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LSG Bayern, Urteil vom 06.10.2015 - 7 R 66/13
Sozialversicherungspflicht einer Reinigungskraft in einem Hotel im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung
1. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
2. Ob eine "Beschäftigung" i.S.v. § 7 SGB IV vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist.
3. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.
4. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen ist maßgebliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.
5. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.
Normenkette:
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 28p Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 05.12.2012 S 3 R 870/10
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 5. Dezember 2012 aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 19.11.2009 und 04.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2010 abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird auf 2.668,44 EUR festgesetzt.

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