Gründe:
I. Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.)
seit 01.01.2005 Alg II. Am 25.09.2006 hat er beim Sozialgericht Landshut (SG) im Wege der einstweiligen Anordnung die "Zahlung der zugesicherten Fahrkosten zur Bewerbung vom 07.09.2006 und 11.09.2006"
beantragt. Es sei ihm nicht möglich, weitere Fahrkosten vorzustrecken. Weiterhin beantrage er, evtl. anfallende Fahrkosten
zur Bewerbung im Voraus zu zahlen.
Mit Beschluss vom 30.10.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Bf. erhalte existenzsichernde Leistungen. Hinsichtlich der Höhe der Kosten, die sich nach Angaben
der Bg. im Bereich von 24,00 EUR bewegen dürften, sei es ausgeschlossen, dass der Bf. hiervon existenziell betroffen sei.
Soweit er eine Entscheidung dahingehend wünsche, dass gegenüber der Bg. die Zahlung von Fahrtkosten generell und für die Zukunft
angeordnet werde, verkenne er die Kompetenzen der Gerichtsbarkeit. Bei den Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II handle
es sich um sog. "Kann-Leistungen", die im Ermessen der Bg. stünden. Schon deswegen sei es ausgeschlossen, der Bg. im Bereich
der Fahrkosten für die Zukunft irgendwelche Vorgaben zu machen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der Feststellungen zu dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
begehrt. Bezüglich der Fahrkosten macht er geltend, dass wegen der Absenkung der Leistungen eine Existenzgefährdung gegeben
sei.
Die Bg. hat mitgeteilt, dass nunmehr über die Fahrkosten entschieden und dem Bf. 47,20 EUR ausbezahlt worden seien.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §
86b Abs.2
SGG liegen bezüglich der Fahrten vom 07. und 10.09.2006 nicht mehr vor, da der Bf. die Fahrkosten mittlerweile erstattet bekommen
hat. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lagen aber auch vor dieser Kostenerstattung nicht vor,
da dem Bf. das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar war. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung beim SG hatte er die Fahrten schon durchgeführt, so dass die Notwendigkeit einer Eilentscheidung nicht erkennbar war.
Bezüglich seines Antrages auf Feststellung, die Bg. sei generell verpflichtet, Fahrkosten im Voraus zu verauslagen, ist ein
Anordnungsanspruch nicht gegeben. Für eine sog. vorbeugende Feststellungsklage fehlt in aller Regel das berechtigte Interesse;
in jedem Fall scheidet diesbezüglich eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz aus. Im Übrigen hängt der Anspruch auf
Fahrkostenerstattung immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, so dass eine generelle vorausschauende rechtliche
Bewertung nicht möglich ist.
Wegen fehlender Erfolgsaussicht hat das SG gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 ZPO zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Aus dem gleichen Grunde ist die erforderliche Aussicht auf
einen Erfolg des Beschwerdeverfahrens nicht gegeben, weshalb auch insoweit kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).