Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) begehren von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bg.) höhere Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch (SGB II) insoweit, als beim Bf. zu 1) ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 660,00 EUR als gewinnmindernde
Betriebsausgabe bei der Berechnung des Gewinns des Bf. zu 1) aus selbständiger Tätigkeit zu 1) zu berücksichtigen sei.
Mit Bescheid vom 27.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2010 setzte der Bg. nach Ermittlung der tatsächlichen
Einkünfte des Bf. zu 1) die Leistungen an die Bf. für den Zeitraum vom 01.06. bis 31.10.2009 endgültig fest. Bei der Gewinnermittlung
erkannte der Bg. einen Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 660,00 EUR nicht als Betriebsausgaben an, sondern behandelte diesen
Verpflegungsmehraufwand als Abzugsbetrag vom Einkommen gemäß § 11 Abs.2 Nr.2 SGB II alte Fassung (a.F.); der Bg. teilte den
Betrag von 660,00 EUR auf die fünf Monate des Bewilligungszeitraums auf und berücksichtigte monatlich anteilig 132,00 EUR
als Abzugsbetrag.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 20.12.2010 als unbegründet ab. Zutreffenderweise
habe der Bg. den Verpflegungsmehraufwand nicht als gewinnmindernde Betriebsausgabe behandelt, sondern als Abzugsbetrag nach
§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. § 3 Abs. 2 Alg II-VO bestimme, dass als Betriebsausgaben nur diejenigen tatsächlich geleisteten
notwendigen Ausgaben zu berücksichtigen seien, die nicht bereits nach § 11 Abs. 2 SGB als abzusetzende Beträge zu behandeln
seien. Hieraus ergebe sich, dass die in § 11 Abs. 2 SGB II a.F. benannten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben bei der
Gewinnermittlung, sondern erst anschließend als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen seien. Insbesondere ergebe
sich aus der Begründung des Verordnungsgebers zu § 3 Abs.2 Alg-II-VO, dass die in § 11 Abs. 2 SGB II a.F. vorgesehenen Abzüge
bei der Berechnung des Einkommens außer Betracht bleiben müssten; ausdrücklich seien in dieser Begründung auch die Mehraufwendungen
für Verpflegung bei längerer, vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort benannt, also auch der damit in Zusammenhang stehende
Verpflegungsmehraufwand. Die Regelung in der Alg-II-VO sei auch verfassungskonform, da ein Rückgriff auf steuerrechtliche
Parallelen nicht notwendig sei, sondern Sinn und Zweck des SGB II zu berücksichtigen seien. Der Bg. habe zutreffend darauf
hingewiesen, dass erwerbsfähige Hilfsbedürftige bei besonderer Anstrengung alle Möglichkeiten nutzen müssten, ihren Lebensunterhalt
aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II, ehe sie steuerfinanzierte Leistungen in Anspruch
nehmen. Entsprechend hätten sie auch Mehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit so weit wie möglich zu reduzieren; diesem
Ziel diene die angegriffene Regelung. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Mit derselben Begründung hatte das Sozialgericht Augsburg bereits mit Beschluss vom 24.11.2010 den Antrag der Bf. auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der
Senat mit Beschluss vom 14.03.2011 zurückgewiesen. Der von dem Bf. vertretenen Rechtsauffassung stehe eindeutig die Vorschrift
des § 3 Abs. 2 Alg-II-VO entgegen, wonach die Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum
tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II a.F. abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht
auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen seien. Verpflegungsmehraufwendungen würden von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II
a.F. erfasst.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg haben die Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht
eingelegt. Die Rechtsache habe grundsätzliche Bedeutung. Die rechtliche Einordnung des Verpflegungsmehraufwandes stelle eine
klärungsbedürftige Rechtsfrage dar und könne nicht bereits anhand des Gesetzes ohne wesentliche Zweifel beantwortet werden.
Der Bg. hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Ein Zulassungsgrund nach §
144 Abs.2 Nr.1
SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gegeben.
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich die zwischenzeitlich mit Wirkung zum 01.04.2011 vorgenommene Änderungen der
Einkommensvorschriften im SGB II und der Alg-II-VO auf die Frage auswirken, ob überhaupt noch Klärungsbedürftigkeit in Bezug
auf die außer Kraft getretenen Vorschriften besteht. Des Weiteren kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich der Beschluss
des Senats im PKH-Verfahren dahingehend auswirkt, dass eine grundsätzliche Bedeutung schon im Hinblick auf diesen Beschluss
entfällt.
Denn auch zum damaligen Zeitpunkt war die Rechtslage klar und eindeutig und bedurfte keiner Klärung durch eine besondere Entscheidung
des Senats. Aus den Materialien zu den Vorschriften der § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3 Alg-II-VO in der damaligen Fassung (vgl Schmidt
in Oestreicher, § 11 SGB II Rz 74, 90b und insbesondere Rz 91 bzgl der Selbständigen) ergab sich eindeutig der Wille des Verordnungsgebers,
Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe von bestimmten Pauschalen zu berücksichtigen und nicht grundsätzlich von den tatsächlichen
Aufwendungen auszugehen, da es einem Hilfeempfänger zumutbar ist, bei diese Ausgaben bestimmte Grenzen einzuhalten (vgl. insoweit
auch BayLSG Beschluss vom 07.09.2009 L 11 AS 466/09 NZB). Demgemäß wurde der Verpflegungsmehraufwand auch stets als Absetzbetrag nach § 11 Abs.2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. behandelt
und zwar auch bei Selbständigen.
Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 Nr.
2 und Nr.
3 SGG wurden seitens der Bf. nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts Augsburg rechtskräftig ist,
§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass die Bf. mit ihrem Begehren erfolglos blieben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.