Gründe:
I. Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Konkret
begehrt der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.), die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg.) solle eine Mietkaution in Höhe von
840 EUR übernehmen, die anlässlich eines Umzugs des Bf. zum 01.04.2008 in eine neue Wohnung entstanden sei. Kurz vor dem Umzug
hatte es die Bg. abgelehnt, eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II zu erteilen. Nach erfolgtem Umzug, am 06.05.2008, beantragte
der Bf. die Übernahme einer Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten, insgesamt 840 EUR. Nachdem die Bg. auch das abgelehnt
hatte, kam es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg. Dieses hat die Klage des Bf. mit Urteil vom 19.11.2008
abgewiesen. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Anwaltsbeiordnung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.10.2008
abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die
neu bezogene Wohnung unangemessen teuer sei; Wohnungen in angemessener Preislage seien für den Bf. tatsächlich verfügbar gewesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde. Der Bf. rügt, das Sozialgericht habe zu Unrecht den Schluss gezogen, angemessener Wohnraum
sei tatsächlich vorhanden gewesen. Es habe sich auf Zeitungsinserate gestützt, die von Seiten des Bf. in einem Parallelverfahren
vorgelegt worden seien. Jedoch habe das Sozialgericht in diesem Parallelverfahren nicht Beweis erhoben; zudem beziehe sich
die Rechtskraft in dem Parallelverfahren nicht darauf.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage
verneint.
Als Maßstab ist insoweit zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verfahren in der Hauptsache nicht
in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG NJW
2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie Beweiserhebungen haben dort im Prinzip keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn
aber nicht vorwegnehmen.
Allerdings ist im PKH-Verfahren nicht jede Beweisantizipation ausgeschlossen, sondern vielmehr in eng begrenztem Rahmen zulässig.
Sachverhaltsermittlungen einschließlich der Schlüsse von Hilfs- auf Haupttatsachen müssen nicht von vornherein unterbleiben.
Eine Beweisaufnahme - und auch eine Beweiswürdigung - ist dann unbedenklich, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Bf. ausgehen würde (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2007 - 1 BvR 68/07 und andere sowie 1 BvR 69/07 und andere).
Gemessen daran hat das Sozialgericht zutreffend eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Allem Anschein nach
hat der Bf. zu keinem Zeitpunkt des Klageverfahrens vorgetragen, die von der Bg. herangezogene abstrakte Angemessenheitsgrenze
von 230 EUR für Ein-Personen-Haushalte sei zu niedrig taxiert. Auch die Beschwerdeschrift enthält insoweit keine Ansatzpunkte.
Dann aber dürfen das Sozialgericht und der Senat den von der Bg. festgestellten Betrag im PKH-Verfahren als zutreffende Angemessenheitsgrenze
"übernehmen".
Der Bf. rügt lediglich, das Sozialgericht hätte nicht von der tatsächlichen Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung ausgehen
dürfen. Er macht geltend, insoweit sei es dem Sozialgericht verwehrt gewesen, aus den in einem Parallelverfahren vorgelegten
Zeitungsausschnitten Folgerungen zu seinen Lasten zu ziehen. Die Begründung der Beschwerdeschrift vermag nicht deutlich zu
machen, was der Bf. genau kritisiert. Die Argumentation, im Parallelverfahren sei kein Beweis erhoben worden, kann nicht nachvollzogen
werden; denn das ist keineswegs notwendig. Richterliche Hinweise diesbezüglich zu verlangen, erscheint nicht angemessen, weil
im Schriftsatz vom 25.09.2008 an das Sozialgericht der Bf. selbst die im Parallelverfahren übersandten Zeitungsausschnitte
als Beweismittel angeboten hat. Dass das Sozialgericht sie anders gewürdigt hat, als er es beabsichtigt hatte, macht das PKH-Verfahren
nicht rechtswidrig. Des Weiteren vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit hier Bezüge zu Rechtskraftproblemen bestehen
sollen.
Unabhängig vom Beschwerdevortrag sind keine Fehler des Sozialgerichts feststellbar. Es besteht in der Tat kein Anspruch auf
Leistungen nach § 22 Abs. 3 SGB II, wenn die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Das ist hier der
Fall. Diese Feststellung im PKH-Verfahren zu treffen, führt nicht zu dessen "Überfrachtung". Das gilt in gleicher Weise für
die Feststellung, angemessener Wohnraum sei tatsächlich verfügbar gewesen. Der Senat weist darauf hin, dass es nach seinem
Urteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 nicht notwendig ist, dass von Seiten der Behörde und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit positiv nachgewiesen wird, dass
eine angemessene Wohnung tatsächlich zur Verfügung gestanden hat. Davon ist bereits deshalb auszugehen, weil der Bf. sich
offenkundig nicht hinreichend intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht hat; die bloße Vorlage von Zeitungsinseraten ist unzureichend,
um entsprechende Bemühungen nachzuweisen. Auch mit dieser Feststellung wird der Rahmen des PKH-Verfahrens nicht gesprengt.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).