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LSG Bayern, Urteil vom 16.07.2015 - 7 R 181/15
Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Berücksichtigung der Rechtsmacht zur Verhinderung von Weisungen der Gesellschafter und familiärer Beziehungen; Vornahme einer einheitlichen Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren bei teilweiser Kostenprivilegierung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
3. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
4. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
5. Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Fundstellen: DStR 2015, 13
Normenkette:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 183
Vorinstanzen: SG München 29.01.2015 S 56 R 1776/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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