Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Übernahme der von der gesetzlichen Krankenkasse nicht berücksichtigten
Kosten einer zahnärztlichen Behandlung streitig. In der vorliegenden Beschwerde geht es um die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Am 12. Januar 2004 beantragte der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der voraussichtlich anfallenden Eigenleistungen/Zuzahlungen
für eine dringende Zahnersatzbehandlung der Klägerin.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2004 übermittelte der Ehemann der Klägerin einen Kostenplan. Diesem war eine Kostenzusage der
Barmer Ersatzkasse beigefügt; danach wurden jedoch eventuelle Mehrkosten für außervertragliche Leistungen, die privat vereinbart
waren sowie die Kosten einer Metall-Legierung, nicht gedeckt.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag vom 12. Februar 2004 auf Gewährung von Übernahme der Kosten
für die Zuzahlung zum Zahnersatz ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) müsse der Bedarf vom Sozialhilfeträger nur übernommen werden, wenn eine Befreiung vom Eigenanteil für Zahnersatz durch die
Krankenkasse nicht erfolgt sei. Nach der Kostenzusage der Barmer Ersatzkasse vom 10. Februar 2004 werden jedoch die vertragszahnärztlichen
Kosten in voller Höhe übernommen. Die zusätzlichen privaten Mehrkosten für das Material und die Funktionsanalyse gehören nicht
zu den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen beim Zahnersatz. Außervertragliche zusätzliche medizinische Leistungen können
nicht übernommen werden.
Hiergegen wendete sich der Widerspruch der Klägerin vom 20. Februar 2004. Dem Widerspruch war ein Schreiben der Barmer Ersatzkasse
vom 5. März 2004 beigefügt, wonach Versicherte gemäß §
62 Abs.
2 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -gesetzliche Krankenversicherung- (
SGB V) bei unzumutbarer Belastung die Möglichkeit haben, im Rahmen der teilweisen Befreiung, von den vom Versicherten zu tragenden
Anteil der Kosten entlastet zu werden. Hiermit werde jedoch ausschließlich der Eigenanteil erfasst, der aus der vertragszahnärztlichen
Behandlung resultiere. Eigenanteile, die ihren Ursprung in außervertraglichen Mehrleistungen haben, seien vom Versicherten
selbst zu tragen.
Mit Schreiben vom 23. August 2004 führte der Ehemann der Klägerin weiter aus, er habe vier Zahnärzte konsultiert. Jeder der
Zahnärzte habe neben den kassenärztlichen Leistungen ein erhebliches "Zubrot" verlangt, um überhaupt eine Behandlung durchzuführen.
Da die Behandlung unaufschiebbar geworden war, seien sie gezwungen gewesen, den Arzt zu beauftragen, der die kleinsten Forderungen
stellte.
Nach Beteiligung sozial erfahrener Personen wurde der Widerspruch der Regierung vorn Schwaben vorgelegt.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 23. Februar 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Augsburg (SG), eingegangen am 3. März 2006, erhobene Klage. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Inhaltlich
wurde ausgeführt, dass es sich bei der gewählten Metalllegierung um eine erforderliche Maßnahme handelte, da bei einer Nicht-Edelmetallregierung
eine so genannte "galvanische Mundbatterie" entstehe. Auch die funktionsanalytischen Maßnahmen seien erforderlich gewesen,
da mittels einer so genannten Cover denture Prothese eine muskel- und gelenkbezogene Lage des Unter- und Oberkiefers in zu
bestimmender Bisshöhe und mit entsprechenden Bewegungsmustern anzufertigen war.
Gleichzeitig führte die Klägerin gegen die Ablehnung der Kostenerstattung durch die Barmer Ersatzkasse ein sozialgerichtliches
Verfahren (Az.: S 12 KR 62/05). Mit Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. November 2006 wurde die Klage abgewiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird
auf den Inhalt dieser Entscheidung verwiesen.
Mit Beschluss des SG vom 23. April 2007 lehnte dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da im Rahmen der Sozialhilfe nur die
Leistungen übernommen werden können, die auch im
SGB V vorgesehen seien.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 24. Mai 2007 (eingegangen beim SG am selben Tag) hat die Bevollmächtigte ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 37 Abs. 1 und 2 BSHG. Eine Begrenzung des Leistungsumfanges der gesetzlichen Krankenversicherung sei aus § 37 Abs. 2 S. 2 BSHG nicht zu entnehmen. Im Sozialhilferecht sei die Hilfeleistung so zu bemessen, dass der Hilfebedürftige seinen notwendigen
Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen könne. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, durch die dieser Bedarf
nicht in voller Höhe gedeckt werde, können deshalb - im Hinblick auf den Vorrang dieser Leistungen -, nicht aber zum gänzlichen
Wegfall der Sozialhilfe führen. Dies ergäbe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 23. April 2007 (Az.: S 15 SO 49/06) aufzuheben und der Klägerin auf Antrag Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. zu gewähren.
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Akten des Sozialgerichts Augsburg Az.: S 15 SO 49/06 und S 12 KR 62/05 sowie die Beklagtenakte beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf deren Inhalt verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet.
Die Klägerin und Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die Rechtsverfolgung im anhängigen Rechtsstreit
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §§
73 a
Sozialgerichtsgesetz (-
SGG -) i. V. m. §
114 Zivilprozessordnung
Gemäß §
73 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (-
SGG -) i.V.m. §§
114 ff. der
Zivilprozessordnung (-
ZPO -) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist.
Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Prozesserfolgs unter Berücksichtigung
der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten.
Nach Auffassung des Senats bestehen jedoch nur geringe Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach dem hier maßgebenden § 37 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung von Art 15 Nr. 6 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - haben die Sozialhilfeträger Leistungen entsprechend dem 3. Kapitel, 5. Abschnitt, 1. Titel
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V) zu erbringen. § 30 Abs. 1 Satz 1
SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a.F.), auf den diese Bestimmung verwies, sah vor, dass Versicherte Anspruch
auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen) hatten. Wählten
sie einen über die medizinisch notwendige Versorgung hinausgehenden Zahnersatz, hatten sie die Mehrkosten der zusätzlichen
Versorgung selbst in vollem Umfang zu tragen (§ 30 Abs. 3 Satz 2
SGB V a.F.). Zu der nach § 30 Abs. 1
SGB V a.F. geschuldeten Versorgung hatten Versicherte grundsätzlich eine Zuzahlung nach Maßgabe des § 30 Abs. 2
SGB V a.F. zu leisten. Von dieser Zuzahlung waren jedoch solche Versicherte befreit, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhielten (§
61 Abs.
1 Nr.
2 i.V.m. Abs.
2 Nr.
2 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, die wegen §
62 Abs.
4 SGB V i.d.F. vom 14. November 2003 anzuwenden ist).
Aus dem Urteil des SG Augsburg vom 8. November 2006 ergibt sich jedoch, dass durch die Barmer Ersatzkasse eine gemäß §
12 Abs.
1 SGB V ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Behandlung übernommen wurde.
Zur weiteren Begründung wird gemäß §
136 Abs.
3 i.V.m. §
142 Abs.
1 SGG auf die umfassenden Ausführungen im vorgenannten Urteil verwiesen. Die zusätzlich ausgeführten Leistungen sind hiervon nicht
erfasst und können auch nicht über die Sozialhilfe erstattet werden. Die Klägerin hätte gegenüber dem behandelnden Arzt auf
einer Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen müssen. Im Falle der Verweigerung einer Behandlung
hätte sie die Möglichkeit gehabt entweder über die Krankenversicherung oder die Kassenärztliche Vereinigung Bayern eine entsprechende
Behandlung sicherzustellen. Darüber hinaus ist es jedoch nicht Aufgabe der Sozialhilfe letztlich die Schulden aus privaten
Verträgen zu übernehmen. Dies gilt sowohl für die begehrten Metallkosten in Höhe von 178,28 EUR wie auch bezüglich der funktionsanalytischen
Maßnahmen in Höhe von 309,20 EUR.
Eine Berufung auf die von der Klägerbevollmächtigten zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 17. Juni
1993, Az.: 5 C 11/91 sowie vom 30. September 1993, Az.: 5 C 49/91) ist nicht möglich, da der Gesetzgeber in der Neufassung des § 37 BSHG (i.F.v. 14. November 2003) die sozialhilferechtlichen Leistungen nur mehr entsprechend dem 3. Kapitel, 5. Abschnitt, 1. Titel
des
SGB V gewährt.
Nach § 37 Abs. 1 BSHG ist der sozialhilferechtliche Leistungsanspruch daher auf die nach den Vorschriften des
SGB V geschuldete Versorgung beschränkt; eine darüber hinausgehende, nach Maßgabe des § 30 Abs. 1
SGB V nicht notwendige Versorgung kann nicht vom Sozialhilfeträger begehrt werden.
Nach alledem kann dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht stattgegeben werden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar und kostenfrei (§
177 SGG).