Gründe:
I. Der 1965 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) beantragte bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg)
mit einem am 27.06.2008 eingegangen Antrag, der von ihm allerdings erst am 09.07.2008 unterschrieben wurde, Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Mit
Bescheid vom 11.07.2008 lehnte die Bg den Antrag mit der Begründung ab, man habe nach Rücksprache mit der Arge Dortmund erfahren,
dass die von ihm angegebenen Steuerschulden auf Forderungen im Zusammenhang mit erheblichem ausländischen Geldvermögen beruhten.
Nach den vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes A-Stadt und des Hauptzollamtes K. könne man davon ausgehen, dass er über erhebliches,
deutlich über der Freigrenze des § 12 SGB II (7.200,00 Euro) liegendes Vermögen verfüge.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und am 29.07.2008 beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er sei mittellos und besitze lediglich ein kleines Appartement in A-Stadt, das er
bewohne. Da er weder Strom noch Heizung bezahlen könne, hätten die Stadtwerke A-Stadt bereits angekündigt, die Leistungen
einzustellen und den Strom abzustellen.
Die Beklagte hat mitgeteilt, die Leistungen würden zumindest vorläufig auf Darlehensbasis bewilligt. Sie hat einen Bescheid
vom 05.09.2008 vorgelegt, mit dem dem Bf darlehensweise für den Juli, beginnend am 03.07.2008, 614,91 Euro und für die Monate
August bis Dezember monatlich 636,11 Euro bewilligt werden. Hierzu hat der Bf über die C., an die er sich gewandt hat, mitteilen
lassen, nach Rücksprache mit zwei Rechtsanwälten lehne er es ab, die Darlehensverträge zu unterzeichnen.
Mit Beschluss vom 02.10.2008 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Trotz der Weigerung des Bf, den Darlehensvertrag zu unterzeichnen, sei
der Darlehensbescheid vom 05.09.2008 erlassen worden. Zusätzlich sei das Darlehen für die notwendige Grundsteuer in Höhe von
110,92 Euro gewährt worden. Das Darlehen werde zinslos gewährt. Die Leistungen seien noch am 05.09.2008 zur Zahlung angewiesen
bzw. das Hausgeld an die Hausverwaltung, die Stromabschlagszahlung an die Stadtwerke, die Grundsteuer an die Landeshauptstadt
und die Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung an die Betriebskrankenkasse überwiesen worden. Wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit
sei die Leistung Anfang September 2008 eingestellt und nach Rückkehr des Bf nach A-Stadt am 30.09.2008 rückwirkend ab September
2008 wieder aufgenommen worden. Eine einstweilige Anordnung sei deshalb nicht erforderlich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der geltend macht, einen Anspruch auf die Leistung ohne Rückzahlungsverpflichtung
zu haben. Nach den ihm vorliegenden neuerlichen Mahnungen habe die Bg die Grundsteuer, die Stromabschläge und das monatliche
Hausgeld nicht überwiesen.
Die Bg hat sich hierzu nicht geäußert.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
gem. §
86 b Abs.2
SGG liegen gegenwärtig nicht vor. Zu Recht weist das SG darauf hin, dass ein Anordnungsgrund gegenwärtig nicht gegeben ist. Denn durch die Gewährung eines Darlehens ist den Interessen,
die der Bf berechtigterweise mit seinem Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz verfolgen kann, Genüge getan. Denn auch eine
durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts ausgesprochene Verpflichtung der Bg, Leistungen zu bewilligen, ist lediglich
eine vorläufige Regelung, die nur bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Gültigkeit haben kann. Maßgebend dafür, welche
Leistungen dem Bf letztlich zustehen, ist ausschließlich diese Entscheidung in der Hauptsache. Im Falle einer negativen Entscheidung
hätte er ohnehin die ihm im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gezahlten Leistungen zu erstatten. Dies ist somit die gleiche
Situation wie eine Darlehensgewährung. Im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens bzw. ggf. anschließenden Klageverfahrens
ist der Anspruch auf Alg II als nicht zurückzahlbarer Zuschuss zu klären; im Falle einer positiven Entscheidung wäre die sich
aus dem angebotenen Darlehensvertrag ergebende Rückzahlungsverpflichtung hinfällig.
Das Vorbringen des Bf, die Übernahme sämtlicher Schulden bei den Stadtwerken für Strom, Hausgeld sowie Grundsteuer sei nicht
erfolgt bzw. entsprechende Zahlungen seien nicht angewiesen worden, rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung
jedenfalls gegenwärtig nicht. Zum einen ist für den Senat nicht erkennbar, inwieweit die Bg Zahlungen erbracht hat, zum anderen
kann der Bf jedenfalls mit den ihm in dem Darlehensbescheid vom 05.09.2008 zugesagten Leistungen zumindest die laufenden Kosten
für die Unterkunft bestreiten; die laufenden Stromkosten hat er ohnehin aus der Regelleistung zu erbringen. Es ist nicht erkennbar,
dass bei Erfüllung dieser Verpflichtung gegenwärtig die Gefahr besteht, dass die Stromversorgung unterbrochen wird; jedenfalls
hat er diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt. Letztlich obliegt es ihm, durch Unterzeichnung des Darlehensvertrages die
Voraussetzungen für eine zügige Leistungserbringung durch die Bg zu schaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).