Gründe:
I. Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller
und Beschwerdeführer (Bf.) strebt an, die Vollziehung einer Absenkung seiner Leistungen auf Null für den Zeitraum Oktober
bis Dezember 2008 zu verhindern.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) unterbreitete dem Bf. ein auf den 18.08.2008 datiertes Angebot für eine Hilfsarbeitertätigkeit
bei der A. im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Der Bf. sollte
als Hilfsarbeiter im Sozialkaufhaus mithelfen. Die Tätigkeit wäre bis zum 31.01.2009 befristet gewesen, der zeitliche Umfang
sollte 20 Stunden wöchentlich betragen; Lage und Verteilung der Arbeitszeit hätten flexibel gestaltet werden können. Der Bf.
meldete sich aber nicht bei der A ...
Im Vorfeld hatte die Bg. bereits mehrfach Absenkungen nach § 31 SGB II festgestellt:
Zunächst erging mit Bescheid vom 10.05.2007 eine Absenkung in Höhe von 30 v.H. der für den Bf. maßgebenden Regelleistung für
den Zeitraum Juni bis August 2007. Die Bg. trägt vor, der Bf. hätte sich geweigert, eine ihm mit Schreiben vom 05.03.2007
angebotene Tätigkeit bei der evangelisch-lutherischen Gesamtkirchenverwaltung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen.
In dieser Angelegenheit ist beim Sozialgericht Augsburg ein Klageverfahren anhängig (S 16 AS 761/08). Das Sozialgericht hat Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt; eine im PKH-rechtlichen Sinn hinreichende Erfolgsaussicht hat
das Sozialgericht bejaht, weil zweifelhaft sei, ob es sich um eine "zusätzliche" Arbeit gehandelt hätte.
Sodann erfolgte mit Bescheid vom 23.08.2007 eine Absenkung in Höhe von 60 v.H. der für den Bf. maßgebenden Regelleistung für
den Zeitraum September bis November 2007. Dem Bf. wäre, so die Bg., mit Schreiben vom 31.05.2007 eine Tätigkeit nach § 16
Abs. 3 Satz 2 SGB II bei der A. angeboten worden. Wiederum hätte der Bf. die Arbeit nicht ausgeführt. In dieser Angelegenheit
ist ebenfalls beim Sozialgericht ein Klageverfahren anhängig (S 16 AS 764/08). Dieses hat die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt; bei der Tätigkeit im Sozialkaufhaus,
so das Sozialgericht zur Begründung, hätte es sich um eine gemeinnützige Arbeit gehandelt, bei der auch das Tatbestandsmerkmal
der Zusätzlichkeit nicht zweifelhaft sei.
Das nächste Angebot hatte die Bf. mit Schreiben vom 12.06.2007 unterbreitet (Aufforderung, sich um eine ausgeschriebene Stelle
bei der B. zu bewerben; es hatte sich um ein Stellenangebot für den "ersten Arbeitsmarkt" gehandelt). Da der Bf. auch dies
ignoriert hatte, hatte die Bg. mit Bescheid vom 04.09.2007 einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds (Alg) II für
den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 festgestellt. Auch hierzu gibt es ein Klageverfahren beim Sozialgericht (S 16 AS 765/08). Die Bewilligung von PKH hat dieses abgelehnt.
Mit Schreiben vom 02.08.2007 hatte die Bg. dem Bf. eine Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II bei der Stadt A-Stadt angeboten.
Da dieser auch darauf nicht eingegangen war, hatte die Bg. mit Bescheid vom 31.10.2007 den Zeitraum des vollständigen Wegfalls
des Alg II gegenüber dem Bescheid vom 04.09.2007 um die Monate Januar und Februar 2008 verlängert. Auch diesbezüglich ist
vor dem Sozialgericht ein Klageverfahren anhängig (S 16 AS 766/08). Hier hat das Sozialgericht PKH bewilligt. Denn es hegt Bedenken, ob es sich bei den für den Bf. vorgesehenen Tätigkeiten
nicht um Pflichtaufgaben der Gemeinde handeln würde, die nicht "zusätzlich" im Sinn von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II seien. Außerdem
sei im Stellennachweis die Art der Tätigkeit zu unbestimmt gefasst gewesen.
Eine weitere vollständige Absenkung war mit Bescheid vom 05.03.2008 ausgesprochen worden; betroffen war der Zeitraum April
bis Juni 2008. Mit Schreiben vom 18.01.2008 hatte die Bg. den Bf. wiederum ohne Erfolg aufgefordert, sich um eine angebotene
Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bewerben. Das hiergegen beim Sozialgericht anhängige Klageverfahren trägt das Aktenzeichen
S 16 AS 768/08. Einen PKH-Antrag hat das Sozialgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Am 06.03.2008 hatte die Bg. den Bf. erneut vergebens aufgefordert, sich auf ein Stellenangebot aus dem "ersten Arbeitsmarkt"
zu bewerben. Sodann war dem Bf. mit Schreiben vom 02.05.2008 eine Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II angeboten worden;
auch darauf hatte dieser nicht reagiert. Daher hatte die Bg. mit Bescheid vom 11.06.2008 für den Zeitraum Juli bis September
2008 die Absenkung des Alg II auf Null festgestellt. Ein sozialgerichtliches Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz war ohne
Erfolg geblieben. Momentan ist auch bezüglich dieser Angelegenheit eine Klage vor dem Sozialgericht anhängig (S 16 AS 878/08). Die Bewilligung von PKH hat dieses mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Auf die neuerliche Ablehnung des aktuellen Angebots vom 18.08.2008 reagierte die Beklagte, indem sie mit Bescheid vom 12.09.2008
in einem Zusatzblatt das vollständige Entfallen des Alg II für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 feststellte. Der Widerspruch
des Bf. blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 07.10.2008), ebenso ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor
dem Sozialgericht. Gegen dessen negativen Beschluss vom 16.10.2008 richtet sich die Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Bg. sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen
Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Unter besonderer Berücksichtigung des Vortrags des Bf. im Beschwerdeverfahren
sind keine Gründe ersichtlich, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtbehelfe sprechen.
Mit dem größten Teil seines immerhin elfseitigen Beschwerdevortrags rügt der Bf. allgemein die "Politik" und Verwaltungspraxis
der Bg., wobei er dieser - allerdings nicht anhand konkreter Beispiele - sinngemäß vorwirft, permanent das Recht zu brechen.
Solche pauschalen Vorhaltungen tragen zur Rechtsfindung nichts bei. Nur sehr wenige Passagen aus der Beschwerdebegründung
zielen wenigstens ansatzweise auf den konkret zu entscheidenden Rechtsfall.
Immerhin hat der Bf. zum Ausdruck gebracht, dass er die "Zusätzlichkeit" der streitigen Tätigkeit in Abrede stellt. Dieser
Ansicht vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen. Von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II werden nur im öffentlichen Interesse
liegende, zusätzliche Maßnahmen erfasst. Wegen der parallelen Problematik erscheint es angebracht, diesbezüglich auf die Regelungen
von § 261
SGB III zu ABM-Maßnahmen zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2007 - L 7 B 166/07 AS PKH; Eicher in: Ders./Spell- brink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 16 RdNr. 213 m.w.N.). Dass die hier fragliche Tätigkeit
im Sozialkaufhaus im öffentlichen Interesse liegt, steht außer Zweifel (§ 261 Abs. 3
SGB III analog).
Wie das Sozialgericht bejaht auch der Senat die Zusätzlichkeit im Sinn von § 261 Abs. 2 Satz 1
SGB III. Nach dieser Regelung sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem
späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Im Rahmen der insoweit durchzuführenden Prüfung erscheint es häufig geboten, sich
von einer reinen Kausalitätsbetrachtung zu lösen und vielmehr eine Würdigung der Gesamtumstände unter Anlegung eines konkreten
Maßstabs vorzunehmen (Vgl. Eicher, aaO., § 16 RdNr. 219). Dabei müssen Sinn und Zweck von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II in die
Überlegungen einfließen. Das Gesetz möchte verhindern, dass reguläre Arbeitsverhältnisse verdrängt werden (Pfohl in: Linhart/Adolph,
SGB II, SGB XII, AsylbwLG, § 16 SGB II RdNr. 64); Ein-Euro-Jobs müssen der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienen
(vgl. Eicher, aaO., § 16 RdNr. 213 a; Ziel von Ein-Euro-Jobs ist auch nicht, einen Arbeitsbereitschaftstest oder eine Gegenleistung
für das Alg II abzuverlangen). Des weiteren soll Wettbewerbsverzerrungen vorgebeugt werden (Pfohl, aaO., § 16 SGB II RdNr.
65 f.). Unter Anlegung dieses Maßstabs ist das Sozialgericht zum Ergebnis gekommen, die Tätigkeit sei als zusätzliche einzustufen;
der Senat schließt sich dem vollumfänglich an. Die Ansicht des Bf., die Arbeitsgelegenheit würde dadurch bestehende Arbeitsverhältnisse
gefährden, dass sie in Konkurrenz zum Waren- und Dienstleistungsmarkt träte, trifft nicht zu.
Ein gewisses Problem sieht der Senat in der Gestaltung der Rechtsfolgenbelehrung. Die Anforderungen an eine hinreichende Rechtsfolgenbelehrung
können nicht für alle "sanktionsfähigen" Obliegenheitsverletzungen einheitlich beurteilt werden. Stets kommt es darauf an,
was nach Lage der Dinge auf der einen Seite im Interesse des Hilfeempfängers geboten, auf der anderen Seite aus der Sicht
der Behörde noch zumutbar erscheint. Grundsätzlich sollten alle Mittel ausgeschöpft werden, damit ein zunächst renitenter
Hilfeempfänger doch noch Einsicht und Kooperation zeigt. Andererseits aber darf den Leistungsträgern nichts abverlangt werden,
was bei vernünftiger Betrachtung offenkundig unnötig, unzumutbar oder unpraktikabel ist. Die Rechtsfolgenbelehrung darf nicht
dazu instrumentalisiert werden, den Leistungsträgern möglichst hohe Hürden für eine Absenkung entgegen zu stellen; dominierend
muss stets das Motiv der optimalen Eingliederung in das Arbeitsleben sein (Senatsbeschluss vom 08.08.2007 - L 7 B 506/07 AS ER).
Wägt man diese Gesichtspunkte mit- und gegeneinander ab, erscheint die Belehrungspraxis der Bg., den Terminus der Grundpflichten
einzuführen und anhand dieses Oberbegriffs die Sanktionsbandbreite darzustellen, nicht optimal. Solche Belehrungen erschöpfen
sich nahezu darin, den abstrakten Gesetzestext - wenn auch bürgerfreundlicher aufbereitet - wiederzugeben. Würde ein Verstoß
gegen eine in einer Eingliederungsvereinbarung fixierte Pflicht inmitten stehen, wäre die von der Bg. gewählte Belehrung hinreichend.
Hinsichtlich der Aufnahme einer - außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung - angebotenen Arbeitsgelegenheit verlangt die
Bg. dem Hilfesuchenden dagegen eine beachtliche Konkretisierungs- und Subsumtionsleistung ab. Es kann jedoch dahin stehen,
ob die Belehrung insoweit unzureichend ist. Jedenfalls im hier vorliegenden Fall hat die Rechtsfolgenbelehrung die Warnfunktion,
die ihr nach dem objektiven Willen des Gesetzgebers zukommen soll, erfüllt. Angesichts dessen, dass der Bf. innerhalb eines
Zeitraums von etwa einem Jahr sechsmal mit Leistungsabsenkungen - viermal davon sogar auf Null - konfrontiert war und die
letzte Absenkung auf Null sich aktuell auf den Zeitraum Juli bis September 2008 erstreckte, wusste der Bf. mit Hilfe der von
der Bg. erteilten Rechtsfolgenbelehrung genau, was auf ihn zukommen würde, wenn er das Angebot ohne triftigen Grund ablehnen
würde. Vor diesem Hintergrund wäre es reine Förmelei, der Bg. zum Nachteil gereichen zu lassen, dass sie keine gerade auf
die Tätigkeit im Sozialkaufhaus gemünzte Belehrung erteilt hat. Auch wenn grundsätzlich gilt, dass in jedem Einzelfall eine
neue Belehrung erforderlich ist, so wirken sich die umfangreichen einschlägigen Erfahrungen des Bf. doch dahin aus, dass eine
hinreichende Warnung vorgelegen hat.
Auch im Übrigen ist die Absenkung rechtmäßig. Der Senat räumt ein, dass die rechtliche Prüfung bei Absenkungen in Wiederholungsfällen
sich mitunter sehr kompliziert gestalten kann. Denn die drastischeren Absenkungen im Wiederholungsfall setzen voraus, dass
bereits vorher innerhalb des nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II gesetzten zeitlichen Rahmens eine oder mehrere Pflichtverletzungen
vorgelegen haben. Da hier die diesbezüglichen Behördenentscheidungen noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind und daher
keine Tatbestandswirkung entfalten können, müssen die Vortatbestände ebenfalls in die Prüfung einbezogen werden. Daraus ergibt
sich für den vorliegenden Fall jedoch nicht, dass dem Bf. im Rahmen einer Folgenabwägung einstweiliger Rechtsschutz zugebilligt
werden müsste. Denn bei vier der sechs Vortatbestände - und zwar bei denjenigen, für die das Sozialgericht PKH nicht bewilligt
hat - bestehen an dem Vorliegen entsprechender Pflichtverletzungen keine Zweifel. Die verschiedenen Pflichtverletzungen verkörpern
auch keine tatsächliche Einheit (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.08.2008 - L 7 B 604/08 AS PKH). Angesichts ihrer Typengleichheit handelt es sich auch um Wiederholungen (vgl. dazu aaO.).
Der Bf. sei darauf hingewiesen, dass er keinen "Berufsschutz" genießt (vgl. § 10 SGB II). Er kann sich daher nicht darauf
stützen, Hilfsarbeitertätigkeiten seien zu minderwertig.
Schließlich verstößt die Absenkung nicht gegen die Verfassung. Dem Bf. steht kein verfassungsrechtlicher Anspruch zu, Leistungen
zu beziehen und gleichzeitig nicht mit Eingliederungsmaßnahmen behelligt zu werden. Vielmehr muss er in Kauf nehmen, dass
er entsprechend dem Grundsatz des Förderns und Forderns die vollen Leistungen nur dann erhalten kann, wenn er bereit ist,
sich auf die Zielsetzungen des SGB II einzulassen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.06.2008 - L 7 B 216/08 AS ER). Dass die Mehraufwandsentschädigung keine adäquate Gegenleistung im arbeitsvertraglichen Sinn darstellt, ändert daran
nichts. Das Bundessozialgericht hat jüngst mit Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R die Höhe der Mehraufwandsentschädigung gebilligt. Unabhängig von rechtlichen Erwägungen liegt bei lebensnaher Betrachtung
auf der Hand, dass der Bf. unbedingt Eingliederungsmaßnahmen bedarf, um seinen Lebensunterhalt irgendwann durch eine Erwerbstätigkeit
bestreiten zu können. Denn seit Beendigung seines Bauingenieurstudiums, offenbar im Jahr 1996, ist er arbeitslos. Eine Gewöhnung
an die Arbeitsprozesse innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses tut daher dringend Not.
Auch gegen den vollständigen Wegfall des Alg II bestehen jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Begriff
"ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen" nach § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II dahin interpretiert wird, dass unter
Umständen auch die Direktzahlung der Miete an den Vermieter davon erfasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.2008 - L 7 B 291/08 AS ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).