Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) beantragte mit Schreiben vom 12.03.2011 beim Sozialgericht München einstweiligen
Rechtsschutz gegenüber dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) mit folgenden Anträgen:
1. "Den Antrag zuzulassen.
2. Zu entscheiden, dass die Unkosten der Kläger der Beklagten aufzuerlegen.
3. Zu überprüfen, ob die Fähigkeit und Qualifikation des Personals des Jobcenters laut Mindestanforderungsverordnung/Leistungsvereinbarung
§ 3 ABs.3 zu Genüge vorhanden ist, um EGV rechtmäßig abschließen zu können.
4. Höchstrichterlich anzuordnen, dass die genannten Personen Herr S., Herr R. sowie Frau P. sich schnellstmöglich einer MPO
zwecks Feststellung ihrer Berufs-/Amtsfähigkeit zu unterziehen.
5. Zu entscheiden, dass die Klage hilfsweise an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird, um die Vergehen der Beklagten
ahnden zu können."
Mit Beschluss vom 21.11.2011 lehnte das Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz ab. Aufgabe des sozialgerichtlichen
Eilrechtsschutzes sei die Verhinderung des Eintritts unzumutbarer Nachteile im Hinblick auf die Zeitdauer bis zu einer gerichtlichen
Entscheidung über Ansprüche des Rechtssuchenden in einem Hauptsacheverfahren. Hinsichtlich der beantragten gerichtlichen Überprüfungen
bzw. Anordnungen bestehe vor diesem Hintergrund keine Notwendigkeit für eine gerichtliche Eilentscheidung.
Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt mit den Anträgen:
1. "Den Antrag zuzulassen.
2. Die Kosten des Klägers der Beklagten aufzuerlegen.
3. Zu überprüfen, ob die Fähigkeit und Qualifikation des Personals des Jobcenters laut Mindestanforderungsverordnung/Leistungsvereinbarung
§§ Abs.3 zu genüge vorhanden ist, um EGV rechtmäßig abschließen zu können."
Die Beschwerde erhält folgenden Zusatz: "Der Kläger möchte dies erweitern auf die Geschäftsleitung Frau R./Frau W. sowie ursprünglich
Herr R. und Frau P."
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Soweit der Bf. Anträge im Rahmen der Beschwerde weiter verfolgt, über die das SG entschieden hat, wird die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurückgewiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen, §
143 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Soweit der Kläger sein Begehren gegenüber Herrn R./Frau P. auf Frau R. und Frau W. erweitert, ist dies unzulässig, vgl. §
99 SGG, und der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177).