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LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2016 - 7 R 718/14
Statusfeststellungsverfahren Promoter für Mobilfunkverträge Vom Arbeitsergebnis abhängige Vergütung Berufung gegen einen Feststellungsantrag Kein Bedarf für eine Prüfung der Beschwerdesumme
1. Die Berufung gegen einen Feststellungsantrag kann nur dann ohne Berücksichtigung der in § 144 SGG festgelegten wirtschaftlichen Bedeutung, also ohne Rücksicht auf die Beschwerdesumme von 750 Euro, als statthaft angesehen werden, wenn der Feststellung des Berechtigten eine eigenständige Bedeutung zukommt.
2. Dies hat das BSG für Statusfeststellungsanträge grundsätzlich bejaht mit der Folge, dass grundsätzlich kein Bedarf für eine Prüfung der Beschwerdesumme nach § 144 besteht, sondern die Berufung bereits nach § 143 statthaft ist.
3. Auch bei abhängiger Beschäftigung kann die Vergütung vom Arbeitsergebnis abhängig gemacht werde, wie es z.B. bei Akkordarbeit der Fall ist.
Normenkette:
SGG § 144
,
SGG § 143
Vorinstanzen: SG München 25.06.2014 S 56 R 1278/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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