Gründe:
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin
und Beschwerdegegnerin (Bg.) erbringt seit geraumer Zeit keine Leistungen mehr an die Antragstellerin und Beschwerdeführerin
(Bf.), weil u.a. deren gewöhnlicher oder tatsächlicher Aufenthalt ungeklärt sei. Einen auf vorläufige Leistungserbringung
gerichteten Antrag der Bf. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Landshut mit Beschluss vom 06.10.2008
abgelehnt.
Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Senat vermag sich schon nicht vom Vorliegen
einer gegenwärtigen, dringenden Notlage zu überzeugen. Eine solche ist aber unabdingbare Voraussetzung für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Allein der Umstand, dass die Bf. zur Begründung ihrer Beschwerde eine vierwöchige Frist beantragt
hat, spricht klar gegen eine besondere Eilbedürftigkeit. Wenn wirklich akut Obdachlosigkeit drohen würde, wäre ein derartiges
Prozessverhalten nicht nachvollziehbar.
Von besonderer Aussagekraft ist auch, dass der Leistungsantrag, auf den sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bezieht,
auf den 29.05.2008 datiert wurde - da also offenbar geschrieben worden war -, aber erst zwei Monate später bei der Bg. eingegangen
ist. Bei dieser Konstellation drängt sich der Schluss auf, dass die Bf. allem Anschein nach nicht existenziell auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen ist.
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist auch deswegen richtig, weil das von der Bf. gewählte Verfahren, bereits kurze Zeit
nach Antragstellung, ohne irgendwelche Unterlagen bei der Bg. eingereicht zu haben, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
beim Sozialgericht zu stellen, unangemessen ist. Die Bf. muss zunächst in der gebotenen Weise mit der Behörde kooperieren,
ehe sie die Gerichte einschaltet. Das gerichtliche Verfahren ist dazu da, behördliche Entscheidungen zu überprüfen, nicht
aber zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).