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LSG Bayern, Urteil vom 21.09.2016 - 10 AL 17/16
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Ausbildungsgeld Anrechnung von Elterneinkommen Nichterfüllung einer Unterhaltsverpflichtung
1. Die Gründe, aus denen die Eltern einer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen oder diese verweigern, sind bei der Prüfung einer Vorausleistungspflicht grundsätzlich unerheblich.
2. Soweit eine Ausbildungsförderung ohne Anrechnung eines Unterhaltsbetrages aus dem Einkommen der Eltern geleistet werden soll, erfordert dies zum einen, dass der Auszubildende glaubhaft macht, seine Eltern würden diesen Betrag nicht leisten; zum anderen setzt dies materiell-rechtlich voraus, dass die Eltern die von ihnen zu erwartenden Unterhaltsleistungen tatsächlich nicht erbracht haben.
3. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 72 SGB III kann von einem Auszubildenden damit in Bezug auf eine "Nichtleistung" des angerechneten Unterhaltsbetrages seiner Eltern nicht gefordert werden, dass er bereits vor oder mit der Antragstellung zu erkennen vermag, ob seine Eltern überhaupt einen solchen Unterhaltsbetrag und gegebenenfalls in welcher Höhe aufzubringen haben.
Normenkette:
SGB III §§ 97 ff.
,
Vorinstanzen: SG Nürnberg 23.09.2015 S 8 AL 420/12
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.09.2015 aufgehoben. Die Klage gegen die Bescheide vom 03.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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