Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt die Feststellung, "dass ein Zuschuss oder ein Darlehen des Antragsgegners
zur Beschaffung eines Pkw im Hinblick auf die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses notwendig ist".
Mit Schreiben vom 30.10.2011 beantragte der Bf. beim Sozialgericht München die begehrte Feststellung im Rahmen eines Verfahrens
des einstweiligen Rechtsschutzes.
Mit Beschluss vom 21.11.2011 lehnte das Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zwar sei auch in
einem einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich eine vorläufige Feststellung möglich. Jedoch sei ein Rechtsschutzbedürfnis
für den Antrag hier nicht gegeben, da kein Anordnungsgrund ersichtlich sei. Der Bf. könne auf das Hauptsacheverfahren verwiesen
werden.
Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung auf seinen Antrag beim Sozialgericht
verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz scheitert schon daran, dass ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich ist. Ein Anordnungsanspruch
liegt nur vor, wenn das Begehren in der Hauptsache zulässig und auch begründet ist.
Dies ist hier nicht der Fall. Denn die begehrte Feststellung scheitert schon daran, dass hier die Feststellungsklage subsidär
zu einer Leistungsklage und damit unzulässig ist. Der Kläger begehrt letztlich die generelle Zusage von Eingliederungsleistungen
nach dem SGB II, die jedoch jeweils konkret im Einzelfall beantragt werden müssen. Bei Ablehnung einer konkreten Leistung
kann der Bf. mit Anfechtungs- und Leistungsklage sein Begehren weiterverfolgen, wodurch ihm hinreichend Rechtsschutz gewährleistet
ist.
Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos bliebt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.