Gründe:
I. Die 1963 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) erhält von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Am 07.12.2007 hat sie beim Sozialgericht
München (SG) Klage erhoben und sich gegen einen von ihrem damaligen Sachbearbeiter M. gefertigten Aktenvermerk vom 10.05.2005 über ein
zwischen ihr und diesem Sachbearbeiter geführtes Gespräch vom 09.05.2005 gewandt. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) hat das SG mit Beschluss vom 06.06.2008 abgelehnt. Die von der Bf erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, da die Voraussetzungen
des §
55 Abs.
1 SGG nicht vorlägen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf, die sich weiterhin gegen diesen Vermerk wendet und sinngemäß geltend
macht, dieser sei nach Form und Inhalt unangemessen.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen nicht vor,
da die nach §
73a SGG i.V.m. §
114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht gegeben ist.
Die von der Bf erhobene Klage ist in der Tat nicht zulässig. Weder ist die Klage gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des §
54 SGG gerichtet noch liegen die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach §
55 SGG vor. Der Aktenvermerk vom 10.05.2005 stellt eindeutig keinen Verwaltungsakt dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass er der
Bf nicht bekanntgegeben wurde, sondern von ihr anlässlich einer Akteneinsicht lediglich zur Kenntnis genommen wurde. In diesem
Aktenvermerk wird der Verlauf eines zwischen dem Sachbearbeiter und der Klägerin unter Anwesenheit einer Zeugin D. geführten
Gespräches vom 09.05.2005 aus der Sicht des Sachbearbeiters sowie dessen generelle Einschätzung der Klägerin wiedergegeben.
Es handelt sich somit hierbei nicht um eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur
Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Allenfalls dient dieser Vermerk, der sich auch mit den Anträgen der Bf auf Förderung der Weiterbildung bzw. Ausstellung
eines Bildungsgutscheines befasst, der Vorbereitung einer solchen Entscheidung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Gegen solche Vorbereitungshandlungen ist aber ein sogenannter vorbeugender Rechtsschutz nicht zulässig, vielmehr ist Rechtsschutz
nur gegeben gegen die endgültige Entscheidung, der diese Vorbereitungshandlung dient.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass auch die Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach §
55 SGG nicht gegeben sind. Insbesondere wird durch diesen Aktenvermerk kein Rechtsverhältnis begründet, dessen Bestehen oder Nichtbestehen
gemäß §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG festgestellt werden könnte. Vielmehr können bezüglich der Streitgegenstände, auf die sich der Aktenvermerk bezieht, nur Entscheidungen
in Form von Verwaltungsakten nach § 31 SGB X ergehen. Diesbezüglich sind auch Rechtsbehelfe der Klägerin anhängig.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).