Gründe:
I. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin - Ag. - im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten ist, die Kosten für eine Waschmaschine mit integriertem oder separatem Trockner sowie die Kosten für eine Matratze
der Größe 90 x 200 cm zu übernehmen.
Die 1938 geborene Antragstellerin - Ast. - ist bosnische Staatsangehörige. Betreuer der Ast. ist ihr ebenfalls in A-Stadt
wohnhafter Sohn, Herr J. A ... Die Ast. steht im Bezug von laufenden Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII
- SGB XII - (Bewilligung von Grundsicherungsleistungen mit Bescheid vom 27.08.2008 für den Zeitraum ab 01.09.2008 bis 31.08.2009
in Höhe von monatlich 834,30 EUR; enthaltener Betrag für Hilfe zum Lebensunterhalt 351,00 EUR). Daneben bezieht sie seit 07.02.2008
ein Pflegegeld (Pflegestufe I) nach § 64 SGB XII in Höhe von derzeit monatlich 215,00 EUR.
Mit Bescheid vom 12.06.2008 hatte die Ag. einen Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Geschirrspüler bzw. eine komplette
Küche und einen Staubsauger abgelehnt. Der geltend gemachte Bedarf sei bereits mit dem Regelsatz abgegolten. Die dagegen eingelegten
Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2008 zurückgewiesen. Gegen die genannten Bescheide erhob die Klägerin
Klage zum Sozialgericht Regensburg (Az.: S 10 SO 67/08). In der Stellungnahme gegenüber dem Sozialgericht Regensburg - SG - hatte die Ag. ausgeführt, dass bei einem Wohnungswechsel unter Umständen zu prüfen wäre, ob und inwieweit notwendige Kosten
für eine Wohnungseinrichtung übernommen werden könnten, wenn die derzeitige Kücheneinrichtung, wie von der Ast. behauptet,
nicht ihr, sondern dem Vermieter gehören würde.
Anlässlich eines für den 01.12.2008 vorgesehenen und von der Ag. genehmigten Umzuges (Bescheid vom 21.11.2008) beantragte
die Ast. die Bewilligung von Leistungen für mehrere Einrichtungsgegenstände.
Am 26.11.2008 ging beim Sozialgericht Regensburg ein Antrag der Ast auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in Bezug
auf die für die leere Wohnung nötige Einrichtung ein; die Ast. nahm darin auch das Klageverfahren beim SG Az.: S 10 SO 67/08 in Bezug. Mit Schreiben vom 28.11.2008 (an die Ag.) und vom 05.12.2008 (an das SG) beschränkte sie den Antrag auf die Übernahme der Kosten für eine Waschmaschine mit integriertem oder separatem Trockner
und eine Matratze mit einer Größe von 90 x 200 cm. Die alte Waschmaschine sei bereits entsorgt worden, die vorhandene Matratze
sei bereits 14 Jahre alt.
Mit Schreiben vom 28.11.2008 wies die Ag. u.a. darauf hin, dass der Betreuer der Ast. angekündigt habe, noch am 25.11.2008
einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Einrichtungsgegenstände zuzufaxen. Anstatt es der Ag. zu ermöglichen, anhand eines
Antrags auf Übernahme der Kosten für Wohnungserstausstattung zu prüfen, ob hier eine einmalige Beihilfe nach § 31 Abs.1 Nr.1
SGB XII zu gewähren sei, habe es die Ag. vorgezogen, einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht zu beantragen. Die Ag.
könne wegen des noch gar nicht gestellten (aber angekündigten) Antrags keine Entscheidung treffen. Es werde aber zugesichert,
bei Vorliegen des Antrags einen eventuell notwendigen Bedarf auf eine Wohnungserstausstattung unverzüglich zu prüfen und über
den Antrag zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 02.12.2008 lehnte die Ag. den Antrag von November 2008 ab und führte aus, in dem gewährten Regelsatz sei
bereits ein Ansatz für die Ersatzbeschaffung und Ergänzung von Haushaltsgeräten und Möbeln enthalten. Ein Erstausstattungsfall
im Sinne des § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII liege offensichtlich nicht vor, da die Ast. bereits seit Jahren einen eigenen Hausstand
habe. Wenn der geltend gemachte Bedarf unabweisbar geboten sei und nicht auf andere Weise gedeckt werden könne, seien hierfür
notwendige Leistungen als Darlehen zu gewähren (§ 42 Satz 2 SGB XII). Der Werkhof biete als gebrauchte Gegenstände eine Waschmaschine
für 160,00 EUR, einen Kondenstrockner für 70,00 EUR, ein Einzelbett 90 x 200 cm für 25,00 EUR, eine Matratze neu 90 x 200
cm für 49,50 EUR und einen Rolllattenrost (neu) 90 x 200 cm für 15,50 EUR an. Die Ag. sei bereit, der Ast. zur Deckung des
Bedarfes ein Darlehen in Höhe von 320,00 EUR zur Verfügung zu stellen. Die Tilgung würde ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt
durch Einbehaltung von 5 % des Regelsatzes (derzeit monatlich 17,55 EUR) erfolgen. Die Ag. werde aufgefordert, baldmöglichst
mitzuteilen, ob sie das angebotene Darlehen in Anspruch nehmen wolle.
Gegen den Bescheid vom 02.12.2008 hat die Ast. zwar keinen ausdrücklichen Widerspruch eingelegt (fernmündliche Auskunft der
Ag. - Herr Z. - vom 09.02.2009). Jedoch wurde das Schreiben der Ast. vom 05.12.2008 an das SG der Ag. innerhalb der offenen Widerspruchsfrist bekanntgegeben.
Mit Beschluss vom 09.12.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen und ausgeführt, ein Anordnungsanspruch auf Übernahme der Kosten
für eine Waschmaschine, einen Trockner und eine Matratze könne nicht bejaht werden. Für den vorliegenden Fall des bereits
seit Jahren bestehenden eigenen Hausstandes stelle bei einer unabweisbaren Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung von Haushaltsgeräten
und Möbeln die von der Ag. bereits angebotene darlehensweise Leistungsgewährung den rechtlich einzig möglichen Weg dar. Da
die Ag. dieses Angebot bereits gemacht habe und das angebotene Darlehen sowohl in Betreff der Betragshöhe als auch in Betreff
der vorgesehenen Tilgungsweise angemessen erscheine, bleibe der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Erfolg.
Dagegen hat die Ast. Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht - LSG - eingelegt und ausgeführt, ein Darlehen sei nicht
akzeptabel. Der einstweilige Rechtsschutz habe beantragt werden müssen für die bereits abgewiesenen Gegenstände wie z.B. Küche,
Geschirrspülmaschine, Kühlschrank etc. Es seien noch weitere wichtige Gegenstände bzw. eine Waschmaschine möglichst mit integriertem
Trockner und eine geeignete Matratze 90 x 200 beantragt worden. Die dringendst nötigen Gegenstände seien Kücheneinbauschränke
und Hängeschränke, Gesamtbreite 260 cm mit Einbauelektroherd, Spüle, Geschirrspülmaschine, Kühlschrank mit Gefrierfach, Waschmaschine
möglichst mit integriertem Trockner und sämtlichem nötigen Zubehör sowie weitere anfallende Kosten und eine neue geeignete
Matratze 90 x 200. Der niedrigste Anschaffungspreis für alles beziffere sich auf 2.150,00 EUR.
Die Ast. beantragt in ihrem Schreiben vom 11.12.2008,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 09.12.2008 aufzuheben und die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
die Kosten für Kücheneinbauschränke und Hängeschränke, Gesamtbreite 260 cm, mit Einbauelektroherd, Spüle, Geschirrspülmaschine,
Kühlschrank mit Gefrierfach, Waschmaschine, möglichst mit integriertem Trockner und sämtlichem nötigen Zubehör sowie weitere
anfallende Kosten und eine neue geeignete Matratze 90 x 200 zu übernehmen.
Die Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG, soweit eine erstinstanzliche Eilentscheidung erfolgt ist, den Eilantrag abgewiesen.
Die Ast. hat beim LSG einen eindeutigen (§
123 SGG analog) Eilantrag gestellt. Wie die beim SG gestellten Anträge, insbesondere das Schreiben der Ast. vom 05.12.2008 im Zusammenspiel mit dem an die Ag. gerichteten Schreiben
vom 28.11.2008, zeigen, begehrte die Ast. dort (nur) die Verpflichtung der Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung, die Kosten
für eine Waschmaschine, möglichst mit integriertem Trockner und sämtlichem nötigen Zubehör und eine neue geeignete Matratze
90 x 200 zu übernehmen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der zuletzt an das SG gerichteten Schreiben. Erst im Beschwerdeverfahren begehrte die Ast. dann auch ausdrücklich (wieder) die Verpflichtung der
Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung, auch die Kosten für Kücheneinbauschränke und Hängeschränke, Gesamtbreite 260 cm,
mit Einbauelektroherd, Spüle, Geschirrspülmaschine, Kühlschrank mit Gefrierfach, zu übernehmen. Zu diesen somit originären
Eilanträgen beim LSG erfolgen später weitere Ausführungen.
Zu Recht hat das SG daher nur über den Antrag betreffend eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Kosten für eine Waschmaschine und eine
neue Matratze im Sinne der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß §
86b Abs.2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - entschieden. Diesen Eilantrag hat das SG zu Recht abgewiesen. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung liegen nicht vor.
Insofern waren der vorliegenden Eilentscheidung folgende Grundsätze zugrunde zu legen: Die Maßstabsbildung in Eilverfahren
der Fachgerichte hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom Rechtsschutzziel ab (vgl. z.B.
für den Bereich der Existenzsicherung Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rn.25; zu Leistungen nach dem
SGB V Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06). Auch wenn kein einstweiliger Rechtsschutz im Sinne des oben genannten Antrags gewährt wird, ist vorliegend eine schwere
Rechtsverletzung im Sinne der zur Existenzsicherung nach dem SGB II (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Juris Rn.25 - 28) bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung
des BVerfG (Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06) nicht denkbar. Die Ast. begehrt eine neue Matratze und eine neue Waschmaschine. Eine schwere Rechtsverletzung ist hier schon
deshalb nicht denkbar, weil die Ag. die Ermöglichung einer Anschaffung der entsprechenden Gegenstände durch Darlehen anbietet.
Es bleibt daher bei der Anwendung der gesetzlichen Regelungen des §
86b SGG. Statthaft ist die Regelungsanordnung des §
86b Abs.2 S.2
SGG, da die Ast. eine Erweiterung ihrer Rechtsposition begehrt.
Gemäß §
86 b Abs.2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Daraus ergibt sich, dass der Erlass einer
Regelungsanordnung das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraussetzt. Ein Anordnungsanspruch
in diesem Sinne ist gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch der Ast. mit Glaubhaftmachung oder Amtsermittlung herbeigeführter
überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, ein Anordnungsgrund, wenn im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinaus gehende Rechtsverletzung droht (vgl. dazu Krodel, Das sozialgerichtliche
Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn.293, 300, jeweils m.w.N.).
Der Eilantrag scheitert nicht bereits deshalb, weil der Bescheid vom 02.12.2008 bestandskräftig geworden wäre. Denn mit der
im Eilverfahren zu fordernden Wahrscheinlichkeit ist das der Ag. bekanntgegebene Schreiben vom 05.12.2008 als Widerspruch
zu werten.
Jedoch ist ein Anordnungsanspruch im vorbezeichneten Sinne nicht gegeben, da keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht,
dass die Ast. gegen die Ag. einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine neue Waschmaschine und eine neue Matratze 90
x 200 hat. Umgekehrt steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass es hierfür an einem entsprechenden sicherungsfähigen
Recht der Ast. fehlt. Denn das SGB XII sieht keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung und Ergänzung
von Haushaltsgeräten und Möbeln vor. Vielmehr ist bereits in dem der Ast. gewährten Regelsatz ein Ansatz für diese Kosten
enthalten. Ein Erstausstattungsfall im Sinne des § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII liegt offensichtlich nicht vor, da die Antragstellerin
bereits seit Jahren einen eigenen Hausstand mit den hier fraglichen Gegenständen hatte.
In Betracht kommt allenfalls eine Darlehensgewährung. Eine solche wurde von der Ast.
aber bisher weder bei der Ast. beantragt noch im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes begehrt. Selbst wenn
man aber davon ausginge, dass sich der beim SG gestellte Eilantrag hilfsweise auch auf eine Darlehensgewährung erstreckt hat, hätte die Beschwerde keinen Erfolg. Denn für
einen solchen Eilantrag lag kein Rechtsschutzbedürfnis vor, da die Ag. sich auf der Grundlage des § 42 Satz 2 SGB XII bereit
erklärt hat, der Ast. zur Deckung des Bedarfs ein Darlehen in Höhe von 320,00 EUR zu gewähren (unter substantiierter Benennung
der einzelnen gegebenenfalls benötigten Gegenstände und deren Beschaffungskosten - Waschmaschine 160,00 EUR, Kondenstrockner
70,00 EUR, Einzelbett 90 x 200 cm 25,00 EUR, Matratze neu 90 x 200 cm 49,50 EUR, Rolllattenrost neu 90 x 200 cm für 15,50
EUR und der Tilgungsmodalitäten - Einbehaltung von 5 % des Regelsatzes - derzeit monatlich 17,55 EUR). Die Ag hat damit zu
erkennen gegeben, dass sie die begehrten Leistungen für im Sinne der genannten Vorschrift notwendig und den geltend gemachten
Bedarf für unabweisbar geboten hält.
Soweit die Ast. erstmals beim LSG Eilrechtsschutz begehrt (Verpflichtung der Ag. zur Übernahme der Kosten für Kücheneinbauschränke
und Hängeschränke, Gesamtbreite 260 cm, mit Einbauelektroherd, Spüle, Geschirrspülmaschine, Kühlschrank mit Gefrierfach),
ist eine Beschwerdeentscheidung nicht veranlasst, da insofern keine Eilentscheidung des SG vorliegt. Ein entsprechender Antrag war beim SG nach dem Inhalt der zuletzt im erstinstanzlichen Eilverfahren eingegangenen Schreiben nicht gestellt worden. Insoweit hat
der Senat das Verfahren abgetrennt. Er beabsichtigt, das abgetrennte Verfahren an das zuständige SG verweisen (vgl. dazu Anhörungsschreiben vom 26.01.2009). Im Rahmen der zu treffenden erstinstanzlichen Eilentscheidung wird
das SG insbesondere zu berücksichtigen haben, dass in Bezug auf die betroffenen Gegenstände unklar ist, ob es sich um eine Erstausstattung
im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII handelt (vgl. dazu die Stellungnahme der Ag. im Verfahren beim SG, Az.: S 10 SO 67/08).
Die Ast. hat für das erstinstanzliche Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - PKH - beantragt. Eine Entscheidung
des SG über diesen Antrag liegt nach dem Akteninhalt nicht vor. PKH für das Beschwerdeverfahren hat die Ast. nicht beantragt.
Die auf §
193 SGG (analog) beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eilantrag in beiden Instanzen erfolglos blieb.