Gründe:
I. Streitig ist die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Die Klägerin bezieht zusammen mit ihrem Sohn vom Jobcenter Hof (Saale) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 19.01.2011 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses
zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Reiseberaterin ab dem 10.03.2011. Die Kosten ihres Lebensunterhalts bezifferte
sie auf:
2011
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12.374,55 EUR
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2012
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16.499,40 EUR
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2013
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18.380,00 EUR
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Demgegenüber prognostizierte sie ihr Betriebsergebnis wie folgt:
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2011
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2012
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2013
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mindestens
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1.012,50 EUR
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1.350,00 EUR
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4.410,00 EUR
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wahrscheinlich
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5.332,50 EUR
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7.110,00 EUR
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10.170,00 EUR
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bestens
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12.892,50 EUR
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17.190,00 EUR
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20.250,00 EUR
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Aus den beigefügten Stellungnahmen einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung geht unter anderem hervor,
dass ein Deckungsbetrag, für den mindestens 20 Buchungen pro Monat mit mindestens 25 EUR Vergütung getätigt werden müssten,
mittelfristig realisierbar sei. Ob sich nach Auslaufen der Förderung mit dem Gründungszuschuss auch die erforderlichen Privatentnahmen
erwirtschaften lassen könnten, könne erst nach mehreren Monaten im vollen Geschäftsbetrieb analysiert werden. Unter Annahme,
dass der geplante Wunsch- beziehungsweise Idealumsatz erreicht werde, wäre das Vorhaben tragfähig und auch der private finanzielle
Bedarf damit gedeckt. Bei Aufgabe des angemieteten Büros und einer Tätigkeitsausübung vom Home-Office aus wäre eine Rentabilität
realistischer prognostizierbar.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses mit Bescheid vom 09.05.2011 ab. Es fehle eine Tragfähigkeit
der selbständigen Tätigkeit. Den von der Klägerin dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 10.06.2011 zurück.
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Durch die fachkundige Stellungnahme sei die Tragfähigkeit
der selbständigen Tätigkeit nachgewiesen. Der Gründungszuschuss sei lediglich in der Anfangsphase erforderlich.
Mit Beschluss vom 15.08.2011 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Es fehle an einer notwendigen Erfolgsaussicht der Klage, da die Beklagte zu Recht von
der fehlenden Tragfähigkeit der Existenzgründung ausgegangen sei. Nach der Stellungnahme der fachkundigen Stelle seien mittelfristig
500 EUR monatlich realisierbar, was aber nicht zur Tragfähigkeit ausreiche, da erforderliche Privatentnahmen nicht erwirtschaftet
würden. Nur unter der Annahme des Idealumsatzes könne eine Tragfähigkeit erreicht werden. Die Möglichkeit eines Erwirtschaftens
der erforderlichen Entnahmen lasse sich erst nach mehreren Monaten mit vollem Geschäftsbetrieb analysieren. Hieraus folge,
dass die fachkundige Stelle im Zeitpunkt der Stellungnahme nicht habe sagen können, ob die Existenzgründung der Klägerin prognostisch
tragfähig sei. Zudem habe die Beklagte eine eigene Prüfungskompetenz. Die insofern von ihr getroffene Prognose werde auch
dadurch bestätigt, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt nur dann erwirtschaften könne, wenn sie dauerhaft den Idealumsatz
erwirtschaften würde. Ob die selbständige Tätigkeit der Klägerin derzeit vielleicht besser laufe als geplant sei unerheblich,
da für die anzustellende Prognose die tatsächlichen Entwicklungen nicht maßgeblich seien.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Tragfähigkeit müsse erst nach einer
entsprechenden Anlaufphase auf Dauer gegeben sein. Insofern sei zu berücksichtigen, dass eine Förderung nach dem SGB II sogar
für die Dauer von zwei Jahren möglich sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die die PKH versagende Entscheidung des SG vom 15.08.2011 ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), in der Sache jedoch unbegründet.
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren vor dem SG war nicht zu entsprechen, weil dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin - unabhängig vom Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen - die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Nach §
73a Abs
1 SGG i.V.m. §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält Prozesskostenhilfe eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht
für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.02.98
- B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 §
62 Nr 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl, §
73a Rn 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung
und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit
des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel
an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden, denn eine endgültige und abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten
ist in der Regel nicht möglich und auch nicht notwendig (Peters/Sautter/Wolff,
SGG, 4. Aufl, §
73a Ziff 13.2a).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Bewilligung von PKH, denn nach summarischer Prüfung
sind die Voraussetzungen des §
57 Abs
2 Satz 1 Nr
3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) nicht gegeben, mithin ist der Bescheid der Beklagten vom 09.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2011
rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 15.08.2011 gemäß §
142 Abs
2 Satz 3
SGG Bezug genommen.
Für die anzustellende Prognose, ob die Existenzgründung tragfähig ist, kann es vorliegend nicht auf den von der Klägerin als
"Ideal-Umsatz" angesetzten Betrag im Rahmen des Betriebsergebnisses ankommen. Vielmehr ist auf den mittleren Umsatz abzustellen,
den sie selbst als "wahrscheinlichen Umsatz" angibt. Für eine Prognose ist es kennzeichnend, dass dabei von dem ausgegangen
wird, was am wahrscheinlichsten eintreten wird.
Auch bei einer Prognose für die Zeit in zwei Jahren, also 2013, reicht der von der Klägerin selbst angenommene, wahrscheinliche
Gewinn von nur 10.170 EUR, bei dem schon Mietkosten für die Büroräume nicht mehr mitgerechnet wurden, nicht für die Annahme
einer Tragfähigkeit. Dabei kann es dann dahinstehen, ob man auf eine Deckung des von der Klägerin mit 18.380 EUR angegebenen
Lebensunterhaltes oder die Möglichkeit der dauerhaften Erzielung eines Bruttoeinkommens, das wenigstens dem durchschnittlichen
Bruttoeinkommen abhängig Beschäftigter mindestens zu zwei Dritteln entspricht (siehe dazu Stratmann in Niesel/Brand,
SGB III, 5. Aufl, §
57 Rn 11 mwN), abstellt. Beides ist offenkundig nicht der Fall.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, der Stellungnahme der fachkundigen Stelle könne nichts anderes entnommen werden. Es wird dort in keinster Weise
dazu Stellung genommen oder ausgeführt, wie wahrscheinlich es sein soll, dass der "Idealumsatz" erreicht werden kann.
Mangels Vorliegens einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage hat das SG die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde dagegen war insofern zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).