Arbeitslosengeld
Zulässigkeit der Berufung
Nichterreichen der Berufungssumme
Unrichtige Rechtsmittelbelehrung
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.01.2016 bis 20.01.2016.
Nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber am 14.12.2015 zum 31.12.2015 meldete sich der Kläger am 21.01.2016
bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Zuvor hatte er sich laut Akte der Beklagten am 16.12.2015
persönlich bei dieser arbeitssuchend gemeldet. Mit Bescheid vom 11.02.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.02.2016
und 26.02.2016 bewilligte ihm die Beklagte Alg ab 21.01.2016 - im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme bis 08.03.2016 (Bescheid
vom 09.03.2016) - für 180 Tage in Höhe von 37,60 EUR täglich. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er sich insbesondere gegen
die Bewilligung erst ab 21.01.2016 wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2016 zurück. Alg habe erst
ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung am 21.01.2016 bewilligt werden können.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er sei unmittelbar nach dem 14.12.2015, nach Erhalt seiner Kündigung, beim Jobcenter Weißenburg (JC) gewesen und
habe sich dort arbeitssuchend gemeldet. Durch die schlechte Beratung des JC sei es ihm nicht möglich gewesen, den Antrag auf
Alg rechtzeitig zu stellen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2016 abgewiesen. Ein Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.01.2016 bis 20.01.2016
bestehe nicht. Vor dem 21.01.2016 habe eine persönliche Arbeitslosmeldung nicht vorgelegen.
Der Kläger hat dagegen Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Noch am Abend des 14.12.2015 habe er die
Kündigung zum 31.12.2015 der Beklagten per Fax übermittelt. Anschließend habe er bis Mitte Januar 2016 nichts mehr gehört.
Vorsorglich habe er sich dann am 21.01.2016 arbeitslos gemeldet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.06.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides
vom 11.02.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.02.2016 und 26.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 02.03.2016 zu verurteilen, Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.01.2016 bis 20.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen des SG verwiesen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750 EUR und die Berufung wurde nicht zugelassen (§
144 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Nach §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.
Der Kläger begehrt allein Alg für die Zeit vom 01.01.2016 bis 20.01.2016. Ab 21.01.2016 - zunächst bis 08.03.2016, wegen einer
Beschäftigungsaufnahme ab 09.03.2016 (Bescheid vom 09.03.2016) - hat die Beklagte dem Kläger Alg in Höhe von täglich 37,60
EUR bewilligt. Würde die Klage des Klägers Erfolg haben, so wären ihm Leistungen ab 01.01.2016 zu bewilligen und ihm stünde
der Anspruch auf Alg für den gesamten Monat Januar 2016 zu. Da dem Kläger für die Zeit vom 21.01.2016 bis 31.01.2016 (11 Tage)
bereits 413,60 EUR (11 x 37,60 EUR) geleistet worden sind, käme nur noch ein offener Leistungsanspruch für 19 Tage in Betracht,
da - trotz des Umstandes, dass der Monat Januar 31 Tage umfasst - nach §
154 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) in den Fällen, in denen für einen gesamten Monat Anspruch auf Zahlung von Alg besteht, dieses nur mit 30 Tagen zu berechnen
ist. Damit ergibt sich für den gesamten Monat Januar 2016 ein Zahlbetrag von 1.128,00 EUR (30 Tage x 37,60 EUR). Die Beschwer
des Klägers im Hinblick auf die Vorenthaltung von Leistungen für die Zeit vom 01.01.2016 bis 20.01.2016 beträgt demnach 714,40
EUR (1.128,00 EUR - 413,60 EUR).
Dieser Betrag übersteigt damit aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 EUR (§
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG). Es sind auch keine wiederkehrendenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung
sich nicht aus §
144 Abs
1 Satz 2
SGG ergeben kann.
Für die Umdeutung eines eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels in einer Nichtzulassungsbeschwerde ist vorliegend
kein Raum. Der Kläger hat sein Rechtsmittel eindeutig als "Berufung" bezeichnet und sich offensichtlich an der - unzutreffenden
- Rechtsmittelbelehrung des SG orientiert. Erst mit seinen Schreiben vom 27.07.2016 und 04.08.2016 hat der Kläger daneben eine Nichtzulassungsbeschwerde
beim LSG eingelegt.
Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen (§
144 Abs
1 Satz 1 HS 1
SGG). Allein die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung üblichen Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet
(vgl BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt
nicht die Berufungszulassung (vgl BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B). Folge ist jedoch, dass der Kläger binnen Jahresfrist (§
66 Abs
2 Satz 1
SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheides des SG vom 16.06.2016 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim LSG einzulegen (§
105 Abs
2 Satz 1
SGG i.V.m. §
145 SGG) bzw. eine mündliche Verhandlung beim SG zu beantragen (§
105 Abs
2 Satz 2
SGG). Insofern hat der Kläger zwischenzeitlich auch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG eingelegt.
Demnach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§
158 Satz 1
SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.