Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Beschwerdegegner und Beklagten
(Bg) die Übernahme von Weiterbildungskosten.
Mit Schreiben vom 22.11.2013 beantragte der Bf beim Bg einen Bildungsgutschein für die Teilnahme an einem Lehrgang als Betreuungs-
und Pflegeassistent. Der Kurs startete am 13.01.2014, er dauert sechs Monate und kostet insgesamt 2.480 EUR.
Mit Bescheid vom 13.01.2014 lehnte der Bg den Antrag ab. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung lägen nicht vor,
da unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (Berufsverlauf, bisherige erfolglose Eingliederungsmaßnahmen, Alter des Bf und
Belastbarkeit des Bf) nicht davon auszugehen sei, dass die angestrebte berufliche Qualifizierung die fast 30-jährige Arbeitslosigkeit
des Bf beendet werde.
Am 08.01.2014 stellte der Bf Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Regensburg. Der Lehrgang beginne am
13.01.2014 und er benötige bis dahin die Zusicherung der Kostenübernahme.
Mit Beschluss vom 20.01.2014 lehnte das Sozialgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Bf habe
keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §
81 Abs.
1 SGB III könnten Kosten der beruflichen Weiterbildung nur dann gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig sei, um einen Arbeitslosen
oder Leistungsberechtigten beruflich einzugliedern. Es handle sich bei der Entscheidung des Beklagten um eine Ermessensentscheidung.
Eine einstweilige Anordnung käme in den Fällen, in denen der Verwaltung ein Ermessen zustehe nur in Betracht, wenn das Ermessen
aufgrund besonderer Umstände auf Null reduziert ist. Gründe, die eine solche Ermessenreduzierung auf Null rechtfertigen könnten,
seien vom Bf weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Es bestehe ein Anordnungsgrund, da die Weiterbildungsmaßnahme
lediglich bis Ende Januar 2014 aufgenommen werden könne, so dass er nicht auf das reguläre Klageverfahren verwiesen werden
könne. Darüber hinaus habe der Bg seine Ablehnung damit begründet, dass die Förderung einer beruflichen Qualifikation nur
noch in Verbindung mit einer Einstellungszusage eines Arbeitgebers erfolgen könne. Eine Einstellungszusage als Voraussetzung
für jegliche Weiterbildungsmaßnahmen vorauszusetzen, sei ermessensfehlerhaft. Betreuungs- und Pflegehilfskräfte würden dringend
gesucht. Auch das Alter des Bf spiele keine Rolle, da Pflegehilfskräfte eine der wenigen Möglichkeiten darstelle, wieder beruflich
im Alter eingegliedert zu werden. Da der Bg auch mitgeteilt habe, dass andere Eingliederungsmaßnahmen für den Bf nicht angeboten
werden können, bedeute dies letztlich, dass der Bf von jeglicher Weiterbildung ausgeschlossen sei.
Der Bg hat sich bislang im Beschwerdeverfahren noch nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bf zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch an der gewünschten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen
könnte und sich sein Begehren nicht zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt hat, § 39 SGB X.
Denn zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass es an einem Anordnungsanspruch zugunsten des Bf fehlt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §
81 Abs.
1 SGB III "kann" der Bg Weiterbildungsmaßnahmen fördern, wenn dies für die berufliche Eingliederung eines Leistungsberechtigten notwendig
ist. Die Leistung steht mithin im Ermessen des Bg. Auch bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des §
81 Abs.
1 SGB III gibt das Gesetz daher keine bestimmte Rechtsfolge vor. Der Bf hat insofern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung
nach §
39 SGB I, nicht aber auf eine bestimmte Leistung.
Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung
rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, nämlich hier die begehrte Zusicherung
der Kostenübernahme. Nur im Fall der Ermessensreduzierung auf Null kommt daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung in
Betracht (ebenso BayLSG Beschluss vom 23.02.2009 L 17 B 1103/08 U PKH).
Eine Ermessensreduzierung auf Null ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige
Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist (vgl LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011, L 5 AS 454/10 B ER).
Hier ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich. Die vom Bf vorgetragenen Gründe sind allesamt nicht geeignet,
eine solche Ermessensreduzierung des Bg auf Null herbeizuführen. Vielmehr darf der Bg die von ihm berücksichtigten Gründe
in seine Ermessensentscheidung mit einbeziehen. Soweit der Bg möglicherweise sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat und vom
Bf im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Gründe nicht oder unzureichend berücksichtigt hat, ist dies unbeachtlich. Denn der
Bf hätte insoweit nur einen Anspruch auf eine erneute Ausübung von Ermessen, nicht aber auf die begehrte Kostenübernahme.
Zwar wird bisweilen die Auffassung vertreten, dass ein Gericht einen Leistungsträger wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes
in eng begrenzten Ausnahmefällen auch bei Ermessensleistungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer Ermessenleistung
verpflichten können soll (vgl die Nachweise bei LSG NRW Beschluss vom 23.01.2012, L 12 AS 551/11 B Rz 16). Selbst wenn man diese schon aus Gründen der Gewaltenteilung bedenkliche Auffassung - ein Gericht kann nicht sein
Ermessen anstelle des behördlichen Ermessens stellen, wenn nach dem Gesetz ausschließlich der Behörde das Ermessen zusteht
- nicht von vornherein ablehnen wollte, so macht es diese Auffassung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Voraussetzung,
dass eine Verpflichtung der Behörde nur möglich ist, wenn bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu Gunsten eines Antragstellers ausgeht (vgl die Nachweise bei LSG NRW Beschluss vom 23.01.2012 L 12 AS 551/11 B Rz 16). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr spricht nach dem beruflichen Werdegang des Bf insbesondere
aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit alles dafür, dass der Bf erst einmal wieder durch entsprechende Maßnahmen an den
Arbeitsmarkt herangeführt werden muss, er also an eine regelmäßige Tätigkeit in einem Arbeitsumfeld mit Vorgesetzten gewöhnt
wird, bevor eine Weiterbildungsmaßnahme auch nur zur Diskussion steht.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.