Gründe:
Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
(Bg.) Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde ihm die Leistung mit Bescheid vom 28.08.2006 für die Zeit bis 31.03.2007 bewilligt.
Am 25.09.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht Landshut (SG) beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung "die Datenerhebung bei Dritten" zu untersagen; er habe sich auf dem
freien Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz gesucht und später von der Bg. das Angebot einer Trainingsmaßnahme bei diesem Arbeitgeber
erhalten. Da man seine Zustimmung nicht eingeholt habe, sehe er es als unzulässig an, Auskünfte von Bewerbungsfirmen einzuholen.
Die Bg. hat vorgetragen, die Firma habe am 06.09.2006 bei ihr angerufen und mitgeteilt, der Bf. habe sich am 01. und 04.09.
vorgestellt; er könne keine Fahrkosten für die Vorstellungsgespräche von der Firma erhalten. Die Firma habe sich über die
Möglichkeit der Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis erkundigt, wenn der Bf. in einer vor einer Anstellung laufenden Trainingsmaßnahme
Eignung zeige. Daraufhin sei dem Bf. das Angebot einer Trainingsmaßnahme vom 07.09.2006 unterbreitet worden.
Mit Beschluss vom 30.10.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Da der Bf. gegenwärtig Alg II erhalte, scheide eine Existenzgefährdung
aus, weshalb kein Anordnungsgrund bestehe. Auch sei ein Anordnungsanspruch nicht zu erkennen. Sofern der Bf. die Ansicht vertrete,
die Bg. habe bei der Übermittlung von Arbeitsangeboten gegen den Schutz von Sozialdaten verstoßen, stünden ihm insoweit die
Möglichkeiten der §§ 81, 82 Sozialgesetzbuch (SGB) X zur Verfügung; die Verhängung von Bußgeldern durch die Gerichtsbarkeit
sei insoweit nicht vorgesehen.
Mit seiner gegen diesen Beschluss eingerichteten Beschwerde bezieht sich der Bf. auf eine Arbeitsaufnahme ab 01.03.2006 und
bittet um Überprüfung, ob eine "Eingliederungsvereinbarung" bei einem "festen" Arbeitsverhältnis zulässig sei.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, soweit sie nicht den vom SG entschiedenen Streitgegenstand betrifft; im Übrigen ist sie unbegründet.
Gegenstand des beim SG anhängig gewesenen Antragsverfahrens war ausschließlich eine angeblich verbotene Datenerhebung bei Dritten gemäß § 67a Abs.2 SGB X. Diesbezüglich hat das SG zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat folgt den Gründen des Beschlusses des SG und sieht gemäß §
142 Abs.2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Zu betonen ist insbesondere, dass bezüglich einer angeblichen
Verletzung des Datenschutzes eine Eilentscheidung nicht erforderlich und das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache
gegebenenfalls zumutbar ist.
Soweit sich der Bf. mit seiner Beschwerde auf eine Arbeitsaufnahme ab 01.03.2006 und den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
bezieht, ist die Beschwerde unzulässig, da sie nicht mit dem Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens beim SG in Zusammenhang steht. Aus diesem Grunde kommt auch eine Änderung des Streitgegenstandes entsprechend §
99 Abs.1
SGG nicht in Betracht, zumal die Bg. dem widersprochen hat.
Wegen fehlender Erfolgsaussicht hat das SG gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Aus dem gleichen Grund kommt eine Bewilligung von PKH für
das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.