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LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2014 - 10 AL 234/13
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Beschäftigungslosigkeit bei einer selbstständigen Tätigkeit als Steuerberater; Berücksichtigung der Anwesenheitszeiten in der Steuerkanzlei
1. Eine selbständige Tätigkeit ist der Natur der Sache nach regelmäßig nicht als Erwerbsbetätigung mit nur kurzzeitigem Charakter angelegt, wenn nicht der Betriebsablauf organisatorisch, unabhängig vom beabsichtigten Bezug von Alg, mit dieser Einschränkung geplant ist. Sofern Angestellte beschäftigt werden, wird es in der Regel an der Arbeitslosigkeit fehlen, wenn diese nicht nur untergeordnete Tätigkeiten von kurzer Dauer verrichten, die der betreffende selbständige Arbeitslose mangels Fachkenntnisse nicht realisieren kann.
2. Stunden wie die üblichen Bürostunden, in denen sich ein Selbständiger für die Erledigung seiner Tätigkeiten, insbesondere auch für Telefonate und Besuche seiner Geschäftspartner bereitzuhalten pflegt, sind voll zu berücksichtigen, selbst wenn in Ermangelung von Aufträgen der Selbständige sie nicht voll mit eigentlicher Arbeit auszufüllen vermag.
3. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung kann auch für die Vergangenheit erfolgen, wenn sich der Kläger nicht auf einen Vertrauensschutz berufen kann (§ 45 Abs 1 i.V.m. Abs 2 SGB X). Grob fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne liegt vor, wenn in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt wird, einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt werden, also nicht beachtet wird, was jedem hätte einleuchten müssen. Es ist dabei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es ist also nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen; es gilt der subjektive Fahrlässigkeitsbegriff.
Normenkette:
SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III § 119 Abs. 3 S. 1
,
SGB III § 330 Abs. 2
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3
,
SGB X § 50 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 23.05.2013 S 10 AL 123/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.05.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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