Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 10 AL 212/15 NZB - v. 29.09.2015
Gründe
I.
Streitig ist die Erstattung von Kosten für die Aufnahme einer Tätigkeit als Lehrkraft in B-Stadt für die Zeit vom 27.09.2012
bis 25.01.2013. Der Kläger ist mit Unterbrechungen arbeitslos. Am 06.11.2012 beantragte er die Übernahme der Kosten für die
doppelte Haushaltsführung während seiner Unterrichtstätigkeit in B-Stadt vom 27.09.2012 bis 25.01.2013. Zudem beantragte er
aufgrund von "Eigenbelegen" die Erstattung der Fahrtkosten zur Aufnahme einer Tätigkeit von F-Stadt nach B-Stadt mit Zwischenübernachtung
in K-Stadt (reine Fahrtkosten mit der Deutschen Bahn in Höhe von 77,75 EUR, Zubringerkosten in Höhe von 4,00 EUR, Übernachtungskosten
in K-Stadt von 0,00 EUR) und für die Rückfahrt nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses von B-Stadt nach F-Stadt in Höhe
von 44,00 EUR. Mit Bescheid vom 12.11.2013 bewilligte der Beklagte für die ersten drei Monate als maximale Förderdauer einen
Betrag für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von je 200,00 EUR und Kosten für die Fahrt zur Aufnahme der Beschäftigung
in Höhe von 77,75 EUR. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Zubringerkosten und die Kosten für die Rückfahrt nach
Ende des Arbeitsverhältnisses seien nicht erstattet worden. Auch Kosten für zwei Vorgespräche seien nicht berücksichtigt.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2014 zurück. Rückreisekosten seien nicht zu erstatten,
Zubringerkosten und Fahrten zu Vorgesprächen seien nicht durch Fahrkarten nachgewiesen. Die dagegen erhobene Klage hat das
Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 12.06.2015 abgewiesen. Kosten der Rückfahrt von B-Stadt nach F-Stadt nach Ende der Beschäftigung seien keine
Kosten zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses und daher nicht zu erstatten. Im Übrigen habe die Beklagte das ihr zustehende
Ermessen zutreffend ausgeübt. Reisekosten seien nur gegen Vorlage der Fahrkarten zu übernehmen, um nur tatsächlich entstandenen
Kosten zu erstatten. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er habe
mit seiner Betreuerin die Erstattung von Fahrtkosten vereinbart, wenn diese vor den Vorstellungsgesprächen beantragt würden.
Zudem seien Fahrkarten aus den Automaten der Deutschen Bahn häufig nicht lesbar. Eigenbelege seien in der Finanzbuchhaltung
gängige Praxis. Bahnfahrer seien schlechter gestellt als Autofahrer. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen
Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung bzw. Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Eine ungeklärte Rechtsfrage wirft der Rechtsstreit nicht auf. Die Lesbarkeit von
Fahrkarten der Deutschen Bahn stellt keine solche Rechtsfrage dar. Das SG weicht auch nicht (bewusst) von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Auch hierzu machte der Kläger keinerlei Ausführungen.
Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass das SG einen abstrakten Rechtssatz entwickelt hat, der einer eine obergerichtliche Entscheidung tragenden Rechtsansicht entgegensteht.
Ob das SG inhaltlich zutreffend entschieden hat, d. h. ob Ermessen auszuüben war oder ob es hinsichtlich der Zubringerkosten und der
Aufwendungen für zwei Vorgespräche - diese waren erstmals im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht worden - bereits
am Nachweis des Entstehens der Kosten, d.h. an einer Tatbestandsvoraussetzung für eine Erstattung, fehlte, ist im Rahmen der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen, zumal das SG nicht allein auf die - wohl nicht unterschriebenen - Eingliederungsvereinbarungen als Grundlage für das Erfordernis der Vorlage
entsprechender Fahrkarten abgestellt hat. Einen Verfahrensfehler macht der Kläger jedenfalls nicht geltend. Einen solchen
kann der Senat auch nicht erkennen. Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).