Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Keine Rückforderung einer versehentlichen Auszahlung von Lehrgangskosten an den Hilfeempfänger
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung in Höhe von 3033,35 EUR nach § 44 SGB X.
Die Klägerin bezog seit August 2008 zusammen mit ihrer 2008 geborenen Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von mtl. insgesamt ca. 1000,- EUR in getrennter Trägerschaft (Regelleistungen von der Bundesagentur, Kosten der
Unterkunft und Heizung vom Landkreis München).
Mit Bildungsgutschein vom 17.08.2009 erklärte sich der Rechtsvorgänger des Beklagten dazu bereit, die Kosten für eine berufliche
Weiterbildungsmaßnahme zur Büroassistentin zu übernehmen und die Lehrgangskosten an den Träger zu erstatten. Daraufhin schloss
die Klägerin einen Schulungsvertrag mit einem Bildungsträger (im Folgenden Träger), den dieser zuvor schon am 11.08.2009 unterschrieben
hatte. Unter § 8 Lehrgangskosten heißt es: "Die Lehrgangsgebühren in Höhe von Euro 3033,35 (einschließlich Lernmittel, Arbeitskleidung,
Prüfungsgebühren, Prüfungsstücke) sind in monatlichen Teilbeträgen an den Bildungsträger zu überweisen. Im Falle der Förderung
des Teilnehmers nach dem SGB II/III und bei entsprechender Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit können die Gebühren durch
die Agentur für Arbeit dem Bildungsträger direkt überwiesen werden." Die Maßnahme dauerte vom 21.09.2009 bis zum 18.12.2009.
Mit Bescheid vom 25.09.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin die Fahrtkosten für die Gesamtdauer der Weiterbildung in
monatlichen Raten in Höhe von 130 EUR in Höhe von insgesamt 390 EUR. Es wurde weiter geregelt, dass die Kosten des Lehrgangs
direkt an den Bildungsträger überwiesen würden. Am 01.12.2009 mahnte der Träger die Lehrgangsgebühren in Höhe von 3033,35
EUR beim Beklagten an. Der Beklagte ordnete daraufhin mit Daueranordnung vom 03.12.2009 die Zahlung von drei Raten zu 1011,11
EUR bzw. 1011,13 EUR an den Bildungsträger an, bezeichnete diesen als Zahlungsempfänger und fügte in der Zahlungsanweisung
versehentlich die Kontonummer und die Bankleitzahl der Klägerin ein. Am 31.03.2010 mahnte der Träger erneut die Zahlung der
Lehrgangsgebühren. Der Beklagte überwies diese in Höhe von 3033,35 EUR am 10.05.2010 daraufhin an den Träger.
Mit Erstattungsbescheid vom 03.05.2010 nach § 50 Abs. 2 SGB X forderte der Beklagte den irrtümlich überwiesenen Betrag in Höhe von 3033,35 EUR von der Klägerin zurück. Die Klägerin habe
nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr das Geld für die Lehrgangskosten zustehe. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Überweisung
an sie fehlerhaft gewesen sei. Eine vorherige Anhörung war nicht erfolgt. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin keinen Widerspruch.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2010 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Im Dezember 2009 seien 3030,30 EUR in mehreren Beträgen auf das Konto der Klägerin gezahlt worden. Diese habe sich gewundert
und per Mail den Beklagten kontaktiert. Dieser habe darauf nicht reagiert. Nach weiteren drei Wochen des Zuwartens, habe die
Klägerin mit dem überwiesenen Geld ihre Schulden abbezahlt. Sie habe weder durch Täuschung, Drohung oder anderweitige Unregelmäßigkeiten
das überwiesene Geld erlangt.
Mit Bescheid vom 15.07.2010 lehnte der Beklagte eine Änderung der bisherigen Entscheidung mit der Begründung ab, dass weder
das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26.07.2010 Widerspruch. Sie habe die Zahlung in mehreren Beträgen im Dezember
2009 erhalten und nach ergebnisloser Nachfrage per E-Mail beim Beklagten verbraucht. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2010
wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine Mail sei nicht eingegangen. Der Klägerin habe schon allein
auf Grund der Verschlüsselung der Zahlung, die sie aus dem Bildungsgutschein gekannt habe, klar sein müssen, dass die Zahlung
der Lehrgangskosten für den Träger bestimmt gewesen sei.
Am 10.01.2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben Sie habe sich nach Erhalt der ca. 3000 EUR beim Beklagten gemeldet und nachgefragt, ob ihr dieser Betrag zustehe.
Da keine weitere Reaktion des Beklagten erfolgt sei, habe sie den Betrag zur Begleichung ihrer Schulden verwendet und sei
damit entreichert. Der Aufforderung des SG, die behauptete E-Mail an den Beklagten beizubringen, ist die Klägerin nicht nachgekommen.
Mit Urteil vom 16.Oktober 2013 hat das SG die Klage abgewiesen, weil die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X unbegründet sei. Der Beklagte habe es zutreffend abgelehnt, im Wege einer Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X den Bescheid vom 03.05.2010 aufzuheben. Der bestandskräftige Verwaltungsakt des Beklagten enthalte eine rechtmäßige Erstattungsforderung
und sei in der Höhe nicht zu beanstanden. Der Erstattungsbescheid sei formell rechtmäßig. Die fehlende Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X sei durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden. Im Übrigen habe die Klägerin selbst den Beklagten auf die Zahlung hingewiesen (in der behaupteten E-Mail);
der Tatbestand der Zahlung als solcher sei zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Überdies habe sich der Beklagte mit
dem inhaltlichen Vortrag der Klägerin im Rahmen der Widerspruchsbegründung auseinandergesetzt. Der Erstattungsbescheid sei
auch materiell rechtmäßig und entspreche § 40 SGB II, § 50 Abs. 2, 3 SGB X, § 45 SGB X und §
330 Abs.
2 SGB III. Der Beklagte habe an die Klägerin die umstrittenen 3033,35 EUR durch Überweisung auf deren Konto geleistet, obwohl kein
Rechtsgrund in Form eines Verwaltungsaktes bestanden habe. In den vorherigen Bewilligungen sei klargestellt worden, dass die
Lehrgangskosten direkt an den Träger gezahlt würden. Durch die Zahlung des Beklagten ohne Verwaltungsakt sei keine privatrechtliche
Beziehung zwischen den Beteiligten begründet worden. Das sozialrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten
sei nicht beendet gewesen. § 50 Abs. 2 SGB X ziele gerade auf solche Fallgestaltungen ab, in denen ein das Rechtsverhältnis regelnder Verwaltungsakt fehle, aber bestimmte
Rechtsbeziehungen zwischen leistender Behörde und Leistungsempfänger bestünden. Auch § 45 SGB X stehe dem Erstattungsanspruch des Beklagten nicht entgegen, weil sich die Klägerin wegen § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Vergangenheit seien erfüllt.
Denn die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit der Zahlungen des Beklagten i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X aufgrund der vorherigen Mitteilung des Beklagten, dass die Lehrgangskosten direkt an den Träger gezahlt würden, gekannt.
Nach eigenem Vortrag sei ihr die Rechtswidrigkeit der Zahlungen bewusst gewesen und sie habe den Beklagten, nach Feststellung
der Zahlungseingänge auf ihrem Konto, per Mail informiert. Es sei der Klägerin, bei einem monatlichen Leistungsbezug (zusammen
mit der Tochter) von ca. 1000,- EUR klar, dass sie keinen Anspruch auf weitere ca. 3000,- EUR gehabt habe. Jedenfalls sei
eindeutig, dass dieser Betrag nicht zur Zahlung für Schulden genutzt werden könne; allenfalls wäre eine Weiterleitung an den
Träger nachvollziehbar gewesen.
Mit der am 15.11.2013 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhobenen Berufung gegen das am 23.10.2013 zugestellte Urteil
des SG vom 16.Oktober 2013 verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter und begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Erstattungsbescheides
vom 03.05.2010 nach § 44 SGB X. Die Klägerin habe auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung vertraut, nachdem der Beklagte auf ihre Nachfrage per E-Mail nicht
reagiert habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 15.07.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 03.05.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Berufung für unbegründet. Der Klägerin sei mehrfach mitgeteilt worden, dass die Lehrgangskosten direkt
an den Bildungsträger gezahlt würden. Die behauptete Nachfrage sei nicht aktenkundig. Im Übrigen sei die Klägerin auch schon
deswegen bösgläubig gewesen, weil sie üblicherweise nur 1000 EUR Grundsicherungsleistungen monatlich für sich und ihre Tochter
erhalten habe. Der Zufluss von über 3000 EUR im Dezember 2009 habe ihr auffallen müssen. Der Senat hat die Klägerin mehrfach
ergebnislos zur Vorlage der behaupteten E-Mail an den Beklagten und zur Vorlage der (ungeschwärzten) Kontoauszüge für Oktober
bis Dezember 2009 aufgefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte
des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Sie ist aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung des rechtmäßigen, nicht begünstigenden Erstattungsbescheides
vom 03.05.2010 nach den §§ 40 Abs.1 S. 1 SGB II, 44 Abs. 1 SGB X hat.
1. Statthafte Klageart ist für die Klägerin die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach §
54 Abs.
1 S.1
SGG, weil die Klägerin einen Aufhebungsanspruch nach § 44 SGB X geltend macht. Das Gericht hat auf die Anfechtungsklage über die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rücknahme
zu entscheiden; auf die damit verbundene Verpflichtungsklage wird die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des früheren
Verwaltungsaktes und ggfs. auf eine weitere Verpflichtungsklage die Pflicht zur Neufeststellung ausgeurteilt, sofern nicht
diese zweite Verpflichtungsklage entsprechend §
54 Abs.
4 SGG durch eine allgemeine Leistungsklage konsumiert wird. Begehrt der Kläger eine Leistungsgewährung durch den Beklagten unter
Rücknahme des früheren ablehnenden Bescheides, ist daher eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage
zulässig. In solchen Fällen kann nicht unmittelbar ohne Verpflichtungsantrag auf Leistung geklagt werden, weil sich aus §
44 SGB X nichts dafür ergibt, dass die gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht
ersetzt werden darf. Das Gericht hat den Antrag des Klägers im Zweifel in diesem Sinne auszulegen (Keller in Meyer- Ladewig,
SGG Kommentar, 11. Auflage §
54 Rn. 20 c). Nachdem die Klägerin hier eine fehlgeleitete Zahlung ohne Verwaltungsakt bezogen hat, um deren Rückforderung nach
§ 50 Abs. 2 SGB X durch Verwaltungsakt vom 03.05.2010 im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X gestritten wird, erreicht die Klägerin ihr Klageziel mit der Anfechtung des Bescheides vom 15.07.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 und der Verpflichtung des Beklagten, den Bescheid vom 03.05.2010 nach § 44 Abs. 1 SGB X aufzuheben.
2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 15.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010
(§
95 SGG). Die Klägerin begehrt den Erlass eines Aufhebungsbescheides nach § 44 SGB X hinsichtlich des Erstattungsbescheides vom 03.05.2010.
3. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Aufhebung des Erstattungsbescheides nach § 50 Abs. 2 SGB X vom 03.05.2010 nach § 40 Abs. 1 SGB II, §
330 Abs.
1 SGB III, 44 Abs. 1 SGB X zu, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Der nicht begünstigende Erstattungsbescheid vom 03.05.2010 ist formell und materiell rechtmäßig.
a. Auf die Rücknahme von Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen ist § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X entsprechend anzuwenden. Zwar umfasst der Wortlaut des § 44 Abs. 1 S.1 SGB X ("Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen.") nur die Fälle der Nichterbringung von Sozialleistungen (§
11 SGB I) und der zu Unrecht erfolgten Beitragserhebung. Zumindest entsprechend gilt Abs 1 auch für alle Fälle, in denen Sozialleistungen
zu Unrecht vorenthalten wurden und der Bürger sie nachträglich einfordert, insbesondere wenn er sich gegen einen Aufhebungs-
(Rücknahme-) und/oder Rückforderungsbescheid wendet (BSG SozR 3 - 1300 § 44 Nr 19 S 34 f im Anschluss an BVerwGE 87, 103 = NVwZ 1991, 522; BSG SozR 3 - 1300 § 44 Nr 21 S 40; anders noch BSG SozR 1300 § 44 Nr 22; hierzu BSG SozR 3 - 4100 § 101 Nr 10; S; KassKomm Steinwedel § 44 Rn. 4; Schütze in von Wulffen SGB X Kommentar, 7. Auflage, § 44 Rn. 14,16, Eicher/Greiser in Eicher, SGB II Kommentar, 3. Auflage § 40 Rn. 26).
b. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Rückerstattung der auf das Konto der Klägerin fehlgeleiteten Lehrgangskosten in Höhe von 3033,35 EUR
materiell rechtmäßig nach § 50 Abs. 2 SGB X verlangt wurde. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlagen für den angefochtenen Bescheid nach § 40 SGB II, § 50 Abs. 2, 3 SGB X, § 45 SGB X und §
330 Abs.
2 SGB III sind erfüllt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X. Zudem sind entsprechend anwendbar die Vorschriften des
SGB III über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§
330 Abs.
1,
2,
3 SGB III; § 40 Abs. 1 S.2 Nr. 1 SGB II a.F, ab 01.04.2011: § 40 Abs. 2 Nrn. 2, 3 SGB II). Der vorliegend einschlägige § 50 Abs. 2 SGB X lautet: "Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend." Des Weiteren regelt § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X: "Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen." Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind erfüllt, weil von dem Beklagten an die Klägerin die umstrittenen 3033,35 EUR durch Überweisung auf deren Konto am 03.12.2009
geleistet wurden und für diese Leistung aufgrund des zuvor erfolgten Bewilligungsbescheides kein Rechtsgrund in Form eines
Verwaltungsaktes bestand. Dazu stellt der Senat fest, dass der Klägerin am 17.08.2009 ein Bildungsgutschein erteilt worden
ist. Diesen Gutschein hat die Klägerin ausweislich ihrer Unterschrift am 23.08.2009 zur Kenntnis genommen und gleichzeitig
mit dem Merkblatt Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. Förderung der beruflichen Weiterbildung erhalten. In dem Bildungsgutschein
sagte der Beklagte unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 SGB II und §
80 SGB III zu, die Lehrgangskosten an den Träger in Höhe der zugelassenen Kosten bei Vorlage des Gutscheins vor Teilnahmebeginn zu erstatten.
Schließlich wird weiter festgestellt, dass der Beklagte in einem weiteren Bescheid vom 25.09.2009 der Klägerin Fahrtkosten
bewilligte und in diesem Bescheid nochmals mitteilte, dass die Kosten des Lehrgangs direkt an den Bildungsträger überwiesen
würden. Unter den Hinweisen ist dort auch vermerkt, dass die Überweisungen verschlüsselt seien und es wurde der Schlüssel
für Lehrgangskosten und anderes mit 6519 bzw. 6508/6518 bezeichnet. Aus der vorgelegten Weiterbildungsakte lässt sich schließlich
für den Senat die Überweisung von drei Teilbeträgen in Höhe von 1011,13 EUR und zweimal 1.011,11 EUR auf das Konto der Klägerin
(Nr. 4571339) entnehmen. Dort ist unter dem Datum 03.12.2009 ein Datenauszug abgeheftet, wonach entsprechende Zahlungsvorgänge
am 03.12.2009 angeordnet/verfügt sind. Die Gesamtsumme von 3.033,35 EUR ist an den Bildungsträger (Konto Nr. 478670850) am
10.05.2010 überwiesen worden. Auf den von der Klägerin vorgelegten Kopien von Kontoauszügen für Dezember 2009 im Rahmen des
Antrags auf weitere Bewilligung vom 17.12.2009 mit Eingang vom 23.12.2009 waren die Kontonummern zwar geschwärzt, aber noch
als Nummer 4571339, zum Beispiel aus der nicht unkenntlich gemachten IBAN Nummer, erkennbar. Ebenfalls geschwärzt waren einzelne
Zahlungsvorgänge der Kontoauszugnummern 91ff. so insbesondere zwischen dem 02.12. und 08.12.2009; die Schwärzungen erfolgten
auch unter der Rubrik Gutschriften, wobei eine geschwärzte Gutschrift eine Wertstellung vom 08.12.2009 hatte. Dasselbe war
der Fall auf dem Kontoauszug Nummer 92 Blatt 1 für eine Buchung zwischen dem 12.12. und 14.12.2009. Zuvor war der Übertrag
auf dem Kontoauszug 91 Blatt 2 vom 14.12.2009 geschwärzt, ließ jedoch einen fünfstelligen Betrag noch erkennen. Aus der erst
auf Aufforderung des Senats vorgelegten Leistungsakte des Beklagten ergibt sich für den späteren Weiterbewilligungszeitraum
ab August 2010 ein identischer Antrag auf weitere Bewilligung, dem in Kopie Kontoauszüge beigegeben waren. Diesem Antrag entnimmt
der Senat, dass die Klägerin für den späteren Weiterbewilligungsantrag keinerlei Rechnungspositionen unkenntlich gemacht hat.
Aus diesen Tatsachen schlussfolgert der Senat, dass der Klägerin vom Beklagten eine Summe von 3.033,35 EUR zwischen dem 02.12.
und 08.12.2009 überwiesen worden ist. Weiter ist aus dem Bildungsgutschein vom 17.08.2009 sowie der Regelung über die Fahrtkosten
vom 25.09.2009 eine Verpflichtung des Beklagten zu entnehmen, die Lehrgangskosten direkt an den Bildungsträger zu erstatten.
Damit ist eine fehlgeleitete Zahlung an die Klägerin festzustellen.
Die Zahlung des Beklagten ohne Verwaltungsakt machte die Transaktion nicht zu einer privatrechtlichen Angelegenheit zwischen
den Beteiligten. Die Zahlung behielt vielmehr ihre öffentlich-rechtliche Zielrichtung. § 50 Abs. 2 SGB X zielt gerade auf solche Fallgestaltungen ab, in denen ein das Rechtsverhältnis regelnder Verwaltungsakt fehlt, aber bestimmte
Rechtsbeziehungen zwischen der leistenden Behörde und dem Leistungsempfänger bestehen (vgl Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 50 Rn. 15 ff). Für diese Auslegung spricht zudem § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X, der nicht nur für die Fallkonstellation nach § 50 Abs. 1 SGB X, sondern auch für die nach § 50 Abs. 2 SGB X eine Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch Verwaltungsakt anordnet (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 165/11 R -).
Auch § 45 SGB X steht dem Erstattungsanspruch des Beklagten nicht entgegen. § 45 SGB X lautet, soweit vorliegend maßgeblich, in Abs. 2 Satz 1: "Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme
schutzwürdig ist." Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen
getroffen hat, die nicht oder nur mit unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können. Nach Satz 3 gilt jedoch: "Auf
Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit ... 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder
in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt
in besonders schwerem Maße verletzt hat." Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird nur in den zuletzt wiedergegebenen Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
Aus der "entsprechenden" Geltung des § 45 SGB X folgt, dass in den Fällen einer Leistung ohne Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 2 SGB X an die Stelle des Verwaltungsaktes die Leistung oder vorliegend die Überweisung tritt (BSG a.a.O.)
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Vergangenheit, die bei einem Erstattungsbegehren, das typischerweise immer
Leistungen in der Vergangenheit betrifft, gegeben sein müssen, sind erfüllt.
Die Klägerin hat in Folge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes (bzw. hier in entsprechender Anwendung
der Vermögensverfügung) nicht gekannt. Vom Umstand der Fehlleitung der Zahlungen des Beklagten hatte die Klägerin gewusst.
Nicht anders sind die Manipulationen an den Kopien der Kontoauszüge (wie sie der Senat oben bereits festgestellt hat) erklärbar.
Zumal die Klägerin in einer späteren Bewilligungsperiode derartige Schwärzungen unterlassen hat. Schließlich musste es der
Klägerin in die Augen springen, dass nicht sie die Bildungskosten in Empfang nehmen sollte, sondern der Bildungsträger. Das
ist in mehreren Regelungen des Beklagten so festgelegt worden. Insbesondere hat die Klägerin aber mit ihrer Unterschrift vom
23.08.2009 die Kenntnis vom Inhalt des Bildungsgutscheins bestätigt. Weil sie sich dennoch nicht beim Beklagten erkundigt
hat, ob die Zahlungen rechtmäßig waren, bzw. nicht dessen Antwort zu ihrer E-Mail abgewartet hat, hat die Klägerin grob fahrlässig
gehandelt. Hierbei ist nicht nur objektiv festzustellen, dass bei einem derartigen Sachverhalt bei jedem vernünftigen Leistungsempfänger
massive Zweifel aufkommen. Auch in subjektiver Sicht sind diese Zweifel bei der Klägerin persönlich vorhanden gewesen. Dies
schließt der Senat aus ihrem Vorbringen, dass sie sich mit einem E-Mail an den Beklagten gewandt habe. Ein Verhalten, wonach
dann nach kurzer Zeit das zugewandte Geld bereits weiter transferiert worden ist, ist nicht mit üblichen Sorgfaltspflichten
vereinbar. Diese hätten es erfordert, dass die Klägerin erneut beim Beklagten nachfragt, zumal sie einen Weiterbewilligungsantrag
am 17.12.2009 ausgefüllt und abgegeben hatte. Darin befanden sich auch umfassende Fragebogenkataloge zur Einkommenssituation.
Dennoch hat die Klägerin bereits zwischen dem 11.12. und 14.12.2009 über die zu Unrecht zugeflossen Zahlung weiter verfügt.
Denn anders lassen sich die vorgelegten Kontoauszüge nicht interpretieren, wenn der jeweilige Übertrag und die Schwärzung
bei den Vorgängen zwischen dem 11.12.2009 und dem 14.12.2009 gewürdigt werden. Gerade nach dem eigenen Vortrag der Klägerin
war ihr die Rechtmäßigkeit der Zahlungen zweifelhaft und sie hat den Beklagten, nach Feststellung der Zahlungseingänge auf
ihrem Konto, angeblich per E-Mail hierüber informiert. Diese E-Mail hat die Klägerin allerdings weder selbst vorgelegt, noch
befindet sie sich in den Verwaltungsakten des Beklagten. Es hätte der Klägerin bei einem monatlichen Leistungsbezug (zusammen
mit der Tochter) von ca. 1000,- EUR klar sein können, dass sie keinen Anspruch auf weitere ca. 3000,- EUR für die Teilnahme
an der Bildungsmaßnahme hatte. Im Übrigen kannte sie aus dem Bewilligungsbescheid vom 25.09.2009 auch die entsprechenden Zahlungskürzel
für die Überweisungen der Fahrtkosten und der Lehrgangskosten. Der Klägerin wäre es daher sogar aus der Zusammenschau des
von ihr trotz mehrfacher Aufforderung nur mit teilweisen Schwärzungen vorgelegten Kontoauszuges für Dezember 2009 und des
Bewilligungsbescheides möglich gewesen, zu erkennen, dass es sich bei den überwiesenen 3033,35 EUR um die Lehrgangskosten
handelte. Zudem hatte sie sich in dem Lehrgangs-/Schulungsvertrag vom 21.09.2009 gegenüber dem Bildungsträger verpflichtet,
die Lehrgangskosten in Höhe von 3033,35 EUR selbst an den Bildungsträger zu zahlen. Daher war ihr auch hieraus die Summe bekannt.
Die Fehlüberweisung des Beklagten hätte leicht den Lehrgangskosten zugeordnet werden können. Der Senat teilt die Auffassung
des SG, dass es für die Klägerin eindeutig erkennbar war, dass dieser Betrag nicht zur Zahlung für Schulden genutzt werden durfte.
Allenfalls wäre noch eine Weiterleitung an den Träger nachvollziehbar gewesen. Die Zweifel an dem Behalten-Dürfen des irrtümlich
überwiesenen Geldes hat die Klägerin selbst eingeräumt, indem sie von einer (nicht nachgewiesenen) E-Mail an den Beklagten
berichtet hat. Sie hat allerdings ihre Zweifel am Behalten-Dürfen des Geldes nicht ausgeräumt und nicht erneut beim Beklagten
nachgefragt, als dieser nicht auf die von ihr behauptete E-Mail reagiert hat. Damit hat sie die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt und sich grob fahrlässig verhalten.
Die auch bei einer Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X zu beachtende Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S.2 SGB X (Schütze in von Wulffen, aaO. § 50 Rn. 24) wurde vom Beklagten eingehalten. Dieser erlangte im März 2010 Kenntnis von der Fehlüberweisung an die Klägerin im
Dezember 2009 und erließ daraufhin am 03.05.2010 den Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 2 SGB X, der bestandskräftig wurde, weil er nicht mit Widerspruch angegriffen wurde (§
77 SGG). Das eigentlich nach § 50 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 1, 2 SGB X auszuübende Rücknahmeermessen war vom Beklagten wegen § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II a.F., §
330 Abs.
2 SGB III nicht auszuüben (Schütze aaO §
50 Rn. 25).
c. Im Ergebnis ist dem SG auch darin zuzustimmen, dass der Erstattungsbescheid vom 05.03.2010 auch formell rechtmäßig war. Auch bei einer Erstattung
nach § 50 Abs. 2 SGB X ist eine Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich (BSG SozR 1300, § 45 Nr. 12; Schütze aaO. § 50 Rn. 25). Die Klägerin hatte im Dezember 2009 3033,35 EUR durch eine fehlgeleitete Zahlung erlangt und damit ohne Verwaltungsakt
eine rechtswidrige Zuwendung erhalten, die eine nach § 24 SGB X geschützte Rechtsposition darstellt (so auch von Wulffen, in von Wulffen SGB X Kommentar, 7. Auflage, § 24 Rn. 4). Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben,
sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 Abs. 1 SGB X). Der Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des Erstattungsbescheides vom 03.05.2010 nicht angehört. Zu dem Bescheid vom 03.05.2010
gab es auch kein Widerspruchsverfahren, durch das eine Heilung bzw Nachholung der unterlassenen Anhörung hätte erfolgen können.
Zutreffend hat das SG zwar ausgeführt, dass eine fehlende Anhörung grundsätzlich durch ein durchgeführtes Widerspruchsverfahren geheilt werden
kann (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X; Schütze aaO, § 41 Rn. 15). Dabei hat das SG aber verkannt, dass es hier nur ein Widerspruchsverfahren im Rahmen des streitgegenständlichen Überprüfungsverfahrens nach
§ 44 SGB X (Bescheid vom 15.07.2010, Widerspruchsbescheid vom 10.12.2010) gab. In diesem konnte die fehlende Anhörung hinsichtlich des
Erstattungsbescheides nicht mehr geheilt werden. Auf die fehlende Anhörung kann aber die Aufhebungsentscheidung nach § 44 SGB X nicht gestützt werden, weil die Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich war (siehe dazu aa.) und die formelle Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheides für die Aufhebung ohnehin
nicht genügt, wenn die Sozialleistung nach materiellem Recht nicht zustand (siehe dazu bb).
aa. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X bedarf es einer besonderen Anhörung nicht, wenn die Verwaltung bei ihrer Entscheidung von den tatsächlichen Angaben des Beteiligten
ausgeht und nicht zu dessen Ungunsten davon abweichen will. Dem Zweck des rechtlichen Gehörs, auf das Verfahren Einfluss nehmen
zu können, ist bereits dadurch Genüge getan, dass der Beteiligte in seinem Antrag oder in seiner Erklärung tatsächliche Angaben
machen konnte. Voraussetzung für das Absehen von der Anhörung ist jedoch, dass die Verwaltung der Entscheidung ausschließlich
die vom Beteiligten vorgebrachten und nicht darüber hinaus weitere Tatsachen zugrunde legt. Aus dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie
besteht keine Notwendigkeit, dem Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen, diese Tatsachen erneut vorzutragen, zumal sich dadurch
seine Position nicht verbessert (Bonk/Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 28 Rz 55). Dasselbe gilt, wenn die Behörde zu Gunsten des Beteiligten von seinen Angaben abweicht. In diesem Fall ist die Anhörung
als bereits geschehen zu betrachten (BTDrucks. 7/910, 52; Grünewald in Obermayer, Kommentar zum VwVfG § 28 Rz 49). Will die Verwaltung weitere Tatsachen einbeziehen oder von den mitgeteilten Tatsachen zuungunsten des Beteiligten
abweichen, ist eine Anhörung geboten, um nicht eine Überraschungsentscheidung zu treffen, mit der der Beteiligte nicht ohne
weiteres rechnen konnte. Darauf, ob die Entscheidung dann den Beteiligten begünstigt oder nicht, kommt es nicht an. Die Vorschrift
ist im Interesse des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Gunsten des Beteiligten einschränkend auszulegen. Sie ist daher nur
dann anzuwenden, wenn die Möglichkeit auszuschließen ist, dass eine Anhörung neue Gesichtspunkte ergibt, die eine für den
Beteiligten günstigere Entscheidung rechtfertigen könnten (Krasney in Kasseler Kommentar, § 24 Rz 37, Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB X K § 24 SGB X, Rn. 27). Hier hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten vor Erlass des Erstattungsbescheides vom 03.05.2010 nach ihrem eigenen
mehrfachen Vortrag (im Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vom 15.06.2010, in der Widerspruchsbegründung vom 13.08.2010, in der Klageschrift vom 10.01.2011, in der Berufungsschrift
vom 23.12.2013 und im Berufungsschriftsatz vom 20.06.2014) in einer E-Mail Angaben zu den Vorgängen im Dezember 2009 gemacht.
Sie hat nach eigenen Angaben bekundet, dass sie die Fehlüberweisung im Dezember 2009 erhalten und sich darüber gewundert hat.
Auch wenn sich die von der Klägerin behauptete Mail vom Dezember 2009 weder in der Verwaltungsakte des Beklagten befindet,
noch von der Klägerin vorgelegt wurde, bezweifelt der Senat nach den mehrfachen inhaltsgleichen und widerspruchsfreien Bekundungen
der Klägerin nicht, dass sie eine solche E-Mail an den Beklagten geschickt hat. Damit bedurfte es vor Erlass des Erstattungsbescheides
vom 03.05.2010 nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X keiner Anhörung, weil der Beklagte von diesen tatsächlichen Angaben der Klägerin (Geld erhalten und gewundert, dass es überwiesen
wurde) nicht zuungunsten der Klägerin abgewichen ist. bb. Im Übrigen bestünde selbst dann, wenn eine Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich gewesen wäre, kein Anspruch auf Aufhebung des dann formell rechtswidrigen Erstattungsbescheides vom 03.05.2010
nach § 44 SGB X, weil der Betroffene durch die Rücknahme nicht eine Rechtsposition erlangen darf, die nach materiellem Recht (siehe oben
3b) ausgeschlossen ist (Baumeister in [...]PK SGB X § 44, Rn. 111). Insbesondere darf ein Betroffener nicht über § 44 SGB X die (Wieder-) Einräumung einer ihm materiell nicht zustehenden Position erlangen (s. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38 Ls. 2). Dementsprechend besteht weitgehend Einigkeit, dass Verstöße gegen die Anhörungspflicht (BSG SozR 1200 § 34 Nr. 18; SozR 3 - 1300 § 44 Nr. 21 S 45) oder reine Formverstöße (BSG SozR 3 - 1300 aaO; sa § 42) im Rahmen des § 44 SGB X unbeachtlich sind (so: Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rn. 40, 41; Eicher/Greiser in Eicher, SGB II Kommentar, 3. Auflage, § 40 Rn. 26, dazu jedoch kritisch Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44 SGB X Rn. 111).
Der Beklagte hat daher mit dem Bescheid vom 15.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 zu Recht die Aufhebung
des Erstattungsbescheides vom 03.05.2010 abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, §
160 Abs.
2 SGG.