Weiterbewilligungsantrag gestellt, was Voraussetzung für eine Leistungsgewährung sei. Das Gericht weise jedoch darauf hin,
dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als Antrag auf Leistungen nach dem SGB II auszulegen sei, über den vom Bg zu entscheiden sei, sobald der Bf die erforderliche Mitwirkung erbracht habe.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Nach gerichtlichem Hinweis, dass der Bf bereits in früheren Schreiben vom Juli 2012 Leistungen nach dem SGB II verlangt habe und insoweit ein Antrag vom Juli 2012 vorliege, über den der Bg zu entscheiden habe, bewilligte der Bf mit
Bescheid vom 22.10.2012 Leistungen nach dem SGB in voller Höhe ab 01.09.2012 bis 28.02.2012; für Juli und August seien allerdings
keine Leistungen zu bewilligen, da der Bf in dieser Zeit noch Einkommen erzielt habe.
Auf gerichtliche Anfrage an den Bf, ob der einstweilige Rechtsschutz nunmehr erledigt sei, da er wieder laufend Leistungen
nach dem SGB II erhalte, äußerte sich der Bf nicht.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz scheitert schon daran, dass Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen ist. Der Bf erhält
aktuell Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe.
Inwieweit ihm möglicherweise Leistungen für Juli und August 2012 zugestanden hätten, ist im Rahmen des Eilverfahrens nicht
zu klären, da eine aktuelle bzw. aktuell fortwirkende Notlage insoweit nicht erkennbar ist. Zum einen scheint der Bf in dieser
Zeit noch Einkommen in ausreichender Höhe erzielt zu haben. Zum anderen bestehen selbst dann, wenn der Bf in dieser Zeit kein
Einkommen erzielt hätte, keine Anhaltspunkte für fortdauernde Notlage. Der Bf hat hierzu auch nichts vorgebracht.
Nach alledem ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Sozialgerichtsgesetz und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei, §
177 SGG.