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LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2016 - 10 AL 265/15
Arbeitslosengeld Berücksichtigung einer Entlassungsentschädigung Abfindung aufgrund eines Sozialplans
1. Die Vorschrift des § 158 SGB III geht bezüglich des Abfindungsbetrages typisierend von der Annahme aus, dieser enthalte Arbeitsentgeltanteile, wenn im Hinblick auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen nicht gewahrt werden.
2. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Abfindungsbetrag aufgrund eines Sozialplans gezahlt wird.
3. Ohne rechtlichen Belang für die Anwendung des § 158 SGB III sind die Gründe, die zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung veranlasst haben.
4. Soweit entgegen der Rechtsprechung des BSG die Ansicht vertreten wird, Fallgestaltungen, bei denen kein Zweifel daran aufkommen kann, dass die Entlassungsentschädigung in jedem Fall am Ende der ordentlichen Kündigungsfrist in gleicher Höhe zu zahlen ist, weil etwa ein Sozialplan für alle ausscheidenden Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung vorsieht und der Arbeitnehmer z.B. wegen besonderer Umstände vorzeitig fristlos kündigt, überzeugt dies im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bewusst gewollte Typisierung nicht.
Normenkette:
SGB III § 137 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Augsburg 06.10.2015 S 5 AL 171/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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