LSG Bayern, Beschluss vom 21.02.2012 - 8 AS 785/11
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussichten
1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden.
2. Entscheidungsreif ist ein Prozesskostenhilfegesuch, wenn ein Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt hat und der Gegner nach § 73a SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.
3. Die Chance auf den Erfolg eines einstweiligen Rechtsschutzersuchens entfällt, wenn gleichzeitig mit dem Eintritt der Entscheidungsreife bei der Erwiderung des Prozessgegners das Angebot eines Anerkenntnisses erfolgt.
4. Entscheidungsreife liegt erst vor, wenn die notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 73a Abs. 1 SGG, § 117 Abs. 2 ZPO) vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGG § 172
,
SGG § 173
,
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
ZPO § 117
Vorinstanzen: SG Regensburg 23.09.2011 S 8 AS 655/11 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 23. September 2011 (Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

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