Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Klägerin vom 28.05.2004 bis 29.08.2004.
Die 1959 geborene und seit 1999 verheiratete Klägerin beantragte bei der Beklagten nach einem Bezug von Arbeitslosengeld vom
06.08.2002 bis 21.06.2003 Alhi. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2003 ab, hiergegen ist das Berufungsverfahren
L 10 AL 185/07 anhängig. Nach Zeiten der Beschäftigung vom 13.10.2003 bis 05.12.2003 und vom 17.02.2004 bis 27.05.2004 beantragte die Klägerin
am 28.05.2004 erneut Alhi. Ab dem 30.08.2004 stand die Klägerin wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.
Die Klägerin und ihr Ehemann (geb. 1960) waren zusammen Eigentümer eines Grundstücks B.str ... in L., Gebäude- und Freifläche,
Flur-Nr 2310/2, für welches sich im notariellen Kaufvertrag vom 02.12.1998 (Urkunden-Nr 3075/1998 des Notars R.) folgende
Regelungen finden:
X
Bauverpflichtung und Rückerwerbsrecht
Der Käufer verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde,
a) auf dem Vertragsgrundstück innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss der Straßenbauarbeiten unter Einhaltung des Bebauungsplanes
ein Wohnhaus bezugsfertig zu errichten und dieses selbst zu beziehen, b) das Eigentum am Vertragsgrundstück innerhalb von
10 Jahren ab heute nicht auf Dritte übergehen zu lassen, es sei denn auf seinen Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie.
2. Für den Fall, dass Käufer eine der vorstehend unter Ziffer 1 a) und b) genannten Verpflichtungen nicht erfüllt, räumt er
der Gemeinde das Recht ein, den Vertragsbesitz gegen Erstattung der von ihm gemäß Abschnitt III dieser Urkunde geleisteten
Zahlungen zurückzuerwerben. Der zu erstattende Betrag wird nicht verzinst.
...
4. Bei einem Verstoß des Käufers gegen die unter Ziffer 1 a) und b) bezeichneten Verpflichtungen kann die Gemeinde anstelle
einer Rückübereignung des Vertragsgrundstücks auch verlangen, dass der Käufer eine Aufzahlung leistet.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2004 ab. Die Klägerin sei nicht bedürftig. Sie verfüge gemeinsam mit
ihrem Ehegatten - ausgehend von einer Darlehensschuld bei der Sparkasse M. von 25.000.- DM - über ein Grundstück als Vermögen
in Höhe von 18.717,37 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags für
die Klägerin in Höhe von 9.000.- EUR und in Höhe von 9.000.- EUR für den Ehegatten verblieben 717,37 EUR, welche bei der Prüfung
der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2004 zurück. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.01.2004 verwiesen, mit dem der Antrag der Klägerin auf Alhi
ab 22.06.2003 (Bescheid vom 22.07.2003) abgelehnt wurde.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.11.2004 Klage erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass an dem Grundstück ein Verwertungsverbot
bestehe. Darüber hinaus habe die Beklagte Hypotheken und Darlehen in Höhe von 25.000,00 DM, 18.000,00 DM, 20.000,00 DM und
2.500,00 EUR nicht berücksichtigt. Bei diesen Darlehen handele es sich um Darlehen der Eltern der Klägerin bzw. ihres Ehemannes.
Darüber hinaus sind im Parallelverfahren S 4 AL 111/04 ein "Darlehensvertrag ohne Zins" vom 05.12.1998 über eine Darlehenssumme von 18.000,00 DM, unterschrieben von W. und I. K.
als Darlehensgeber und M. K. als Darlehensnehmer vorgelegt worden, weiter ein "Leihgabe-Darlehen an M. K." über 2.500,00 EUR
vom 22.11.2003, unterschrieben (voraussichtlich) von M. K., sowie Kontoauszüge, welche (u.a.) Zahlungen von E. A. über 1.000,00
EUR (03.02.2005) 1.000,00 EUR (10.01.2005) 1.000,00 EUR (14.03.2005) und 200,00 EUR (17.11.2005) auswiesen; darüber hinaus
ein Einzahlungsbeleg über 61.608,00 DM an die Gemeinde L., unterschrieben von der Klägerin und deren Ehemann, sowie Empfangsbescheinigungen
über 21.000,00 DM und 21.608,00 DM.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat mit Urteil vom 11.05.2007 die Klage abgewiesen. Eine Bedürftigkeit der Klägerin sei wegen des vorhandenen Vermögens
nicht anzunehmen. Die Klägerin verfüge mit dem Grundstück über Vermögen i.H.v. 31.499, 67 EUR, das durch eine Grundschuld
gesicherte Darlehen sei in erheblichem Umfang bereits zurück geführt. Die weiteren Darlehen seien nicht zu berücksichtigen,
da für diese Darlehen keine Sicherungen erfolgt seien. Auch wenn das Grundstück lediglich zur Hälfte ihr eigen sei, bestehe
eine Verwertungsverpflichtung insgesamt für beide Miteigentümer. Ein Veräußerungsverbot am Grundstück habe nicht bestanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 14.06.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass das Grundstück nicht
verwertbar sei. Der Ehemann der Klägerin hätte bei einer Weigerung der Zustimmung zur Verwertung des Grundstückes auf Zustimmung
verklagt werden müssen, ein solches Verfahren wäre von erheblicher Zeitdauer gewesen. Die Klägerin sei während des streitgegenständlichen
Zeitraums nicht in der Lage gewesen, das Grundstück zu verwerten. Es wäre der Klägerin auch nicht zumutbar gewesen ihren Partner
(vor der Hochzeit) klageweise in Anspruch zu nehmen, obwohl dieser sehr gute Gründe dafür gehabt hätte, seine Zustimmung zur
Verwertung des Grundstücks zu verweigern. Die an die Klägerin und deren Ehemann gewährten Darlehen müssten bei der Bewertung
der Höhe des Vermögens Berücksichtigung finden. Es habe einen schriftlichen Darlehensvertrag gegeben, eine Sicherung desselben
durch die Eintragung einer Grundschuld oder eine Hypothek sei lebensfremd.
Die Klägerin hat mitgeteilt, das Darlehen bei der Sparkasse M. sei zum 28.05.2004 noch mit einem Betrag von 5.000,38 EUR valutiert
gewesen.
Die Beteiligten sind hinsichtlich einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung angehört worden. Sie haben hiermit
ihr Einverständnis erklärt.
Die Klägerin beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.05.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 28.05.2004 bis 29.08.2004 Alhi zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Beklagtenakten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Die Beteiligten haben mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ihr Einverständnis erklärt.
Die form- und fristgerechte Berufung, §§
143,
144,
151 SGG ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Das SG Würzburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 19.10.2004 ist rechtmäßig, damit liegt auch eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht vor.
Anspruch auf Alhi hatten - neben weiteren Voraussetzungen - Arbeitnehmer, die bedürftig waren, § 190 Abs 1 Nr. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.
Nach § 193 Abs 1 (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) war ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht
auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer
Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt war.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung war ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen war,
dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestritt oder bestreiten konnte, § 206 Nr 1
SGB III (in den hier jeweils maßgeblichen Fassung). Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber mit dem Erlass der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) in der Form des Gesetzes vom 23.12.2002 Gebrauch gemacht.
Nach § 1 Abs 1 AlhiV 2002 war das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen,
soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag überstieg.
Es ist nicht entscheidend, dass das Grundstück sowohl im Eigentum der Klägerin, als auch im Eigentum deren Ehemanns stand.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages abzustellen, zu
welchem diese noch nicht mit ihrem späteren Ehemann, M. K. verheiratet war. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Beantragung
von Alhi. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits seit vielen Jahren mit ihrem Ehemann M. K. verheiratet, sodass nach
den gesetzlichen Vorschriften sowohl das Einkommen der Klägerin sowie auch das ihres Ehegatten zu berücksichtigen war.
Die Berücksichtigung beider Vermögensmassen ist Ausfluss der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft von Eheleuten, die
dann auch eine Verwertungspflicht beider Vermögen beinhaltet (vgl Ebsen in Gagel
SGB III § 193 Rdnr. 26). Diesem Gesichtspunkt trägt die AlhiV 2002 insoweit Rechnung, als zwar einerseits beide Vermögensmassen zu berücksichtigen sind, anderseits bei dem gemeinsamen Vermögen
dann auch Freibeträge der Klägerin und ihres Ehegatten in Abzug zu bringen sind.
Das Grundstück B.str ... in L. stellt Vermögen iS der AlhiV 2002 dar, das bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Klägerin zu berücksichtigen war. Die Verwertung des Grundstücks (durch Verkauf
oder Beleihung) war der Klägerin möglich.
Dass eine Beleihung des Grundstückes unmöglich gewesen wäre, wird von der Klägerin schon nicht vorgetragen, erscheint aber
auch ausgeschlossen, da das Anwesen ja zum Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung bereits (wenn auch lediglich noch geringfügig) in
Höhe von 5.000,38 EUR belastet war. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitraum von Juni
2003 bis Mai 2004 Darlehensverbindlichkeiten von ca. 2.500.- EUR zurück geführt hat (Darlehensstand Juni 2003: 7.056,87 EUR).
Der Ehemann der Klägerin verfügte über Einkommen, die Verweigerung einer Darlehensgewährung durch eine Bank erscheint daher
ausgeschlossen.
Es bestand auch kein Veräußerungsverbot. Ausweislich der Nr X des notariellen Kaufvertrages vom 02.12.1998 verpflichteten
sich die Käufer zwar, das Eigentum am Vertragsgrundstück innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsschluss nicht auf Dritte übergehen
zu lassen, es sei denn auf den Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie. Hierbei handelte es sich allerdings nicht um ein
absolutes Veräußerungsverbot, sondern unter Berücksichtigung der Ziffer X 2 hatten die Klägerin und deren Ehegatte bei einem
Verstoß gegen diese Verpflichtung der Gemeinde lediglich das Recht eingeräumt, den Vertragsbesitz gegen Erstattung der von
ihnen gemäß Abschnitt III dieser Urkunde geleisteten Zahlungen (= Kaufpreis in Höhe von 61.608,00 DM) zurückzuerwerben. Darüber
hinaus hatte die verkaufende Gemeinde anstelle des Verlangens einer Rückübereignung des Vertragsgrundstückes auch die Möglichkeit,
von der Klägerin und deren Ehemann eine Aufzahlung zu verlangen. Damit stand der Klägerin und deren Ehemann ein Verkauf des
streitgegenständlichen Anwesens frei. Der Verkauf des Hauses war unter Berücksichtigung der Ziffer X des notariellen Kaufvertrages
keinesfalls ausgeschlossen.
Die Verwertung des Grundstücks war auch nicht nach § 1 Abs 3 Nr 5 AlhiV 2002 ausgeschlossen. Das Grundstück war nicht bebaut, die Bebauung auch - bezogen auf die Antragstellung - nicht alsbald vorgesehen;
eine Bebauung ist jedenfalls bis zum Jahre 2007 nicht erfolgt. Eine Verwertung des Grundstücks scheitert auch nicht an einer
offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung, § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002. Diese liegt vor, wenn das Verhältnis von Nutzen für den Fiskus zu den vom Vermögensinhaber zu tragenden Kosten dermaßen
ungünstig ist, dass die Verwertung unter Berücksichtigung auch der Kosten des Vermögensinhabers als nicht lohnend anzusehen
ist (vgl Ebsen aaO. § 193 Rdnr. 193). Hiervon ist jedenfalls für den Fall der Beleihung nicht auszugehen.
Die Klägerin verfügte somit jedenfalls über ein Vermögen in Höhe von 61.608,00 DM, somit 31.499,67 EUR.
Demgegenüber sind vom Vermögen lediglich die Verbindlichkeiten bei der Sparkasse M. (Darlehens-Nr 436716039) in Höhe von 5.000,38
EUR (Stand Mai 2004) abzusetzen, insoweit bestand eine grundbuchrechtliche Absicherung am Anwesen. Das Darlehen war entgegen
der ursprünglichen Einlassung der Klägerin und den Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 30.08.2004 nur noch in diesem
Umfang valutiert.
Die weiter von der Klägerin vorgetragenen Verbindlichkeiten sind nicht zu berücksichtigen. Schulden sind im Bereich der Alhi
lediglich eingeschränkt abzugsfähig.
Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen
Vermögenswerte ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (zB eine
auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden
kann (vgl BSG vom 15.04.2008, Az B 14/7b AS 52/06 R; BSG vom 02.11.2000 Az. B 11 AL 35/00 R).
Die von der Klägerin vorgebrachten Darlehen über 2.500,00 EUR zum 22.11.2003 (von den Eltern des Ehegatten der Klägerin an
den Ehegatten der Klägerin) und vom 22.11.2003 (von den Eltern der Klägerin an die Klägerin), sowie das Darlehen in Höhe von
3.400,00 EUR (von den Eltern der Klägerin an die Klägerin) sind nicht zu berücksichtigen. Die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
erforderliche Verbindung von Vermögensbestandteilen, die zur Unzumutbarkeit der Verwertung in Höhe der Verbindlichkeit führt,
ist nicht gegeben.
Dies gilt grundsätzlich auch für die von der Klägerin vorgetragenen Darlehen über 18.000,00 DM vom 05.12.1998 und 20.000,00
DM. Auch diese Darlehen erfüllen die oben genannten Voraussetzungen nicht, auch wenn die beiden Darlehn der Finanzierung des
Grundstückkaufs gedient haben sollten. Das Grundstück sollte nicht zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten eingesetzt werden.
Es sollten offensichtlich die Verbindlichkeiten ggf. in Raten zurückgeführt werden, ohne dass das bestehende Eigentum am Grundstück
angegriffen werden sollte (vgl hierzu BSG vom 02.11.2000 aaO.).
Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen sind darüber hinaus nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und
seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entspricht (vgl. BSG vom 13.09.2006,
Az: B 11a AL 19/06 R, BSG vom 24.05.2006, Az: B 11a AL 7/05 R; Landessozialgericht Baden Württemberg 8.Senat vom 15.02.2008,
Az: L 8 AL 3748/05). Zur Begründung hat das BSG u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Prüfung, ob Schuldverpflichtungen tatsächlich bestehen, ein strenger
Maßstab anzulegen sei. Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt nach dem BSG der Grundsatz,
dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten muss,
also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss.
Die Klägerin hat vorgetragen, das Darlehen von 18.000,00 DM sei von den Eltern des Ehemanns der Klägerin bar am 05.12.1998
in L. an den Ehemann der Klägerin als Darlehensnehmer ausgehändigt worden, der Empfang der Darlehenssumme sei auf dem gleichen
Beleg bestätigt. Hierzu wurde eine Kopie des Darlehensvertrages vom 05.12.1998 vorgelegt. Hinsichtlich des Darlehens von 20.000,00
DM hat die Klägerin vorgetragen, dies sei von ihren Eltern am 13.12.1998 bar in M. an die Klägerin und den Ehemann der Klägerin
in deren elterlichen Wohnung ausgehändigt worden, der Darlehensvertrag sei mündlich abgeschlossen worden.
Damit halten die vorgebrachten Darlehen dem zu fordernden Fremdvergleich nicht stand.
Hinsichtlich des Darlehens von 20.000,00 DM liegt bereits ein schriftlicher Darlehensvertrag nicht vor, es kann keinesfalls
davon ausgegangen werden, dass über diesen erheblichen Betrag zwischen Fremden eine mündliche Vereinbarung ausreichend gewesen
wäre. Hinsichtlich des Vertrages über 18.000,00 DM liegt zwar eine schriftliche Vereinbarung vom 05.12.1998 vor, dieses "Darlehen"
ist nach dem Vertrag in der Zeit von 10 Jahren zurückzuzahlen. Dem Vertrag fehlt aber jegliche Rückzahlungsvereinbarung, es
werden keine monatlichen Tilgungsleistungen genannt. Insbesondere ist bei beiden "Darlehen" zu beachten, dass keinerlei Zinsleistungen
für die Laufzeit vereinbart wurden. Hinsichtlich des Darlehens über 20.000,00 DM wird eine Verzinsung auch nicht vorgetragen.
Darüber hinaus ist keinerlei Absicherung der Rückführung des "Darlehens" vorgenommen worden. Hierbei hätte sich zum einen
eine grundbuchmäßige Absicherung des Forderungsbetrages aufgedrängt. Soweit dies für die Beteiligten zu weitreichend gewesen,
da damit auch Kosten verbunden gewesen wären, wäre zumindest die schriftliche sicherungsweise Abtretung von Teilen von Gehaltsansprüchen
des Ehemanns der Klägerin möglich gewesen. Dies erscheint umso dringlicher, als die nunmehrigen Eheleute zum Zeitpunkt des
notariellen Kaufvertrages und des Zahlungsflusses noch nicht verheiratet waren.
Bei der Klägerin ist damit von einem verwertbaren Vermögen von 26.499,29 EUR auszugehen.
Diesem Vermögen stehen lediglich Freibeträge der Klägerin in Höhe von 9000,00 EUR (45 Jahre bei Antragstellung) und 9.000,00
EUR des Ehemanns der Klägerin (45.Lebensjahr bei Antragstellung) somit insgesamt 18.000,00 EUR entgegen. Die Übergangsvorschrift
des § 4 Abs 2 Satz 1 oder 2 AlhiV 2002 ist bei der Klägerin nicht anwendbar. Weder die Klägerin noch deren Ehemann sind bis zum 01.01.1948 geboren. Bei der Klägerin
lagen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi im Zeitraum vom 01.10.2002 bis 31.12.2002 nicht vor, in dieser Zeit bezog
die Klägerin Arbeitslosengeld.
Auch die nunmehr ständige Rechtsprechung des BSG (lediglich beispielhaft 11a.Senat vom 13.09.2006, Az: B 11a AL53/05 R) ändert
an dem zugrundeliegenden Freibetrag von 200,00 EUR pro Lebensjahr nichts. Danach stand die AlhiV in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr 1
SGB III in Einklang, weil sie keine allgemeine Härteklausel mehr enthielt. Der Gesetzgeber hatte hinsichtlich der Berücksichtigung
von Vermögen im Rahmen des SGB II mit Wirkung ab 01.01.2005 Regelungen getroffen, die jedenfalls im Rahmen einer notwendigen
Härtefallprüfung in den Jahren 2003 und 2004 auch bei der Alhi Berücksichtigung finden mussten. Danach ging § 12 Abs 2 Nr
1 SGB II von einem allgemeinen Grundfreibetrag von 200,00 EUR pro Lebensjahr und Partner aus, darüber hinaus waren gemäß §
12 Abs 2 Nr 3 SGB II aber auch vom Vermögen abzusetzen "Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber
sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten
Ansprüche 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partner, höchstens jedoch jeweils
13.000,00 EUR nicht übersteigt". Da das sozialhilfeähnliche Mindestsicherungssystem des SGB II ab 01.01.2005 zwei Beträge
von je 200,00 EUR pro Lebensjahr enthielt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des BSG ein weiterer Freibetrag von 200,00
EUR pro Lebensjahr, soweit die entsprechenden Beträge der Altersvorsorge dienen. Eine solche Altersvorsorge liegt hier offensichtlich
nicht vor. Eine darüber hinaus gehende besondere Härte ist nicht festzustellen.
Die Klägerin verfügte somit über ein berücksichtigungsfähiges Vermögen in Höhe von 8.499,29 EUR (26.499,29 EUR./. 18.000.-
EUR), damit lag eine Bedürftigkeit der Klägerin nicht vor. Die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 oder 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.