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LSG Bayern, Beschluss vom 27.11.2015 - 7 R 759/15
Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren in Statusfeststellungsverfahren
1. In Statusfeststellungsverfahren ist regelmäßig gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro festzusetzen.
2. Eine Festsetzung eines Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache ist nicht möglich. Der Antrag des Klägers geht bei einer Statusfeststellung auf Anfechtung der Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht oder Nichtversicherung in den Zweigen der Sozialversicherung. Der Antrag richtet sich nicht gegen bestimmte Beiträge zur Sozialversicherung. Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben aber außer Betracht.
1. In Statusfeststellungsverfahren ist regelmäßig der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro festzusetzen.
2. Soweit teilweise vertreten wird, dass ein Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG im Einzelfall auch nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach den später zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen festgesetzt werden kann, kann das Beschwerdegericht sich dem nicht anschließen.
3. Bei einer Statusfeststellung geht der Antrag auf reine Anfechtung der Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht oder Nichtversicherung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der dort betroffenen Zeiträume.
4. Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben außer Betracht.
5. Die mit der Statusentscheidung mittelbar verknüpften Beitragsbescheide der Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) sind Umstände, die über den Klageantrag bei der Statusfeststellung hinausgehen.
Normenkette:
GKG (2004) § 42 Abs. 1
,
GKG (2004) § 52 Abs. 1
,
GKG (2004) § 52 Abs. 2
,
GKG (2004) § 52 Abs. 3
,
SGB IV § 7a
,
SGG § 197a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 11.08.2015 S 12 R 894/14
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. August 2015 wird zurückgewiesen.

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