Bewilligung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen
Verfahren
Gründe:
I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von vorläufigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Dem Antragsteller wurde zunächst bis September 2010 Arbeitslosengeld II bewilligt. Am 13.08.2010 beantragte der Antragsteller
die Fortzahlung der Leistungen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller Eigentümer eines Grundstücks ist
bzw. welchen Wert das Grundstück hat. Mit Bescheid vom 19.09.2010 bewilligte die Antragsgegnerin vorläufig Leistungen für
die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011. Mit Beschluss vom 29.10.2010 wies das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz ab. Es sei keine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Antragsteller
seien die von ihm begehrten Leistungen bewilligt worden, die trotz der Vorläufigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts
zur Verfügung stünden.
Am 12.11.2010 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München eingelegt. Es sei zu befürchten,
dass die Antragsgegnerin in absehbarer Zeit erneut zu dem Ergebnis komme, dass er seine Verpflichtungen nicht befolge und
ihn auffordern würde, nun endlich seiner Erbschaft nachzukommen, die aber lediglich eine "Pseudoerbschaft" sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zu gewähren,
ohne von einer Erbschaft des Antragstellers auszugehen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts
verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil
das Sozialgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat.
Das Beschwerdegericht schließt sich gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) der Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Es
gibt nach der vorläufigen Bewilligung der Leistung keine Notlage mehr, die mit Hilfe eines Eilverfahrens abgewendet werden
müsste.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, dass die Antragsgegnerin die Leistungen
ohne Prüfung einer Erbschaft gewährt. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit
zu überprüfen. Wenn es Anhaltspunkte gibt, muss die Antragsgegnerin von Amts wegen Ermittlungen dazu anstellen, ob der Antragsteller
über Einkommen oder Vermögen aus einer Erbschaft verfügt (zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach der Verfügbarkeit
vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010, B 4 AS 70/09 R, dort Rn. 15). Zugleich ist der Antragsteller nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet, hierzu Tatsachen
anzugeben und auf Verlangen der Behörde Urkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Ob es sich wirklich um eine "Pseudoerbschaft"
handelt, kann nur überprüft werden, wenn der Antragsteller dem Gesetz entsprechend mitwirkt. Wenn er dies nicht tut, riskiert
er eine Versagung der Leistung wegen mangelnder Mitwirkung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.