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LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2015 - 8 AS 764/13
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Keine Rückforderung einer versehentlichen Auszahlung von Lehrgangskosten an den Hilfeempfänger
1. Begehrt der Kläger eine Leistungsgewährung durch den Beklagten unter Rücknahme des früheren ablehnenden Bescheides, ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig.
2. In solchen Fällen kann nicht unmittelbar ohne Verpflichtungsantrag auf Leistung geklagt werden, weil sich aus § 44 SGB X nichts dafür ergibt, dass die gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf; das Gericht hat den Antrag des Klägers im Zweifel in diesem Sinne auszulegen.
3. Auf die Rücknahme von Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen ist § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X entsprechend anzuwenden.
4. Zwar umfasst der Wortlaut des § 44 Abs. 1 S.1 SGB X nur die Fälle der Nichterbringung von Sozialleistungen (§ 11 SGB I) und der zu Unrecht erfolgten Beitragserhebung: Zumindest entsprechend gilt Abs. 1 auch für alle Fälle, in denen Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten wurden und der Bürger sie nachträglich einfordert, insbesondere wenn er sich gegen einen Aufhebungs- (Rücknahme-) und/oder Rückforderungsbescheid wendet.
Normenkette: ,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB X § 24
,
SGB X § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44
,
SGB X § 50 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 16.10.2013 S 42 AS 69/11
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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