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LSG Bayern, Urteil vom 11.06.2015 - 10 AL 112/14
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei fehlendem Versuch der Beseitigung von Unregelmäßigkeiten mit dem Arbeitgeber
1. Ein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe liegt erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer erfolglos versucht hat, diesen Grund zu beseitigen oder wenn von vornherein feststeht, dass ein solcher Versuch zwecklos ist.
2. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es nämlich, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft.
Normenkette:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 159 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 19.03.2014 S 7 AL 16/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.03.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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