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LSG Bayern, Urteil vom 02.12.2015 - 10 AL 12/15
Anspruch auf Insolvenzgeld Zuordnung eines Urlaubsentgeltes zum Insolvenzgeldzeitraum bei tariflich abweichend geregeltem Auszahlungszeitpunkt Berücksichtigung von Mehrarbeitszuschlägen bei Außerkraftsetzung einer Gleitzeitregelung
1. Sieht ein Manteltarifvertrag ein bei Urlaubsantritt auszuzahlendes Urlaubsentgelt im Umfang des 1,5 fachen zuvor erzielten Arbeitsentgeltes vor, kann auch bei zulässigerweise abweichend geregeltem Auszahlungszeitpunkt bzgl. des Urlaubsgeldanteils bei der Bemessung des Insolvenzgeldes nur Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsgeld berücksichtigt werden, soweit im Insolvenzgeldzeitraum tatsächlich Urlaub genommen worden ist.
2. Ist während des Insolvenzgeldzeitraums eine Gleitzeitregelung außer Kraft gesetzt worden, sind bei der Bemessung des Insolvenzgeldes auch tarifvertraglich vorgesehene Überstundenzuschläge zu berücksichtigen.
1. Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers darstellen, wobei Arbeitsentgeltcharakter auch Ansprüche auf Weihnachtsgeld sowie Urlaubsgeld haben.
2. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Arbeitsentgelt dem Insolvenzgeldzeitraum zugeordnet werden kann, ist jede Arbeitsvergütung unter Berücksichtigung ihrer Eigenart besonders zu prüfen.
3. Maßgeblich ist dabei der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung, wobei bloße Fälligkeitsvereinbarungen ohne Änderung des Rechtsgrunds eine Änderung der zeitlichen Zuordnung nicht bewirken.
4. Beim "Urlaubsgeld" handelt es sich nicht um einen "Lohn für geleistete Arbeit"; so steht einem Urlaubsentgeltanspruch keine Gegenleistung in einem bestimmten Zeitraum gegenüber.
Fundstellen: NZI 2016, 816
Normenkette:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 165 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 01.10.2014 S 7 AL 56/13
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.10.2014 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Abänderung ihrer Bescheide vom 06.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2013 im Hinblick auf die ungekürzte Berücksichtigung des für das gesamte Jahr 2012 zustehenden zusätzlichen Urlaubsgeldes bei der Berechnung des Insolvenzgeldes verurteilt worden ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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