Gründe
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren Prozesskostenhilfe für eine Klage, in der sie die Übernahme der Aufwendungen
eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehren.
Die Antragsteller erhoben gegen einen Bescheid vom 07.04.2011 mit Schreiben vom 07.05.2011 Widerspruch. Da kein Widerspruchsbescheid
erging, erhoben die Kläger am 04.08.2011 Untätigkeitsklage (Az. S 46 AS 2020/11). Daraufhin erging der Widerspruchsbescheid vom 12.08.2011 (Az. W 1476/11) mit einer für die Antragsteller positiven Kostenentscheidung gemäß § 63 SGB X.
Die Untätigkeitsklage wurde von den Klägern anschließend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 20.09.2011 legte das Sozialgericht
dem Beklagten gemäß §
193 SGG die Kosten auf. Später wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.12.2011 gemäß §
197 SGG die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten festgestellt.
Bereits am 23.09.2011 übersandte der Bevollmächtigte der Antragsteller eine Kostennote für die Untätigkeitsklage über einen
Rechnungsbetrag in Höhe von 425,43 Euro. Mit Bescheid vom 29.09.2011 lehnte der Antragsgegner die Kostenerstattung ab, weil
die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §
197 SGG geltend zu machen seien. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 12.10.2011 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid
vom 21.10.2011 (Az. W 2664/11) vom Beklagten unter Ablehnung der Übernahme von Aufwendungen gemäß § 63 SGB X zurückgewiesen wurde.
Der Bevollmächtigte der Antragsteller erhob am 14.11.2011 die streitgegenständliche Klage auf Änderung des Widerspruchsbescheids
vom 21.10.2011 dahingehend, dass die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Widerspruchsverfahren
zu erstatten seien. Zugleich wurde Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 29.10.2013 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder
Aussicht auf Erfolg ab. Der Prozessbevollmächtigte verwechsle die beiden Widerspruchsverfahren. Hier gehe es um den Widerspruchsbescheid
vom 21.10.2011. Die Festsetzung der Kostenhöhe obliege nach der Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts dem Urkundsbeamten
gemäß §
197 SGG. Das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 29.09.2011 sei daher überflüssig und im Ergebnis auch nicht erfolgreich
gewesen. Laut Rechtsmittelbelehrung sei gegen den Beschluss die Beschwerde statthaft. Der Beschluss wurde den Antragstellern
am 04.11.2013 zugestellt.
Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat am 04.12.2013 Beschwerde eingelegt und diese dahingehend begründet, dass der Antragsgegner
trotz der Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts die Möglichkeit habe, die Kosten der Höhe nach festzusetzen. Gleichwohl
habe er den Bescheid vom 29.09.2011 erlassen. Es bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage.
II.
Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2b)
SGG in der Fassung des BUK-Neuorganisationsgesetzes (BUK-NOG, BGBl I, Seite 3836 ff) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen
die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Diese Regelung trat gemäß
Art. 17 BUK-NOG am Tag nach der Verkündung in Kraft, mithin am 25.10.2013. Weil die Antragsteller in der Hauptsache des Klageverfahrens
die Übernahme von Kosten in Höhe von 425,43 Euro begehren, ist die Beschwerde nicht statthaft. Die Berufung bedürfte der Zulassung
gemäß §
144 Abs.
1 SGG, insbesondere wird der Berufungsgrenzwert von 750,- Euro nicht überschritten.
Dass der angegriffene Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerde enthält, ändert an der Unzulässigkeit der Beschwerde
nichts (vgl. Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, §
172 Rn. 7 und §
66 Rn. 12a). Ein gesetzlich nicht zugelassenes Rechtsmittel kann dadurch nicht zulässig werden.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass für eine Kostenerstattung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich ist, dass der Widerspruch zumindest teilweise erfolgreich war oder nur wegen § 41 SGB X erfolglos blieb. Der strittige Widerspruch war offensichtlich nicht erfolgreich und ein Fall von § 41 SGB X liegt nicht vor.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.