I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 14. November 2006 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.9 bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
(Bg.) Alg II. Am 13.11.2006 hat er beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich gegen die
mündliche Anordnung einer Sachbearbeiterin der Bg. vom 08.11.2006 gewandt, er solle sich im L. Stadtgebiet zu Fuß auf Arbeitssuche
begeben. Mit Beschluss vom 14.11.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Aussage der Bg. im Gespräch vom 08.11.2006 stelle keinen Verwaltungsakt
im Sinne des § 31 SGB X dar, die bloße Ankündigung von zukünftigen Verwaltungshandlungen beinhalte noch keine Regelung eines Einzelfalles.
Mit seiner Beschwerde macht der Bf. geltend, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, an einer Trainingsmaßnahme
teilzunehmen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der hier vorgetragene Sachverhalt steht nicht im Zusammenhang mit dem beim SG gestellten Antrag. Eine Antragsänderung entsprechend §
99 SGG kommt nicht in Betracht, da kein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Sachverhalten besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Wegen fehlender Erfolgsaussicht kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 ZPO nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).