Gründe:
I. Der 1951 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhielt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II.
Am 27.12.2007 hat er beim Sozialgericht Augsburg (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die nachgewiesenen tatsächlichen Heizkosten und Postkosten
sowie einen Heizkostenvorschuss durch Scheckzusendung auszugleichen. Das SG hat mit Beschluss vom 08.01.2008 das Antragsverfahren mit dem unter dem Az.: S 6 AS 1307/07 ER geführten gleichlautenden Antrag verbunden. Mit Beschluss vom 24.01.2008 hat es diese Anträge und die Anträge auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Diese seien bereits unzulässig; diesbezüglich werde Bezug genommen auf den in der
Sache S 6 AS 1119/07 ER ergangenen Beschluss vom selben Tag. Darüber hinaus wäre der Antrag unbegründet, da weder ein Anordnungsgrund noch ein
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Dem Bf seien Heizkosten in Höhe von 156,60 Euro bewilligt worden. Weitere Heizkosten
seien nicht nachgewiesen. Darüber hinaus handle es sich nach Auffassung des Gerichts bei dem Wohnwagen nicht um eine Unterkunft
im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II.
Mit einem am 01.04.2008 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat der Bf ein auf den 22.02.2008 datiertes Schreiben vorgelegt,
das u.a. eine Beschwerde gegen diesen Beschluss des SG beinhaltet. Er macht geltend, dieses Schreiben am 25.02.2008 per Fax übermittelt zu haben. Zu dem Hinweis des Gerichts, dass
bezüglich des Schreibens vom 25.02.2008 lediglich ein Fehlerbericht des Faxgerätes existiere, hat er sich nicht geäußert.
II. Zugunsten des Bf wird angenommen, dass die Übermittlung der Beschwerde am 25.02.2008 per Fax aus Gründen nicht möglich
war, die ihm nicht i.S. von §
67 Abs.
1 SGG als schuldhaft anzurechnen sind, weshalb Wiedereinsetzung gewährt wird. Dennoch ist die Zulässigkeit der Beschwerde aus den
vom SG angeführten Gründen gegenwärtig nicht dargetan. Zu Recht verweist das SG auf die Rechtsprechung des BSG (SozR 4-1500 § 90 Nr. 1), des BVerwG (NJW 99, 2608) sowie des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.03.2006, L 8 KR 46/05, wonach ein zulässiges Rechtsschutzbegehren die Angabe der Wohnanschrift des Rechtssuchenden erfordert. Eine sog. Postfachadresse
genügt hierfür grundsätzlich nicht. Zwar beruft sich der Bf in einem seiner zahlreichen, in anderen Verfahren ergangenen Schreiben
auf den Beschluss des VGH München vom 01.06.1992, 12 CE 92.1201, BayVBL 1992 S. 594, wonach im Falle einer Obdachlosigkeit
das Erfordernis einer "ladungsfähigen" Anschrift nicht gelte. Jedoch hat er nicht dargetan, dass diese Voraussetzungen bei
ihm gegeben sind. Im Rahmen des Verfahrens L 7 B 427/08 AS ER hat er vorgetragen, er lebe in einem Wohnwagen, den er an verschiedenen Orten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der
Bg unterschiedlich lange auf Privatgrundstücken abstelle. Damit liegt eine Obdachlosigkeit im eigentlichen Sinne nicht vor,
vielmehr existiert danach jeweils ein bestimmter Aufenthaltsort des Bf, den mitzuteilen er jedoch ablehnt. Somit kann nicht
geprüft werden, ob der jeweilige Stellplatz eine ladungsfähige Anschrift darstellt bzw. ob dem Bf ausnahmsweise nachgelassen
werden kann, eine solche ladungsfähige Anschrift sicherzustellen. In jedem Fall wäre die Angabe und der Nachweis des jeweiligen
Aufenthaltsortes erforderlich. Anzuerkennende Gründe dafür, dass der Bf dies ausnahmsweise verweigern darf, hat er nicht dargetan,
wie in dem Beschluss des Senats vom 25.09.2008 in dem Verfahren L 7 B 427/08 AS ER ausgeführt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).